Taler — Talons, deutsch Zinsscheinanweisungen
ratungsgegenstand ist der Regel nach einzeln
anzuführen, allgemein gehaltene Angaben, wie
„Verschiedenes“, „Geschäftliches“ u. dgl. sind
zu vermeiden. Die Fassung ist so zu halten,
daß jeder, für dessen Kenntnis die T. bestimmt
ist, die Beratungsgegenstände daraus unschwer
entnehmen und sich über Umfang und Trag-
weite ein Bild machen kann. Ist die T. nur
für die Mitglieder der auf ihrer Grundlage
beratenden Körperschaft berechnet, so wird sie
anders zu fassen sein, als wenn sie zur Kennt-
nis des Publikums gebracht werden soll. Vor-
schriften über die Ausstellung, den Inhalt und
die vorgängige Mitteilung bzw. Veröffent-
lichung der T., sowie über die Folge einer
Nichtbeachtung der hierfür bestehenden Form-
vorschriften enthalten die einschlägigen Gesetze
und die Geschäftsordnungen der einzelnen
Körperschaften. Die Landgemeindeordnungen
der Monarchie — von derjenigen für Han-
nover abgesehen — enthalten durchgehends die
Vorschrift, daß die Zusammenberufung der Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) unter
Angabe der Gegenstände der Beratung erfolgen
muß und daß diese Bestimmung auch dann zu
beobachten ist, wenn feste Sitzungstage festgesetzt
sind. Ortsstatutarisch kann auch die öffentliche
Bekanntmachung der T. vorgeschrieben werden
(LG#O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 — GS. 233—
§§ 104 Abs. 2, 105, 109; WestfLGO. vom 19. März
1856 — GES. 265 — 8 34; Rhein LGO. vom
23. Juli 1845/15. Mai 1856 — GS. 435 —
# 62, der nach § 111 auch auf die Bürger-
meistereiversammlung Anwendung findet; Hess-
NassLGO. vom 4. Aug. 1897 — GS. 301 —
§§ 68 Abs. 2, 69; Hohenzoll LGO. vom 2. Juli
1900 — Ge. 189 — 88 74 Abs. 2, 75; Schl-
Holst LGO. vom 4. Juli 1892 — GS. 155 —
§§ 104 Abs. 2, 105). Die Hann LGO. vom
28. April 1859 (HannGS. 393) bestimmt in
§ 43, daß gültige Beschlüsse in der General-
versammlung nur gefaßt werden können, wenn
entweder sämtliche stimmberechtigte Gemeinde-
mitglieder wirklich versammelt sind oder die
Versammlung unter allgemeiner Angabe des
Zweckes in der Gemeinde entweder zeitig B
Haus bei Haus angesagt oder in herkömmlicher
Weise bekanntgemacht ist. — In den Stadt-
gemeinden erfolgt die Zusammenberufung der
Stadtverordnetenversammlung (s. d.) regelmäßig
unter Angabe der Gegenstände der Verhand-
lung, auch wenn feste Sitzungstage festgesetzt wor-
den sind (St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 —
GS. 261 — §8§ 40 Abs. 2, 41; Westf St O. vom
19. März 1856 — GS. 237 — 8§§ 40 Abs. 2, 41;
Rhein St O. vom 15. Mai 1856 — GS. 406 —
§§ 38, 39; Frankf. Gem VG. vom 25. März 1867
— GS. 401 — §8 50 Abs. 2, 51; Hess Nass St .
vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 88 43, 44;
Schl Holst St O. vom 14. April 1869 — GS. 589
— 8§§ 50 Abs. 2, 54). Ahnliche Bestimmungen T
enthält die Hann StO. vom 24. Juni 1858
(Hann GE. I, 141 §§ 104, 105). Im allgemeinen
wird davon auszugehen sein, daß da, wo die
vorgängige Mitteilung oder Veröffentlichung
einer T. rechtsverbindlich vorgeschrieben ist,
Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer
Anfechtung der in Frage kommenden Beschlüsse
berechtigen (OG. 24, 96; 41, 40; PrBl.
