Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

682 Supernumerare — Süßstoffgesetz 
übung gewisser besonderer Befugnisse zu, so für die Prov. Sachsen vom 21. April 1832 — 
die Erteilung von Dispensationen bei GS. 138; Schl Holst Kirch G. vom 25. Okt. 1880 
der Konfirmation (s. u. a. Erl. vom S. 9), Gebühren für Visitationen, Pfarrwahlen, 
14. Aug. 1848 — Ml. 268; für Hannover-luth. Einführung von Geistlichen und ähnliches. Die 
Bek. vom 22. Okt. 1864) und beim Aufgebot Verpflichtung zur Tragung der Fuhrkosten bei 
(Trauungsordnung vom 27. Juli 1880 — KGV-Kirchenvisitationen liegt im allgemeinen den 
Bl. 109 §§ 6 Abs. 2, 8; hann.-luth. KirchG. Eingepfarrten ob (s. auch Okr. 70, 201). 
vom 6. Juli 1876 – 6’278 — § 3 und die III. Im Konsistorialbezirke Kassel bestehen 
dazu ergangene Bek. des Landeskonsistoriums); als Kirchenaufsichtsbeamte außer den S. noch 
ferner bei der Beurlaubung von Geist= die diesen untergcordneten Metropolitane. 
lichen; in bezug auf die Fürsorge bei Pfarr= Über die Funktionen derselben s. Schön, 
vakanzen; bei Ein führung von Geistlichen; Ev. Kirchenrecht Bd. 1 (1903) S. 273. 
in Rheinland und Westfalen auch bei der Ordi-Supernumerare s. Zivilfupernume- 
nationtfs. Generalsuperintendent). rare. 
In Hannover wirken die S. mit dem Landrat SEuperrevision s. Bauans chläge. 
bzw. in den selbständigen Städten mit dem GEurrogatverbot. Das Brausteuergesetz vom 
Bürgermeister zusammen als Kirchenkom- 15. Juli 1909 (RGBl. 773) enthält im 8 1 das 
missarien, denen eine Reihe kirchenregi- S., insofern es bestimmt: „Zur Bereitung von 
mentlicher Funktionen, insbesondere in bezug untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, 
auf die Vermögensverwaltung der Kirchen-]Lefe und Wasser verwendet werden.“ Es ist 
gemeinden, übertragen ist. Dieselben handeln also die Verarbeitung von Malzersassstoffen, 
in gegenseitigem Einvernehmen und sind eben= Malzsurrogaten, z. B. Malz aus anderem Ge- 
falls Organe der Konsistorien (s. Regulative vom treide, Reis, Mch, Dari, Stärke, Stärkemehl, 
29. Sept. 1888 — Kirchl. Anl. für Hannover- Kartoffelmehl, Stärkegummi, Dextrin, Zucker 
Lth, S. 77; KGWBl. für Hannover-reform. aller Art, Stärkezucker, Traubenzucker, Zucker- 
2411. auflösungen, Syrup aller Art usw., beim Brauen 
III. Die Ernennu n g der S. erfolgt durch untergärigen Bieres verboten. Die Übertretung 
den König, und zwar in den sieben östlichen des Verbots wird nach § 38 des Brausteuergesetzes 
Provinzen nach Anhörung des durch den Syno= mit Geldstrafe und Einziehung der Surrogate 
dalvorstand verstärtten Konsistoriums auf An= und des damit gebrauten Bieres bestraft. Ober- 
trag des Ev. Oberkirchenrates im Einverständnis gäriges Bier darf auch aus anderem Malze als 
mit dem Mdg A., in den anderen Landesteilen Gerstenmalz und aus technisch reinem Zucker 
auf Grund von Vorschlägen des durch den Ge-gebraut werden. Das S., das in Bayern bereits 
samteBezirkssynodalausschuß verstärkten Kon- seit dem Anfang des 16. Jahrh. besteht, ist für 
sistoriums auf Antrag und unter Gegenzeichnung das norddeutsche Brausteuergebiet erst durch 
