Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Beschwerde, wie oben ausgeführt, angefochten! 
werden kann. Gegen die landrätliche Entschei- 
dung kann im Beschwerdewege binnen zwei 
Wochen der Regierungspräsident angerufen 
werden (§ 4). Für den Eigentumseingriff ist 
verwaltungsseitig Entschädigung zu zahlen, und 
zwar nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes 
§ 8 Abs. 3; früher ALR. I, 9 §8 258—260). 
Lie Festsetzung geschieht vorläufig durch den 
rA. (StA.) und endgültig im ordentlichen, 
                                       
  
Über das Eigentum an Anlandungen, welche 
sich infolge der in Rede stehenden Strombauten 
gebildet haben, enthält § 5 Bestimmungen 
(s. Anlandungen). An der bestehenden 
Uferbaulast (s. Uferrecht) wird nichts ge- 
ändert. Ersatzansprüche für Abspülungen und 
Beschädigungen der Ufer werden davon ab- 
hängig gemacht, daß der Anlieger die ihm 
obliegenden Verpflichtungen zum Uferschutz er- 
füllt hat (AusfAnw.). Im § 12 wird ferner 
die Schadenersatzpflicht des Staates erweitert. 
Agl. Flüsse (öffentlicheh). 
Strombereisungen. Nach der Bestimmung 
im § 48 Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 haben 
die Regierungsbauräte die schiffbaren Flüsse 
sowohl im Frühiahr zur Beurteilung der ern 
forderlichen Verbesserungen, als auch im Herbst 
zur Prüfung der ausgeführten Arbeiten zu 
befahren und über ihre Bereisungen Bericht 
zu erstatten. Zu den regelmäßig stattfindenden 
Bereisungen der Ströme usw. durch Kommissare 
des MdölA. werden neben dem betr. Strom- 
  
  
(GS. 389) 
Strombereisung n — Studierende 
Studienanstalten s. Mädchenschulwesen 
III 3. 
Studienpläue bei Universitäten s. Fakul- 
täten I, bei technischen Hochschulen s(. d. IV. 
Studierende. I. Universitäten. Die 
mittelalterliche Korporationsverfassung der Uni- 
versitäten gab den Organen derselben eine weit- 
gehende Gerichtsbarkeit über die S. und letzteren 
überhaupt eine besondere Rechtsstellung im 
öffentlichen Leben. Mit der Einführung der 
Reichsjustizgesetze am 1. Okt. 1879 ist diese 
überall beseitigt. Geblieben ist nur die Diszipli- 
nargewalt der akademischen Behörden. Dieselbe 
ist neu geregelt durch das Gesetz vom 29. Mai 
1879, betr. die Rechtsverhältnisse der S. usw. 
und die auf Grund desselben 
erlassenen Allgemeinen Vorschriften für die 
S.der Landesuniversitäten und des Lyzeum 
Hosianum in Braunsberg vom 1. Okt. 1879 
(nUB3Bl. 520) sowie die dazu erlassene In- 
struktion von demselben Tage (U 3BBl. 531). 
Dis Vorschriften haben durch die Erl. vom 
8. Aug. 1884 (AU8Bl. 806) und 6. Jan. 1905 
(ugvl. 207) — dieser wichtig wegen der voran- 
gegangenen Schulreform — sowie 18. Aug. 1908 
und 11. April 1909 (U. 3BBl. 691 bzw. 101) —letztere 
die Zulassung von Frauen zum Universitätsstu- 
dium betreffend — Anderungen erfahren. Sie 
enthalten auch die Bestimmungen über Aufnahme 
und Abgang der S. und über die Vorlesungen. 
Aufnahme. Wer als S. ausgenommen 
ocden will, hat sich über seine bisherige sitt- 
liche Fü 5 rung, bei vorangegangenem Be- 
baudirektor und den Ortsbaubeamten in be= such anderer Universitäten durch Vorlegung der 
sonderen Fällen auch die Wasserbaubeamten Abgangszeugnisse auszuweisen. Zum Nachweise 
der benachbarten Bezirke für die ihrem Bezirke der wissenschaftlichen Vorbildung 
sich anschließenden Stromstrecken hinzugezogen, für das akademische Studium haben Angehörige 
auch kann an der Bereisung derjenigen Ströme, des Deutschen Reiches dasienige Reifezeugnis 
für welche besondere Strombaudirektionen be- einer deutschen neunstusigen höheren Lehranstalt 
stehen, der Regierungs= und Baurat der Regie- 
rung, welchem die Bearbeitung der Wasserbau- 
sachen obliegt, innerhalb der Grenzen des 
Regierungsbezirks beteiligt werden (Erl. vom 
6. April 1890 — MhBl. 54 — und vom 3. Nov. 
1908). Ebenso können die Strombaudirektoren 
zu der Bereisung der ihrem Bezirk sich an- 
schließenden, zum Geschäftsbereich des Regie- 
rungspräsidenten gehörigen Wasserstraßen hin- 
zugezogen werden (Erl. vom 23. April 1894 — 
s. Schulz, Wasserbauverwaltungsdienst, Verlag 
  