697
17, 52; 22, 412; 25, 555). Wegen Ausarbeitung
ausführlicher Vorschläge und Beifügung der-
selben zur T. bei bestimmten, der Beschluß-
fassung des Kreistages zu unterbreitenden An-
gelegenheiten s. § 119 Kr O. f. d. ö. Pr. und
die analogen Bestimmungen der anderen Kreis-
ordnungen. — Der in Geschäftsordnungen, ins-
besondere den Geschäftsordnungen parlamenta-
rischer Körperschaften vorgesehene Übergang zur
einfachen oder motivierten T. ist eine Form, in
welcher Anträge, insbesondere auch Petitionen
(s. Petitionsrecht), zurückgewiesen zu
werden pflegen. S. auch Bestätigung
von Beschlüssen der Kommunal-
verbände; Gemeindebeschlüsse:;
Kreistagsbeschlüsse; Stadtver-
ordnetenversammlung.
Taler waren seit 1750 in Preußen und später
in fast ganz Norddeutschland Münzeinheit und
Hauptkurantmünze. Nach dem Reichsmünz-
gesetz vom 9. Juli 1873 (s. Münzgesetz)
wurden die Ein= und Zweitalerstücke vorerst als
Kurantmünze, d. h. mit allgemeinem Annahme-
zwang, unter Berechnung des nahezu genau
dem der Reichswährung zugrunde gelegten Wert-
verhältnis zwischen Silber und Gold von 1: 15⅛
entsprechenden Wertes des T. zu 3 4 bei-
behalten. Es war hierbei die Absicht, die T.
nach und nach einzuziehen und außer Kurs
zu setzen. Wegen des aus der Silberentwertung
sich ergebenden Verlustes bei dem Verkaufe des
Silbers der eingezogenen Münzen wurden indes
zunächst nur neben gewissen Eintalerstücken
älterer Prägung die Zweitalerstücke und die
Vereinstaler österreichischen Gepräges (G. vom
28. Febr. 1892 — RGBl. 315) eingezogen.
Die Außerkurssetzung sämtlicher übrigen Eintaler-
stücke ist erst mit dem 1. Okt. 1907 erfolgt (RK-
Bek. vom 27. Juni 1907 — RGBl. 4019); bei
den Reichs= und Staatskassen und der Reichs-
bank noch eingehende Eintalerstücke deutschen.
Gepräges sind durch Zerschlagen oder Ein-
schneiden für den Umlauf unbrauchbar zu
machen und alsdann dem Einzahler zurück-
zugeben (RK Bek. vom 28. April 1910 — R-
672). An Stelle der Eintalerstücke sind,
*— nur als Scheidemünze, Dreimarkstücke ge-
treten.
Talgschmelzen sind genehmigungspflichtige An-
lagen (GewO. § 16). Die Genehmigung erteilt
der Kr A. (St A.), in den zu einem Landbkreise
gehörenden Städten über 10 000 Einw. der
sfie (8G. § 109). S. auch Techn. Anl.
Ziff. 24; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai
Leun (H l. 123) Ziff. 16 in der Fassung des
Erl. vom 20. Mai 1909 (HMBl. 273)
Talons, deutsch M##sclh#nnleeisunven, sind
Anweisungen auf den Bezug neuer Zinsscheine
(Coupons) für Anleihen, wenn die ausgegebenen
Zinsscheine sämtlich fällig geworden sind. Der
. pflegt auf dem Zinsscheinbogen, von dem
die einzelnen Zinsscheine bei ihrer Fälligkeit
abzutrennen sind, angebracht zu werden, so
daß er nach Abtrennung aller Zinsscheine
allein übrig bleibt; er ist dann an die auf
ihm bezeichnete Stelle einzuliefern, worauf
gegen ihn ein neuer Zinsscheinbogen erteilt
wird. Widerspricht der Inhaber der Schuld-
verschreibung, so dürfen nach § 805 BB.,