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ten über die Behandlung der Tabakpflanzun-
gen (G. § 32) und über die Verpackung des
Tabaks (G. § 22) durch Androhung und Ein-
ziehung von erekutivischen Geldstrafen (Er-
zwingungsstrafen) bis zu 300 A erzwingen,
auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des
Säumigen beschaffen (G. § 49). Die Straf-
verfolgung von Defraudationen gegen die T.
und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen in §§ 37, 47 des G. verjährt in drei
Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhand-
lungen, die mit Ordnungsstrafe bedroht sind,
in einem Jahre (G. § 54). Wegen alles
Näheren, namentlich auch wegen der besonderen
Vorschriften über die Bestechung der Zoll-
beamten, die Widersetzlichkeit gegen solche, das
Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen
Zu f h Zuwiderh ¾ meindekrankenversicherung (s. d.) und bei der
gegen die Gesetze, die Vertretungsverbindlich=
keit Dritter für verwirkte Geldstrafen und die
Umwandlung von Geld= in Freiheitsstrafen vgl.
§§ 50—53 des G.
Gesetz richtet sich nach den Vorschriften, nach
welchen sich das Verfahren wegen
andlungen gegen die Zollgesetze bestimmt (G. berücksichtigt wird.
| 6 s ie Jollgeset stimmt( stab für die Bemessung der Entschädigung, die
8 55). Vgl. Zollstrafverfahren.
D. Statistisches. Nach der Anleitung
zur Aufstellung der Übersichten über die Be-
steuerung des Tabaks (B eschl. vom 7. Juni.
1880 — ZBl. 420 — und 29. Okt. 1885) sind
von den Zollbehörden über die Zahl der Tabak-
pflanzer und den Flächeninhalt der mit Tabak
bepflanzten Grundstücke, über den Tabakbau und
die Ergebnisse der Tabakernte, über die Be-
steuerung des inländischen Tabaks, über die
Einfuhr und Ausfuhr von Tabak und über die
Einnahmen aus der Besteuerung des Tabaks
statistische Ubersichten zu fertigen. Auf Grund
dieser Übersichten fertigt das Kais. Statistische
Amt jährliche Zusammenstellungen, die in den
von dem Amte herausgegebenen Vierteljahrs=
heften zur Statistik des Deutschen Reichs ver-
öffentlicht werden. Nach der letzten Zusammen-
stellung (Jahrg. 1910 Heft IV S. 149) haben
im deutschen Zollgebiete im Erntejahr 1909
(1. Juli 1909 bis 30. Juni 1910) 98 263 Pflanzer
eine Fläche von 16 191,3 ha mit Tabak be-
pflanzt gegen 88 656 Pflanzer mit 14 524,5 ha
Anbaufläche im Jahre 1908, und 96 870 Pflanzer
mit 15 405 ha bepflanzter Fläche im Jahre 1907.
In letzterem Jahre ergab diese Fläche nach dem
Statistischen Jahrbuche für das Deutsche Reich,
Jahrg. 1909 S. 323, einen Ernteertrag an
getrockhneten Tabakblättern von 288 394 Gdz.
Die T. brachte im Erntejahr 1907 nach Abzug
der Steuererlasse 11 639 200 Ax, hinzutreten
67 800 K für Surrogate; für die Ausfuhr ist
an Steuer zurückvergütet die Summe von
110 300 K, so daß die T. eine Reineinnahme
von 11 596 700 .K gebracht hat. Der Tabak-
anbau im deutschen Zollgebiete schwankt in der
Größe der Anbaufläche dauernd sehr. Von
18 032 ha im Jahre 1888 fiel sie auf 14 730 ha
im Jahre 1892 und stieg auf 22 076 ha im
Jahre 1896, um wieder auf 14 615 ha im Jahre
1899 zu sinken. 1902 betrug sie 17 325 ha,
1905 nur 14 111 ha und hat sich nun wieder
auf 16 191 ha im Jahre 1909 gehoben. Deutsche
Mißernten gegenüber reichen Erträgen des
Das Verwaltungsstrafver-
fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das grunde gelegt und bei der Bildung der Lohn-
Zuwider- klassen (s. d.) für die Invalidenversicherung
Tabaksurrogate — Tagcsordnung
tropischen Tabakbaus, schlechte Preise, Arbeiter-
mangel mögen die Ursachen des jeweiligen
Rückganges des Tabakbaus gewesen sein.