  
von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin 1907). 
Außerdem finden alliährlich oder alle zwei Jahre 
beizubringen, welches für die Zulassung zu den 
ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprü- 
fungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben ist; 
auf Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen 
Reichsangehörige nur dann immatrikuliert wer- 
den, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem 
Studienfach entsprechenden Berufsvrüfungen 
in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint. Diese 
Vorschrift bezieht sich auf die Crfordernisse, 
welche staatlicherseits an die Zulassung zu dem 
betreffenden Berufe gestellt werden, insbesondere 
auch für Theologen (Erl. vom b. April 1909 —. 
UBBl. 538). Wegen der Einschreibung in der 
Befahrungen der Ströme durch die für den Be- juristischen Fatultät auf Grund des Reifezeng- 
reich der einzelnen Strombauverwaltungen so= nisses eines Realqgymnasiums oder einer Ober- 
wie der Märkischen Wasserstraßen eingesetzten 
Schiffahrtskommissionen statt. 
Ströme s. Flüsse (Ossentlicho), auch 
Meer und Meeresufe 
Strommeister s. Dauverwaltungs. 
beamte lB und II B. 
Strompolizei. 
wachung der schiffbaren Flüsse in öffentlicher und 
sanitärer Beziehung, insbesondere hinsichtlich 
der Verunreinigung durch Abwässer, der Nutzung 
des Wassers usw. (O G. 11, 239. Im übrigen 
s. Schiffahrtspolize i. 
Verhältnisses zur Wegepolizei s. Wegepolizei. 
Strontianitfabriken s. Sonntagsruhe 
im Gewerbebetrieb IVI). 
1 
Aufgabe der S. ist die Über- 
realschule für Elsaß= Erl. 
15. März 1906 (U3BBl. 106), für Oldenburger 
Oberrcalschulen Erl. vom 2. März 1907 (U3 Bl. 
297), für Badenser Erl. vom 10. Juni 1907 
(nie 515), Anhaltiner Oberrcalschulen Erl. 
êvo- 9. Nov. 1907 (U ZBl. 851), Sachsen--Mei- 
ninger Erl. vom 10. Juni 1909 (U#Bl. 692), 
Braunschweiger Erl. vom 12. Juni 1709 (U 3l. 
693). Genügt nach den bestehenden Bestim- 
mungen für ein Berussstudium der Nachweis der 
Reife für die Prima einer neunstufigen höheren 
Lothringen s. vom 
In betreff ihres Lehranstalt, so reicht das auch für dic Immatri- 
kulation aus. — Die Fakultät, bei welcher der 
Studierende einzutragen ist, bestimmt sich durch 
das von ihm gewählte Studienfach. Gleichzeitige
	        
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