des Mdg A. (KG O. für die sieben östlichen Pro= das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 ein- 
vinzen vom 10. Sept. 1873 § 68 Ziff. 6; KGSO. cgeführt worden, nachdem das Brauereigewerbe, 
fur Schleswig-Holstein vom 4. Nov. 1876 §& 95 das durch die starke Einfuhr bayrischer Biere 
Abs. 2 Ziff. 1; für Wiesbaden vom 4. Juli 1877 schwer geschädigt wurde, seit Jahren nach- 
§ 75 Abs. 3 lit. 4 a; für Hannover-reform. vom drücklichst das gesetzliche S. gefordert hatte. 
12. April 1882 § 76 Abs. 2 Ziff. 4 a; für Kassel S. auch Brausteuer III Ba. 
vom 16. Dez. 1885 § 66 Abs. 2 lit. a; G. vom Surtaxe (Brüsseler Zuckerkonvention) s. 
3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 23 Ziff. WÜberzoll. 
und die entsprechenden Staatsgesetze für die Suspension (Amts-), Dienstenthebung s. 
neuen Provinzen; s. auch Evangelische Amtssuspension. 
Landeskirche, Stellung zum Staat ESuspensorien s. Präservativs. 
III, sowie Evangelischer Oberkirchen- Süßstoffgesetz. I. Allgemeines. In der 
rat). Eine Ausnahme hiervon machen die luth. Erkenntnis, daß das im Jahre 1878 von dem 
Kirche in Hannover, wo die S. von dem Landes= deutschen Chemiker Fahlberg erfundene Sachha- 
konsistorium bestellt werden (V. vom 17. April rin seiner ungemeinen Süßkraft wegen (es 
1866), die Prov. Rheinland und Westfalen, wo besitzt je nach dem Grade seiner Reinigung 
sie von der Kreissynode gewählt werden (Rhein= die 300—550 fache Süßkraft des Zuckers) unter 
Westfirch O. vom 5. März 1835/5. Jan. 1908 Umständen geeignet war, der deutschen Zucker- 
§ 30), sowie die Bezirke der Mediatkonsistorien erzeugung einen gefährlichen Wettbewerb zu 
(s. d.), wo sie von dem betreffenden Standes= bereiten, war bereits im Zuckersteuergesetze vom 
herrn ernannt werden, in den letzteren, sowie 9. Juli 1887 vorgesehen worden, die Fabriken, 
in Rheinland-Westfalen unter Bestätigung des in denen Sachcharin oder ähnliche Stoffe be- 
Ev. Oberkirchenrates und im Einverständnis reitet werden, gewissen Kontrollvorschriften 
mit dem Mdg A. Die S. haben den Rang zu unterwerfen. Man wünschte, auf diese Weise 
der Räte IV. Klasse (AßOrder vom 2. Jan. Erfahrungen über diese Fabriken zu sammeln, 
1817 und 31. Juli 1865 — v. Kamptz 1, 129, um gegebenenfalls rechtzeitig auf gesetzgeberi- 
bzw. Ml. 58). Eine Besoldung beziehen sie schem Mege einschreiten zu konnen. Die Er- 
in der Regel nicht, wohl aber eine Dienst= fahrungen, die man gewann, ließen es zwar 
aufwand= und Bureaukostenentschädigung bzw.W: zunächst trotz mehrfacher Anregungen aus dem 
Fuhrkostenzulage von durchschnittlich 1000 .(H. Kreise der Zuckerinteressenten noch nicht als 
aus der Staatskasse (vgl. Sten B. des Abgp. nötig erscheinen, Schritte gegen das Sachharin, 
1906, 2305), Remunerationen usw., sowie nach zu dem sich inzwischen eine ganze Anzahl anderer 
Manßgabe der in den verschiedenen Landesteilen Süßstosse (Dulein, Glucin, Zuckerin u. dgl.) 
geltenden Vorschriften (s. u. a. Gebührentaxe gesellten, zu unternehmen. Doch wandte die 
  
  
  
  
 
	        
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