Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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ten über die Behandlung der Tabakpflanzun- 
gen (G. § 32) und über die Verpackung des 
Tabaks (G. § 22) durch Androhung und Ein- 
ziehung von erekutivischen Geldstrafen (Er- 
zwingungsstrafen) bis zu 300 A erzwingen, 
auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des 
Säumigen beschaffen (G. § 49). Die Straf- 
verfolgung von Defraudationen gegen die T. 
und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen in §§ 37, 47 des G. verjährt in drei 
Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhand- 
lungen, die mit Ordnungsstrafe bedroht sind, 
in einem Jahre (G. § 54). Wegen alles 
Näheren, namentlich auch wegen der besonderen 
Vorschriften über die Bestechung der Zoll- 
beamten, die Widersetzlichkeit gegen solche, das 
Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen 
Zu f h Zuwiderh ¾ meindekrankenversicherung (s. d.) und bei der 
gegen die Gesetze, die Vertretungsverbindlich= 
keit Dritter für verwirkte Geldstrafen und die 
Umwandlung von Geld= in Freiheitsstrafen vgl. 
§§ 50—53 des G. 
Gesetz richtet sich nach den Vorschriften, nach 
welchen sich das Verfahren wegen 
andlungen gegen die Zollgesetze bestimmt (G. berücksichtigt wird. 
| 6 s ie Jollgeset stimmt( stab für die Bemessung der Entschädigung, die 
8 55). Vgl. Zollstrafverfahren. 
D. Statistisches. Nach der Anleitung 
zur Aufstellung der Übersichten über die Be- 
steuerung des Tabaks (B eschl. vom 7. Juni. 
1880 — ZBl. 420 — und 29. Okt. 1885) sind 
von den Zollbehörden über die Zahl der Tabak- 
pflanzer und den Flächeninhalt der mit Tabak 
bepflanzten Grundstücke, über den Tabakbau und 
die Ergebnisse der Tabakernte, über die Be- 
steuerung des inländischen Tabaks, über die 
Einfuhr und Ausfuhr von Tabak und über die 
Einnahmen aus der Besteuerung des Tabaks 
statistische Ubersichten zu fertigen. Auf Grund 
dieser Übersichten fertigt das Kais. Statistische 
Amt jährliche Zusammenstellungen, die in den 
von dem Amte herausgegebenen Vierteljahrs= 
heften zur Statistik des Deutschen Reichs ver- 
öffentlicht werden. Nach der letzten Zusammen- 
stellung (Jahrg. 1910 Heft IV S. 149) haben 
im deutschen Zollgebiete im Erntejahr 1909 
(1. Juli 1909 bis 30. Juni 1910) 98 263 Pflanzer 
eine Fläche von 16 191,3 ha mit Tabak be- 
pflanzt gegen 88 656 Pflanzer mit 14 524,5 ha 
Anbaufläche im Jahre 1908, und 96 870 Pflanzer 
mit 15 405 ha bepflanzter Fläche im Jahre 1907. 
In letzterem Jahre ergab diese Fläche nach dem 
Statistischen Jahrbuche für das Deutsche Reich, 
Jahrg. 1909 S. 323, einen Ernteertrag an 
getrockhneten Tabakblättern von 288 394 Gdz. 
Die T. brachte im Erntejahr 1907 nach Abzug 
der Steuererlasse 11 639 200 Ax, hinzutreten 
67 800 K für Surrogate; für die Ausfuhr ist 
an Steuer zurückvergütet die Summe von 
110 300 K, so daß die T. eine Reineinnahme 
von 11 596 700 .K gebracht hat. Der Tabak- 
anbau im deutschen Zollgebiete schwankt in der 
Größe der Anbaufläche dauernd sehr. Von 
18 032 ha im Jahre 1888 fiel sie auf 14 730 ha 
im Jahre 1892 und stieg auf 22 076 ha im 
Jahre 1896, um wieder auf 14 615 ha im Jahre 
1899 zu sinken. 1902 betrug sie 17 325 ha, 
1905 nur 14 111 ha und hat sich nun wieder 
auf 16 191 ha im Jahre 1909 gehoben. Deutsche 
Mißernten gegenüber reichen Erträgen des 
  