Dr. Lißner, dber die deutsche Tabaksteuerfrage
(Leipzig, Deichert): derselbe, Zur plärung tabak-
steuerlicher Streitfragen (Leipzig, Deichert); Traut-
vetter, Tabaksteuer, in Zeitschrift für Zollwesen und
Reichssteuern 4, 11 Dronke, Aus dem Strafrechte der
Reichsfinanzreform, ebenda 10, 12.
Tabaksurrogate s. Tabaksteuer IV Aa.
Tabakzoll s. Tabaksteuer lIII.
Tafeln (zum Gedächtnis gefallener Krieger) s.
Gedächtnistafeln.
Tagegelder s. Reise (Fahry)kosten.
Tagelohn (ortsüblicher). Der ortsübliche T.
ist für die Durchführung der Arbeiterversicherung
von besonderer Bedeutung, indem er bei der Be-
messung der Beiträge und Leistungen der Ge-
Bemessung der Unfallrenten derjenigen Per-
sonen, welche keinen Lohn oder weniger als den
dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen T.
beziehen (s. Unfallversicherung), zu-
Ferner dient er als Maß-
der Arbeitgeber im Falle des Kontraktbruchs
(s. d.) des Arbeiters fordern kann, sowie für die
Bemessung der Unterstützungen von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mann-
schaften (s. Familien unterstützungen).
Nach KVG. § 8 in der Fassung des G. vom
25. Mai 1903 (Rel. 233) wird der Betrag
des ortsüblichen T. gewöhnlicher Tagearbeiter
nach Anhörung des Gemeindevorstandes und,
nachdem Vertretern der beteiligten Arbeitgeber
und der beteiligten Versicherungspflichtigen Ge-
legenheit zu einer Außerung gegeben worden
ist, nach Maßgabe des Erl. vom 1. Juni 1892
(HMBl. 1910, 175) von dem Regierungs-
präsidenten, für den Stadtkreis Berlin von dem
Oberpräsidenten, festgesetzt und durch das Re-
gierungsamtsblatt veröffentlicht. Als beteiligte
Versicherungspflichtige sind nur gewöhnliche
Tagelöhner und als beteiligte Arbeitgeber nur
solche Arbeitgeber anzusehen, welche gewöhn-
liche Tagearbeiter beschäftigen. Es sind min-
destens je zwei Arbeitgeber und Versicherte zu
hören. Den Reichs-, Staats= und Kommunal-
betrieben, die gewöhnliche Tagelöhner beschäf-
tigen, ist Gelegenheit zur Außerung zu geben
(Erl. vom 28. April 1910 — HMl. 174). Bei
Eingemeindungen ist der ortsübliche T. nötigen-
falls neu festzusetzen (AusfAnw. z. KVG. vom
10. Juli 1892 — MhBl. 301 — Ziff. 7). Eine
Zusammenstellung des ortsüblichen T. ist zuletzt
in der Beilage zu Nr. 59 des ZBl. 1910 ver-
öffentlicht. Nachtragsnachweisungen werden im
ZBl. halbjährlich veröffentlicht. Die Regierungs-
präsidenten haben zwei Exemplare der be-
treffenden Amtsblätter bis zum 15. Mai und
15. November jedes Jahres dem Statistischen
Amte einzureichen (Erl. vom 1. Juli 1910 —
HM. 332).
Tagesordnung ist das Verzeichnis der für
die zeitlich bestimmte Sitzung einer Körper-
schaft in Aussicht genommenen Beratungs-
gegenstände. Eine ordnungsmäßige T. muß
vollständig und verständlich sein. Jeder Be-