Tabaksteuer 695
Tabakerzeugnissen derselben Art aus inlän bzw. der an die Stelle der Flächensteuer treten-
dischen Tabakblättern. Wegen der Sätze vgl. den Fixation (Abfindung) der Ge-
§*# 2 der Vergüt Ord. Die Mitverwendung vonwichtssteuer sowie des Erlasses der
inländischen Grumpen (s. IV A a) und Tabak, Flächensteuer s. 8§ 33—36 des G., §§ 23—24 der
der wegen Wertminderung zum Satze von 45.-lek., 8§ 34—39 der Dienstvorschr. Befreit
(D. IV Ac) für 1 dar versteuert ist, bewirkt eine von- der Tabaksteuer sind Tabakpflanzun-
Herabsetzung der Vergütung. Neben den Ver= gen in botanischen und anderen zu Unterrichts-
gütungen nach dem Gewichte der ausgeführten zwecken angelegten Gärten, wenn die Pflanzung
Tabakerzeugnisse aus ausländischen Ta= nicht mehr als 30 qm umfaßt und von der zuständi-
bakblättern werden noch 40 v. H. der nachweislich #gen Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu
vom Hersteller für die verwendeten Tabak= erzeugende Tabak nicht zum Konsum verwendet
blätter angelegten Preise und bei Zigarren werde, und auf sonstigen Grundstücken, wenn
12 v. H. des vom Hersteller dafür erzielten Kassen= nicht mehr als 50 Tabakpflanzen lediglich zu
preises vergütet. Bei der Ausfuhr gemischter, Zierzwecken gepflanzt sind (Nachtr. von 1888
d. h. aus ausländischem und inländischem Ziff. I — ZBl. 748). Gewisse Gattungen der
Tabake hergestellter Erzeugnisse werden die in Tabakpflanze (Nikotiana), welche bisher zur
Betracht kommenden Vergütungssätze nach den Tabakbereitung nicht angebaut sind, können ohne
Wisungover haltnissen berechnet (VergütOrd. Beschränkung auf die Pflanzenzahl angebaut
88 3, 4). Voraussetzung für die Zubilligung und steuerfrei belassen werden (FME. vom
der Vergütungen ist die Ausfuhr oder Nieder- 7. Dez. 1901 — Abg ZBl. 283).
legung durch die Hersteller der Erzeugnisse aus 6. Strafbestimmungen (pgl. hierzu
ihren eigenen Fabrikationsbetrieben, die, sofern auch Steuerverge hen und oben III B 2
die Vergütungen für Schnupf-, Kau-, und wegen des Zollzuschlags). Die Zu-
Rauchtabak und die höheren Vergütungen für widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz,
Zigarren ganz oder teilweise aus ausländischem soweit die Abgabe vom inländischen Tabak in
Tabak beansprucht werden, unter Zollaufsicht Betracht kommt, zerfallen, wie dies auch bei
stehen müssen. Die die Ausfuhrvergütung er= den übrigen Verbrauchssteuern der Fall ist, in
strebenden Betriebe haben diesen Wunsch vor Defraudationen und Ordnungswidrigkeiten.
der Herstellung der Erzeugnisse dem Haupt-= Einer Tabaksteuerdefraudation macht sich schul-
zollamte anzuzeigen und unterliegen dann der dig, wer es unternimmt, die zu entrichtende
ollaufsicht nach den Bestimmungen der Steuer zu hinterziehen (G. § 41). Das Gesetz
* 22—34 der Vergüt Ord. Alles Nähere er- führt eine Reihe von Handlungen und Unter-
7n die Vorschriften der Vergütungsordnung. lassungen auf, deren jede der Defraudation der
3. Werden inländische Tabakblätter (nicht Ab= nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden
fälle), die sich nach der Versteuerung zu 57.XK.T. gleichgeachtet wird (G. § 42). Die Defrau-
für 1 dz außerhalb eines zigarettensteuerpflich-dation wird mit einer Geldstrafe, welche dem
tige Erzeugnisse herstellenden Betriebs im freien vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe
Verkehr befinden, nach vorangegangener zoll= gleichkommt, bestraft. Kann der Betrag der
amtlicher Abfertigung in einen ausschließ= vorenthaltenen Steuer nicht festgestellt werden,
lich zur Herstellung zigaretten- so tritt eine Geldstrafe von 30—3000 4x ein.
steuerpflichtiger Erzeugnisse be-Der gleichen Strafe unterliegt, wer dem Ver-
sti immten Betrieb verbracht, so kann bote der Verwendung von Tabaksurrogaten zu-
eine Vergütung von 12 K für 1 dz (für unfer-widerhandelt (G. §§ 43—445). Im Falle der
mentierte Tabakblätter 9,60 .KC) gewährt werden, Wiederholung der Defraudation nach vorher-
wenn sie nachweislich zur Verarbeitung auf gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den
Zigaretten und Zigarettentabak gelangen. Die achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer
gleiche Vergünstigung kann Betrieben, in denen bestimmt. Zeder fernere Rückfall zieht Gefäng-
neben Zigaretten oder Zigarettentabak auch nis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann auch
andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden (ge= auf Haft oder Geldstrafe nicht unter dem Dop-
mischten Betrieben), unter besonderen Bedin= pelten der für den ersten Rückfall bestimmten
gungen gewährt werden (8§ 26, 27 der Ausf Best. Geldstrafe erkannt werden (G. § 46). Wer es
zu §§ 1—11 des G. — vgl. II f#0. unternimmt, eine nicht zu beanspruchende Zoll-
B. Flächensteue er, Fixation der oder Steuervergütung zu gewinnen, hat eine
Gewichtssteuer. Die Flächensteuer dem Vierfachen des zu Ungebühr beanspruchten
tritt im allgemeinen für Grundstücke von weniger Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe
als 4 Ar Flächeninhalt ein und beträgt für 1 qm verwirkt. Auch hier sind für den Fall der Wieder-
der mit Tabak bepflanzten Grundfläche jährlich holung Strafverschärfungen vorgesehen (G. 8§ 47,
5,7 8, im ganzen aber mindestens 50 S (G.48). Die Ubertretung der Bestimmungen des
§ 33). Der Steuerberechnung ist der amtlich Tabaksteuergesetzes sowie der dazu erlassenen
ermittelte Flächeninhalt der Verwaltungsvorschriften wird — sofern nicht
Grund st. ücke zugrunde zu legen. Die fest- die Defraudationsstrafe oder eine der vorer-
gestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 wähnten besonderen Strafen wegen Zuwider-
nicht übersteigen, bis zum 1. Okt. des Ernte= handlung gegen das Verbot der Surrogat-
jahres, andernfalls bis zum 15. Juli des auf verwendung (G. § 37), widerrechtlicher Bean-
das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Be= spruchung einer Zoll= oder Steuervergütung
züglich der Pflicht zur Anmeldung der (G. § 147) verwirkt ist — mit einer Ord-
Pflanzungen, der Feststellung der nungsstrafe bis zu 150 K geahndet. Unbe-
Steuer, der Erhebung der Flächensteuer auf schadet der verwirkten Ordnungsstrafe kann die
Grundstücken von 4 Ar und mehr Flächeninhalt Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschrif-