Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Syphilis — Tabakindustrie 
des Gesetzes geübt; die Beschlüsse der Provinzial- 
synoden bedürfen der Zustimmung des Konsisto- 
riums (Gen SynO. 8 14 Abs. 1; KG O. f. d. ö. Pr. 
der Monarchie § 65 Ziff. 7). Außerdem bedarf im 
ersteren Falle das zu erlassende Gesetz der Zu- 
stimmung des Staatsministeriums (G. vom 
3. Juni 1876 Art. 15); im letzteren Falle der Be- 
schluß der Bestätigung durch den Oberpräsidenten 
(Art. 11 Abs. 2 a. a. O.; Allerh V. vom 9. Sept. 1876 
— GS. 395 — Art. 1I Nr. 1). Der Betrag der 
für provinzielle und landeskirchliche Zwecke zu 
beschließenden Umlagen darf 60% der Gesamt- 
summe der Staatseinkommensteuer der zur ev. 
Landeskirche gehörigen Bevölkerung nicht über- 
steigen (Art. 16 a. a. O.; G. vom 28. Mai 1894 
GS. 87 — § 4). Die für die Alterszulagekasse, 
Ruhegehaltskasse und den Pfarr-Witwen= und 
Waisenfonds zu erhebenden allgemeinen Um- 
lagen kommen hierauf nicht in Anrechnung 
(Art. 5 des G. vom 26. Mai 1909 — G. 113). 
Das Kirch G. vom 2. Sept. 1880 (KGWVBl.. 134), 
welches vor der Erhöhung der ursprünglichen 
Rate von 400 ergangen ist, überweist 109% an 
die Provinzialsynoden. Von den der General- 
synode danach im ganzen zufallenden 500 sind 
bisher 4¼ 0% in Anspruch genommen (s. Ver- 
handlungen der Generalsynode von 1903, II, 31 
und Erl. des Ev. Oberkirchenrats vom 29. Aug. 
1905 — KGVBl. 63 — sowie AE. vom 22. April 
1907 — KGWBl. 1). 
Jpc) Als Maßstab für die Umlegung der Kosten 
der Generalsynode und der von dieser für neue 
landeskirchliche Zwecke beschlossenen Steuern ist 
durch Kirch G. vom 2. Sept. 1880 (KGVBl. 133) 
die Klassen= und Einkommensteuer, jetzt die Ein- 
kommensteuer (Eink St G. vom 19. Juni 1906 §F 81) 
der evang. Bevölkerung festgestellt. Die Umlegung 
erfolgt nach diesem Maßstab auf die einzelnen 
Provinzen der Landeskirche durch den Ev. Ober- 
kirchenrat (Gen Syn O. 8§ 14, 38), die Abführung 
der Beiträge für die Synodalkosten an den 
Generalsynodalvorstand zur Generalsynodalkasse. 
Die Unterverteilung in den Provinzen erfolgt 
ebenso wie die Unterverteilung der von diesen auf- 
zubringenden Synodalkosten bzw. der beschlossenen 
neuen kirchlichen Umlagen in den östlichen Pro- 
vinzen gemäß § 72 KGSSO., in Rheinland und 
Westfalen gemäß § 135 der Kirch O. vom 5. Jan. 
1908 (KGVBl. 41) nach demselben Maßstab, 
  
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und zwar auf Grund einer Matrikel, welche von 
der Provinzialsynode mit Zustimmung des Kon- 
sistoriums aufgestellt wird und der Bestätigung 
des Oberpräsidenten bedarf (G. vom 3. Juni 
1876 Art. 11; V. vom 9. Sept. 1876 Art. 1I). 
Die Kreissynoden, welche die auf sie umgelegten 
Beiträge an die Provinzialsynodalkassen abzu- 
führen haben, verteilen ihrerseits diese Beiträge 
und die auf Grund ihrer Etats von ihnen auf- 
zubringenden Synodalkosten — bei letzteren nach 
dem von ihnen zu beschließenden Maßstabe; vgl. 
