Straßenreinigung — Streitgegenstand 671
ist einem jeden zum Reisen und Fortbringen Posen vom 15. Juli 1907 (GES. 243) über-
seiner Sachen gestattet — findet, weil er sich auss nommen ist.
der rechtlichen Natur des Weges ergibt, auf alle Straßenreinigung sfs. R * inigung der
öffentlichen Wege, mit den aus den Besonder--Wege: Wegeb aulast 1.
heiten der einzelnen Arten von Wegen hervor- Straßenschilder. Die Anbringung von S.
gehenden Maßgaben, Anwendung (O#. 10, gehört nicht zur Wegebaulast (O##G. 21, 423;
194). Diesen Gemeingebrauch zu schützen, ist 28, 89; 45, 424; Pr VBl. 17, 479). S. Weg e-
Sache der Polizeibehörden, und zwar der Wege= baul ost J; JZubehörn ugen der ös genen.
polizeibehörde im Rahmen ihrer besonderen lichen Wege; auch Geschäftssprache
Aufgaben (s. Wegepolizeibehörde), im und Straßennamen.
übrigen der Verkehrspolizei unter den verschiede- Straßen (städtische). Städtische S. sind
nen, für die Ordnung des Straßenverkehrs in dieienigen im Bebauungsbereich der Städte
Betracht kommenden Gesichtspunkten, wie Ver- # belegenen Wege, welche ihrem Wesen nach
hütung von Verkehrsstörungen, Sicherheit, Rein- dazu bestimmt sind, den Häusern, die auf den
lichkeit, Bequemlichkeit und Ruhe im Straßen= sich angrenzenden Grundstücken gebaut sind
verkehr. Die erforderlichen Bestimmungen er- oder gebaut werden, als notwendiges Kommu-
gehen teils in der Form allgemeiner (gesetzlicher nikationsmittel zu dienen und für die Befriedi-
oder polizeilicher) Vorschriften, teils in der Form gung des Bedürfnisses der Bewohner an Licht
besonderer polizeilicher Verfügungen. Neben der und Luft den nötigen Raum zu schaffen (OV G.
Polizeibehörde steht niemandem, namentlich 43, 380; 6 S. 301, 310; 10 S. 305, 306, 308;
nicht dem Eigentümer des Wegegrundstücks, ein Pr Bl 10, 51|0).
selbständiges Recht zur Wahrnehmung der Inter- Straßenteil (Begriff) s. Straßen= und
essen des Verkehrs zu. Nur außerhalb des Rah= Baufluchtliniengesetz III 3.
mens des Gemeingebrauchs erfolgende Störun-= Straßen und Plätze (Baufluchtlinien) f.
gen kann der Wegeeigentümer mit der privat= Straßen= und Baufluchtlinien-
rechtlichen Negatorientlage abweisen, sofern dem gese tz.
Störenden nicht ein besonderes Recht zur Seite 94eentaßenunterhaltung s. Straßenher-
steht (vgl. Germershausen, Wegerecht, 3. Aufl., stellungskosten (Anliegerbeiträge).
Bd. 1 S. 97). Zu den allgemeinen Vorschriften Straßenverzeichnisse. Für die Zwecke der
wegepolizeilicher Natur gehören insbesondere die Landesaufnahme und der Statistik wurden bis-
zum Zweck des Schutzes der Chausseen ergangenen her auf Grund des ME. vom 28. Mai 1879
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. a. a. O. Bd. 1(Zeitschr. für Bauwesen 29, 345), abgeändert
S. 568) und zahlreiche provinzielle Gesetze und Ver-J durch ME. vom 9. Sept. 1800. 6. April 1894 und
ordnungen sowie die in großer Mannigfaltigkeit 18. Mai 1896, Vexzeichnisse der fertig aus-
mit dem Zweck des Schutzes, der Schonung und gebauten oder noch im Ausbau befindlichen
Erhaltung der össentlichen Wege erlassenen Chausseen und gebesserten Wege sowie der
Polizeiverordnungen (ogl. a. a. O. S. 99). Eisenbahnen, Kleinbahnen und Anderungen an
Rein verkehrspolizeilicher Natur sind die all-= den Hauptströmen aufgestellt. Im Interesse der
gemeinen und besonderen Vorschriften über die allgemeinen Verwaltung, der Statistik und der
Verhütung von Verkehrsstörungen. So § 366 Heeresverwaltung ist durch MV. vom 1. Junie
Nr. 9 St G., betr. das Aufstellen, Hinlegen oder 1910 (MBl. 198) unter Aufhebung des Erl. vom
Liegenlassen verkehrshindernder Gegenstände auf # 28. Mai 1879, soweit er die Straßenverzeichnisse
öffentlichen Wegen, § 19 des Reichspostgesetzes betrifft, und unter Wahrung der gleichmäßigen
vom 28. Okt. 1871 (RBl. 347), sowie die auf Durchführung zum 1. Jan. 1911 die Aufstellung
das Ausweichen und Uberholen von Fuhrwerken nach der dem Erlaß beigefügten „Anweisung
bezüglichen Vorschriften der §§ 26 ff. II, 15 ALst. zur Aufstellung von Straßenver-
und die dazu ergangenen besonderen polizeilichen zeichnissen“" und dem ihr als Anlage b
Vorschristen (vgl. a. a. O. S. 100). lierwiegend beigegebenen Muster angeordnet worden. Mit
verkehrspolizeilicher Natur sind auch die in zahl-i den wegerechtlich mehrfach vorgeschriebenen
reichen gesetzlichen, provinziellen. und örtlichen Straßenverzeichnissen haben die S. im obigen
Vorschriften, insbesondere in den städtischen Sinne nichts zu tun. S. Wegeverzeich-
S. enthaltenen Bestimmungen über Sicherheit, nisse.
Reinlichkeit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den Streikklausel s. Verdingung unter III.
öffentlichen Wegen (vgl. a. a. O. S. 108).] Streiks s. Koalitionsfreiheit.
Hierhin gehört namentlich die polizeiliche RegeStreitgegenstand. I. Teils der Gegenstand
lung des Verkehrs der Straßenbahnen, Kraft= eines Rechtsstreits schon als solcher, teils sein Wert
fahrzeuge und Fahrräder. Ebenso die auf § 37 in Gelde hat in verschiedenen Beziehungen Be-
Gew. beruhenden ortspolizeilichen Vorschriften deutung, namentlich einmal für die sachliche
über die Unterhaltung des gewerbsmäßigen Zuständigkeit der zur Entscheidung des Rechts-
Verkehrs innerhalb der Orte mit Wagen aller streits berufenen Behörde (s. Zuständigkeit 1),
Art, Gondeln, Sänften, Pferden und anderen sodann für die Kosten des Verfahrens (s. Ko-
Transportmitteln. Schließlich ist zu bemerken,sten) und drittens auch für die Zulässigkeit von
daß die Bestimmung in § 4 der Wegeordnung Rechtsmitteln (s. Beschwerde 1 u. II sowie
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357), Revision 1). Bei Geldforderungen ist deren
wonach dauernde Beschränkungen der öffentlichen streitiger Betrag ohne weiteres der Wert des S.,
Wege im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in allen anderen Fällen ist er vom Gericht zu er-
auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung mitteln und festzusetzen. Für den Zivilprozeß ist
durch Poliz eiverordnung angeordnet werden instruktionell vorgeschrieben, daß in der Klage-
können, auch in § 4 der Wegeordnung für schrift der Wert des nicht in einer bestimmten
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