Das Verwaltungsstrafver- 
fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das grunde gelegt und bei der Bildung der Lohn- 
Zuwider- klassen (s. d.) für die Invalidenversicherung 
  
Tabaksurrogate — Tagcsordnung 
tropischen Tabakbaus, schlechte Preise, Arbeiter- 
mangel mögen die Ursachen des jeweiligen 
Rückganges des Tabakbaus gewesen sein. 
Dr. Lißner, dber die deutsche Tabaksteuerfrage 
(Leipzig, Deichert): derselbe, Zur plärung tabak- 
steuerlicher Streitfragen (Leipzig, Deichert); Traut- 
vetter, Tabaksteuer, in Zeitschrift für Zollwesen und 
Reichssteuern 4, 11 Dronke, Aus dem Strafrechte der 
Reichsfinanzreform, ebenda 10, 12. 
Tabaksurrogate s. Tabaksteuer IV Aa. 
Tabakzoll s. Tabaksteuer lIII. 
Tafeln (zum Gedächtnis gefallener Krieger) s. 
Gedächtnistafeln. 
Tagegelder s. Reise (Fahry)kosten. 
Tagelohn (ortsüblicher). Der ortsübliche T. 
ist für die Durchführung der Arbeiterversicherung 
von besonderer Bedeutung, indem er bei der Be- 
messung der Beiträge und Leistungen der Ge- 
Bemessung der Unfallrenten derjenigen Per- 
sonen, welche keinen Lohn oder weniger als den 
dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen T. 
beziehen (s. Unfallversicherung), zu- 
Ferner dient er als Maß- 
der Arbeitgeber im Falle des Kontraktbruchs 
(s. d.) des Arbeiters fordern kann, sowie für die 
Bemessung der Unterstützungen von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mann- 
schaften (s. Familien unterstützungen). 
Nach KVG. § 8 in der Fassung des G. vom 
25. Mai 1903 (Rel. 233) wird der Betrag 
des ortsüblichen T. gewöhnlicher Tagearbeiter 
nach Anhörung des Gemeindevorstandes und, 
nachdem Vertretern der beteiligten Arbeitgeber 
und der beteiligten Versicherungspflichtigen Ge- 
legenheit zu einer Außerung gegeben worden 
ist, nach Maßgabe des Erl. vom 1. Juni 1892 
(HMBl. 1910, 175) von dem Regierungs- 
präsidenten, für den Stadtkreis Berlin von dem 
Oberpräsidenten, festgesetzt und durch das Re- 
gierungsamtsblatt veröffentlicht. Als beteiligte 
Versicherungspflichtige sind nur gewöhnliche 
Tagelöhner und als beteiligte Arbeitgeber nur 
solche Arbeitgeber anzusehen, welche gewöhn- 
liche Tagearbeiter beschäftigen. Es sind min- 
destens je zwei Arbeitgeber und Versicherte zu 
hören. Den Reichs-, Staats= und Kommunal- 
betrieben, die gewöhnliche Tagelöhner beschäf- 
tigen, ist Gelegenheit zur Außerung zu geben 
(Erl. vom 28. April 1910 — HMl. 174). Bei 
Eingemeindungen ist der ortsübliche T. nötigen- 
falls neu festzusetzen (AusfAnw. z. KVG. vom 
10. Juli 1892 — MhBl. 301 — Ziff. 7). Eine 
Zusammenstellung des ortsüblichen T. ist zuletzt 
in der Beilage zu Nr. 59 des ZBl. 1910 ver- 
öffentlicht. Nachtragsnachweisungen werden im 
ZBl. halbjährlich veröffentlicht. Die Regierungs- 
präsidenten haben zwei Exemplare der be- 
treffenden Amtsblätter bis zum 15. Mai und 
15. November jedes Jahres dem Statistischen 
Amte einzureichen (Erl. vom 1. Juli 1910 — 
HM. 332). 
Tagesordnung ist das Verzeichnis der für 
die zeitlich bestimmte Sitzung einer Körper- 
schaft in Aussicht genommenen Beratungs- 
gegenstände. Eine ordnungsmäßige T. muß 
vollständig und verständlich sein. Jeder Be-
	        
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