Ziff. 55 der Rev Instr. vom 25. Jan. 1882 
(XKGVBl. 1) — auf die Kirchengemeinden (K- 
SO. 88 53 Ziff. 7, 73; Kirch O. vom 5. März 1835 
u. 5. Jan. 1908 § 135; G. vom 3. Juni 1876 
Art. 2 Ziff. 3 u. Art. 3). Die Kirchengemeinden 
endlich haben die ihnen auferlegten Beträge, 
welche die Natur notwendiger kirchlicher Auf- 
wendungen haben, wie die übrigen kirchlichen 
Bedürfnisse aufzubringen (8 73 cit.). 
d) Gegen die Verteilung der Umlagen 
ist, soweit es sich um Umlagen der Generalsynode 
handelt, ein Rechtsbehelf nicht gegeben; soweit 
es sich um Umlagen der Provinzialsynoden han- 
delt, steht die Beschwerde an den Mdg A. (V. 
vom 9. Sept. 1876 Art. II Ziff. 1) und gegen 
Umlagen der Kreissynoden die Beschwerde an 
den Regierungspräsidenten offen (G. vom 3. Juni 
1876 Art. 3; V. vom 9. Sept. 1876 Art. III Ziff. 4). 
Ahnlich sind die Verhältnisse in den neueren 
Provinzen geordnet. Der Höchstbetrag der für 
kirchliche Zwecke zu erhebenden Umlagen ist auch 
hier — abgesehen von den Synodalkosten und den 
zu b erwähnten allgemeinen Umlagen — auf 
60% der Einkommensteuer festgesetzt (Gan- 
nover-reform. G. vom 14. Juli 1895 — 
GS. 283 — § 4; Kassel G. vom 14. Juli 
1895 — GS. 284 — § 4; Wiesbaden und 
Schleswig-Holstein G. vom 14. Juli 
1895 — GS. 281 — § 6; Frankfurt a. M. 
G. vom 28. Sept. 1899 — GS. 457 — Art. 18). 
Für Hannover-luth. vgl. § 64 Ziff. 3 der Kirchen- 
vorstands- usw. Ordnung vom 9. Okt. 1864 und 
Gesetz dazu vom selben Tage. 
S. auch Gesamtverbände (kirch- 
liche) I. 
Schoen, Er. Kirchenrecht 1903, 1 S. 387 ff.; Niedner 
im Verw Arch. 11, 1 ff.; Goßner, Ev. Kirchenrecht S. 59 ff. 
Syphilis s. Geschlechtskrankheiten. 
Tabakarbeiter, Unterstützung geschädigter T. 
Mit Rücksicht auf die Schädigungen, welche von 
dem neuen Tabaksteuergesetze vom 15. Juli 1909 
(Rol. 793) — s. Tabaksteuer — für die 
Arbeiter befürchtet wurden, ist im Art. IIa 
des G. wegen AÄnderung des Tabaksteuergesetzes 
vom 15. Juli 1909 (REBl. 793) als Entschädi- 
gung brotlos werdender T. ein Betrag von 4 Mill. 
Mark bewilligt worden, um den Arbeitern des 
Tabakgewerbes, die innerhalb eines Jahres nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes arbeitslos ge- 
worden oder in ihrem Verdienste geschädigt 
worden sind, Unterstützungen bis zu einem Zeit- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
raume von Aei Jahren zu gewähren. Vgl. 
hierzu Ausf Best. des BR. vom 26. Nov. 1909 
(3Bl. 1401) und vom 9. Juni 1910 (ZBl. 235). 
Tabakindustrie. In Werkstätten der T. 
unterliegt ohne Rücksicht auf die Zahl der be- 
schäftigten Arbeiter die Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen (s. d.) und jugendlichen Arbeitern 
(s. d.) den gleichen Beschränkungen, die für 
Werkstätten mit mindestens 10 Arbeitern Gel- 
tung haben (GewO. § 154 Abs. 2 in der Fas- 
sung des G. vom 28. Dez. 1908 — RBl. 667). 
Die V. vom 21. Febr. 1907 (R#Bl. 65) ist 
gegenstandslos geworden. Über die Einrichtung 
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