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stehen unter der all-
Gerichtsbarteit. Auch
unter den
gerlichen Rechts und
gemeinen bürgerlichen
in Strafsachen stehen die
allgemeinen Gesetzen
lichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Doch kann
ceine von den Gerichten gegen S. erkannte
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen auf Antrag
der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen
Karzer verbüßt werden (§ 6 a. a. O.).
Grund des § 420 St P O. bei Beleidigungsklagen
anzustellender Sühneversuch ist, wenn die Klage
gegen einen S. gerichtet werden soll, von dem
Rektor, in dessen Vertretung von dem Uni-
versitätsrichter vorzunehmen (Schiedmann: sord-
nung vom 29. März 1879 — GS. 321 — §8 39;
Erl. vom 22. Aug. 1879 — JlM Bl. 251).
5. Disziplin. Vermöge ihrer Eigenschaft
stehen die S. unter der akademischen Disziplin.
Die akademische Disziplin hat die
Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehren-
haftigkeit unter den S. zu wahren (5 2 a. a. O.).
Auf Grund der von dem Unterrichtsminister bzw.,
soweit es sich um die Ordnung in den Gebäuden
und Anstalten der Hochschule handelt, vom Senat
und in dringenden Fällen von dem Kurator (dem
Kuratorium) erlassenen Vorschriften wird die
Disßziplin durch den Rektor (Prorektor), den
—
—
—
Universitätsrichter und den Senat ausgeübt (§8 3
4 a. a. O.).
Zur Handhabung derselben hat die akademische
Distiplinarbehörde die Befugnis, insbesondere
in den in § 5 des G. vom 29. Mai 1879, sowie
den in §§ 26 u. 27 der dazu ergangenen Vorschriften
vom 1. Okt. 1879 aufgeführten Fällen, darunter
auch Herausforderung zum Zweikampf und An-
nahme desselben, gegen S. Disziplinarstra-
sen auszusprechen. Das disziplinarische Einschrei-
ten der akademischen Behörde ist unabhängig von
I.
einer wegen derselben Handlung eingeleiteten
11 des (9. vom
strafrechtlichen Verfolgung (8
29. Mai 1879). Den akademischen Behörden
gehen Mitteilungen der Strafbehörden zu. Disszi-
plinarstrafen sind: 1. Verweis; 2. Geld-
strafe bis zu 20 K; 3. Karzerhaft bis zu
zwei Wochen (ein Karzer existiert nicht überall;
gegen S., die im Hcere dienen ist die Straf-
vollstreckung zu vertagen); 4.
nung des laufenden Halbjahres auf die vor-
geschriebene Studienzeit; 5. Androhung der
Entfsernung von der Universität (Unterschrift
des consilium abeundi); 6. Entfernung von der
Universität (consilium abeundi); 7. Ausschluß
von dem Universitätsstudium
gation).
studium kann nur auf Grund einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung
ausgesprochen werden, wenn dieselbe aus einer
ehrlosen Gesinnung entsprungen ist (§ 6 Abs. 2
a. a. O.). Solange ein gerichtliches Verfahren
gegen einen S. schwebt, wegen dessen auf den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt:
werden kann, kann durch Beschluß des Senats
der Betreffende von den Rechten eines S., unter
Beschlagnahme seiner Legitimationspapiere, aus-
geschlossen werden. Wird er demnächst zum Verlust
bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig ver-
der
urteilt, so zieht dies den Ausschluß von dem
Universitätsstudium ohne weiteres nach sich
(§D 15 a. a. O.). Die Strase des Ausschlusses
und sind der ordent-
Ein auf
Nichtanrech-
7 (Rele-
Der Ausschluß von dem Universitäts-
Studierende
von dem Universitätsstudium hat zur Folge,
daß der von ihr Betroffene nicht mehr an
einer Universität als S. ausgenommen oder zum
Hören von Vorlesungen zugelassen werden darf,
welche Wirkung auch die von einer nichtpreußi-
schen deutschen Universität verhängte Entfernung
oder Ausschluß hat. Preußische und auswärtige
Untversitäten sind hiervon zu benachrichtigen
(§7 Aos. 2 a. a. O.). Die Strafe der Entfer-
mung von der Universität bewirkt zugleich,
daß das Halbjahr, in welchem sie den S. ge-
troffen hat, ihm auch dann nicht auf die vor-
geschriebene Studienzeit angerechnet werden
darf, wenn er während desselben auf einer anderen
Universität Aufnahme gefunden haben sollte
(§7 Abs. 1 c. a. O.). —Verweise und Karzerstrafen
bis zu vierundzwanzig Stunden können vom
Rektor allein, Geldstrafen und Karzerstrafen bis zu
drei Tagen von dem Reltor in Gemeinschaft mit
dem Universitätsrichter, schwerere Strafen nur
von dem Senat auferlegt werden (8 9 a. a. O.).
Zu diesem Zwecke hat der Universitätsrichter in
dem Senate Vortrag zu halten und den Straf-
antrag zu stellen. Auf Entfernung von der Uni-
versität oder Ausschluß vom Universitätsstudium
darf nur dann erkannt werden, wenn dem Ange-
schuldigten, dessen Aufenthalt bekannt ist, Ge-
legenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate
zu verantworten (§ 10 a. a. O.). Wegen
des Verfahrens s. §§ 33 ff. der Vorschriften vom
1. Okt. 1879. Das Urteil des Senats ist mit
den Gründen dem Angeschuldigten bekanntzu-
machen.,. Die Bekanntmachung erfolgt, falls
derselbe vor dem Senat persönlich erschienen ist,
mündlich, falls dies nicht geschehen, durch Mit-
teilung einer schriftlichen Ausfertigung und,
falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht
bekannt ist, durch öffentlichen Aushang im Uni-
versitätsgebäude auf die Dauer einer Woche
(5 11 a. a. O.). Nur gegen Urteile auf Nicht-
anrechnung des laufenden Halbjahres, auf Ent-
fernung von der Universität oder auf Ausschluß
von dem Universitätsstudium ist Berufung
zulässig, über welche der Unterrichtsminister ent-
scheidet. Sie hat keine aufschiebende Wirkung
(§ 12 a. a. O.). Der Unterrichtsminister ist be-
fugt, nach Anhörung des Senats, welcher das
Urteil gefällt hat, aus besonderen Gründen dem
zur Entfernung von einer Universität Ver-
urteilten die Wiederaufnahme an der-
selben Universität und dem zum Ausschluß von
dem Universitätsstudium Verurteilten den Zu-
tritt zum Studium wieder zu gestatten
(5 13 a. a. O.).
6. Vereine und Versammlungen.
Vereine und Versammlungen der S. unterliegen
den allgemeinen Landesgesetzen.
Daneben treffen die Vorschriften vom 1. Okt. 1879
(§§ 38 ff.) weitere Bestimmungen, aus denen
hervorzuheben ist, daß von der Begründung
eines Vereins binnen drei Tagen dem Rektor
unter Einreichung der Statuten und eines Ver-
zeichnisses der Vorstände und der Mitglieder
Anzeige zu machen ist, und daß bestehende Ver-
eine in den ersten vier Wochen jedes Semesters
dem Rektor eine Liste ihrer Mitglieder einzu-
reichen haben. Das gleiche gilt von Anderun-
gen der Statuten, von dem Wechsel der Vor-
stände oder von der Auflösung des Vereins.