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Beschwerde, wie oben ausgeführt, angefochten!
werden kann. Gegen die landrätliche Entschei-
dung kann im Beschwerdewege binnen zwei
Wochen der Regierungspräsident angerufen
werden (§ 4). Für den Eigentumseingriff ist
verwaltungsseitig Entschädigung zu zahlen, und
zwar nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes
§ 8 Abs. 3; früher ALR. I, 9 §8 258—260).
Lie Festsetzung geschieht vorläufig durch den
rA. (StA.) und endgültig im ordentlichen,
Über das Eigentum an Anlandungen, welche
sich infolge der in Rede stehenden Strombauten
gebildet haben, enthält § 5 Bestimmungen
(s. Anlandungen). An der bestehenden
Uferbaulast (s. Uferrecht) wird nichts ge-
ändert. Ersatzansprüche für Abspülungen und
Beschädigungen der Ufer werden davon ab-
hängig gemacht, daß der Anlieger die ihm
obliegenden Verpflichtungen zum Uferschutz er-
füllt hat (AusfAnw.). Im § 12 wird ferner
die Schadenersatzpflicht des Staates erweitert.
Agl. Flüsse (öffentlicheh).
Strombereisungen. Nach der Bestimmung
im § 48 Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 haben
die Regierungsbauräte die schiffbaren Flüsse
sowohl im Frühiahr zur Beurteilung der ern
forderlichen Verbesserungen, als auch im Herbst
zur Prüfung der ausgeführten Arbeiten zu
befahren und über ihre Bereisungen Bericht
zu erstatten. Zu den regelmäßig stattfindenden
Bereisungen der Ströme usw. durch Kommissare
des MdölA. werden neben dem betr. Strom-
(GS. 389)
Strombereisung n — Studierende
Studienanstalten s. Mädchenschulwesen
III 3.
Studienpläue bei Universitäten s. Fakul-
täten I, bei technischen Hochschulen s(. d. IV.
Studierende. I. Universitäten. Die
mittelalterliche Korporationsverfassung der Uni-
versitäten gab den Organen derselben eine weit-
gehende Gerichtsbarkeit über die S. und letzteren
überhaupt eine besondere Rechtsstellung im
öffentlichen Leben. Mit der Einführung der
Reichsjustizgesetze am 1. Okt. 1879 ist diese
überall beseitigt. Geblieben ist nur die Diszipli-
nargewalt der akademischen Behörden. Dieselbe
ist neu geregelt durch das Gesetz vom 29. Mai
1879, betr. die Rechtsverhältnisse der S. usw.
und die auf Grund desselben
erlassenen Allgemeinen Vorschriften für die
S.der Landesuniversitäten und des Lyzeum
Hosianum in Braunsberg vom 1. Okt. 1879
(nUB3Bl. 520) sowie die dazu erlassene In-
struktion von demselben Tage (U 3BBl. 531).
Dis Vorschriften haben durch die Erl. vom
8. Aug. 1884 (AU8Bl. 806) und 6. Jan. 1905
(ugvl. 207) — dieser wichtig wegen der voran-
gegangenen Schulreform — sowie 18. Aug. 1908
und 11. April 1909 (U. 3BBl. 691 bzw. 101) —letztere
die Zulassung von Frauen zum Universitätsstu-
dium betreffend — Anderungen erfahren. Sie
enthalten auch die Bestimmungen über Aufnahme
und Abgang der S. und über die Vorlesungen.
Aufnahme. Wer als S. ausgenommen
ocden will, hat sich über seine bisherige sitt-
liche Fü 5 rung, bei vorangegangenem Be-
baudirektor und den Ortsbaubeamten in be= such anderer Universitäten durch Vorlegung der
sonderen Fällen auch die Wasserbaubeamten Abgangszeugnisse auszuweisen. Zum Nachweise
der benachbarten Bezirke für die ihrem Bezirke der wissenschaftlichen Vorbildung
sich anschließenden Stromstrecken hinzugezogen, für das akademische Studium haben Angehörige
auch kann an der Bereisung derjenigen Ströme, des Deutschen Reiches dasienige Reifezeugnis
für welche besondere Strombaudirektionen be- einer deutschen neunstusigen höheren Lehranstalt
stehen, der Regierungs= und Baurat der Regie-
rung, welchem die Bearbeitung der Wasserbau-
sachen obliegt, innerhalb der Grenzen des
Regierungsbezirks beteiligt werden (Erl. vom
6. April 1890 — MhBl. 54 — und vom 3. Nov.
1908). Ebenso können die Strombaudirektoren
zu der Bereisung der ihrem Bezirk sich an-
schließenden, zum Geschäftsbereich des Regie-
rungspräsidenten gehörigen Wasserstraßen hin-
zugezogen werden (Erl. vom 23. April 1894 —
s. Schulz, Wasserbauverwaltungsdienst, Verlag
von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin 1907).
Außerdem finden alliährlich oder alle zwei Jahre
beizubringen, welches für die Zulassung zu den
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprü-
fungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben ist;
auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen
Reichsangehörige nur dann immatrikuliert wer-
den, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem
Studienfach entsprechenden Berufsvrüfungen
in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. Diese
Vorschrift bezieht sich auf die Crfordernisse,
welche staatlicherseits an die Zulassung zu dem
betreffenden Berufe gestellt werden, insbesondere
auch für Theologen (Erl. vom b. April 1909 —.
UBBl. 538). Wegen der Einschreibung in der
Befahrungen der Ströme durch die für den Be- juristischen Fatultät auf Grund des Reifezeng-
reich der einzelnen Strombauverwaltungen so= nisses eines Realqgymnasiums oder einer Ober-
wie der Märkischen Wasserstraßen eingesetzten
Schiffahrtskommissionen statt.
Ströme s. Flüsse (Ossentlicho), auch
Meer und Meeresufe
Strommeister s. Dauverwaltungs.
beamte lB und II B.
Strompolizei.
wachung der schiffbaren Flüsse in öffentlicher und
sanitärer Beziehung, insbesondere hinsichtlich
der Verunreinigung durch Abwässer, der Nutzung
des Wassers usw. (O G. 11, 239. Im übrigen
s. Schiffahrtspolize i.
Verhältnisses zur Wegepolizei s. Wegepolizei.
Strontianitfabriken s. Sonntagsruhe
im Gewerbebetrieb IVI).
1
Aufgabe der S. ist die Über-
realschule für Elsaß= Erl.
15. März 1906 (U3BBl. 106), für Oldenburger
Oberrcalschulen Erl. vom 2. März 1907 (U3 Bl.
297), für Badenser Erl. vom 10. Juni 1907
(nie 515), Anhaltiner Oberrcalschulen Erl.
êvo- 9. Nov. 1907 (U ZBl. 851), Sachsen--Mei-
ninger Erl. vom 10. Juni 1909 (U#Bl. 692),
Braunschweiger Erl. vom 12. Juni 1709 (U 3l.
693). Genügt nach den bestehenden Bestim-
mungen für ein Berussstudium der Nachweis der
Reife für die Prima einer neunstufigen höheren
Lothringen s. vom
In betreff ihres Lehranstalt, so reicht das auch für dic Immatri-
kulation aus. — Die Fakultät, bei welcher der
Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch
das von ihm gewählte Studienfach. Gleichzeitige