Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Taler — Talons, deutsch Zinsscheinanweisungen 
ratungsgegenstand ist der Regel nach einzeln 
anzuführen, allgemein gehaltene Angaben, wie 
„Verschiedenes“, „Geschäftliches“ u. dgl. sind 
zu vermeiden. Die Fassung ist so zu halten, 
daß jeder, für dessen Kenntnis die T. bestimmt 
ist, die Beratungsgegenstände daraus unschwer 
entnehmen und sich über Umfang und Trag- 
weite ein Bild machen kann. Ist die T. nur 
für die Mitglieder der auf ihrer Grundlage 
beratenden Körperschaft berechnet, so wird sie 
anders zu fassen sein, als wenn sie zur Kennt- 
nis des Publikums gebracht werden soll. Vor- 
schriften über die Ausstellung, den Inhalt und 
die vorgängige Mitteilung bzw. Veröffent- 
lichung der T., sowie über die Folge einer 
Nichtbeachtung der hierfür bestehenden Form- 
vorschriften enthalten die einschlägigen Gesetze 
und die Geschäftsordnungen der einzelnen 
Körperschaften. Die Landgemeindeordnungen 
der Monarchie — von derjenigen für Han- 
nover abgesehen — enthalten durchgehends die 
Vorschrift, daß die Zusammenberufung der Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) unter 
Angabe der Gegenstände der Beratung erfolgen 
muß und daß diese Bestimmung auch dann zu 
beobachten ist, wenn feste Sitzungstage festgesetzt 
sind. Ortsstatutarisch kann auch die öffentliche 
Bekanntmachung der T. vorgeschrieben werden 
(LG#O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 — GS. 233— 
§§ 104 Abs. 2, 105, 109; WestfLGO. vom 19. März 
1856 — GES. 265 — 8 34; Rhein LGO. vom 
23. Juli 1845/15. Mai 1856 — GS. 435 — 
# 62, der nach § 111 auch auf die Bürger- 
meistereiversammlung Anwendung findet; Hess- 
NassLGO. vom 4. Aug. 1897 — GS. 301 — 
§§ 68 Abs. 2, 69; Hohenzoll LGO. vom 2. Juli 
1900 — Ge. 189 — 88 74 Abs. 2, 75; Schl- 
Holst LGO. vom 4. Juli 1892 — GS. 155 — 
§§ 104 Abs. 2, 105). Die Hann LGO. vom 
28. April 1859 (HannGS. 393) bestimmt in 
§ 43, daß gültige Beschlüsse in der General- 
versammlung nur gefaßt werden können, wenn 
entweder sämtliche stimmberechtigte Gemeinde- 
mitglieder wirklich versammelt sind oder die 
Versammlung unter allgemeiner Angabe des 
Zweckes in der Gemeinde entweder zeitig B 
Haus bei Haus angesagt oder in herkömmlicher 
Weise bekanntgemacht ist. — In den Stadt- 
gemeinden erfolgt die Zusammenberufung der 
Stadtverordnetenversammlung (s. d.) regelmäßig 
unter Angabe der Gegenstände der Verhand- 
lung, auch wenn feste Sitzungstage festgesetzt wor- 
den sind (St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 — 
GS. 261 — §8§ 40 Abs. 2, 41; Westf St O. vom 
19. März 1856 — GS. 237 — 8§§ 40 Abs. 2, 41; 
Rhein St O. vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — 
§§ 38, 39; Frankf. Gem VG. vom 25. März 1867 
— GS. 401 — §8 50 Abs. 2, 51; Hess Nass St . 
vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 88 43, 44; 
Schl Holst St O. vom 14. April 1869 — GS. 589 
— 8§§ 50 Abs. 2, 54). Ahnliche Bestimmungen T 
enthält die Hann StO. vom 24. Juni 1858 
(Hann GE. I, 141 §§ 104, 105). Im allgemeinen 
wird davon auszugehen sein, daß da, wo die 
vorgängige Mitteilung oder Veröffentlichung 
einer T. rechtsverbindlich vorgeschrieben ist, 
Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer 
Anfechtung der in Frage kommenden Beschlüsse 
berechtigen (OG. 24, 96; 41, 40; PrBl. 
  
697 
17, 52; 22, 412; 25, 555). Wegen Ausarbeitung 
ausführlicher Vorschläge und Beifügung der- 
selben zur T. bei bestimmten, der Beschluß- 
fassung des Kreistages zu unterbreitenden An- 
gelegenheiten s. § 119 Kr O. f. d. ö. Pr. und 
die analogen Bestimmungen der anderen Kreis- 
ordnungen. — Der in Geschäftsordnungen, ins- 
besondere den Geschäftsordnungen parlamenta- 
rischer Körperschaften vorgesehene Übergang zur 
einfachen oder motivierten T. ist eine Form, in 
welcher Anträge, insbesondere auch Petitionen 
(s. Petitionsrecht), zurückgewiesen zu 
werden pflegen. S. auch Bestätigung 
von Beschlüssen der Kommunal- 
verbände; Gemeindebeschlüsse:; 
Kreistagsbeschlüsse; Stadtver- 
ordnetenversammlung. 
Taler waren seit 1750 in Preußen und später 
in fast ganz Norddeutschland Münzeinheit und 
Hauptkurantmünze. Nach dem Reichsmünz- 
gesetz vom 9. Juli 1873 (s. Münzgesetz) 
wurden die Ein= und Zweitalerstücke vorerst als 
Kurantmünze, d. h. mit allgemeinem Annahme- 
zwang, unter Berechnung des nahezu genau 
dem der Reichswährung zugrunde gelegten Wert- 
verhältnis zwischen Silber und Gold von 1: 15⅛ 
entsprechenden Wertes des T. zu 3 4 bei- 
behalten. Es war hierbei die Absicht, die T. 
nach und nach einzuziehen und außer Kurs 
zu setzen. Wegen des aus der Silberentwertung 
sich ergebenden Verlustes bei dem Verkaufe des 
Silbers der eingezogenen Münzen wurden indes 
zunächst nur neben gewissen Eintalerstücken 
älterer Prägung die Zweitalerstücke und die 
Vereinstaler österreichischen Gepräges (G. vom 
28. Febr. 1892 — RGBl. 315) eingezogen. 
Die Außerkurssetzung sämtlicher übrigen Eintaler- 
stücke ist erst mit dem 1. Okt. 1907 erfolgt (RK- 
Bek. vom 27. Juni 1907 — RGBl. 4019); bei 
den Reichs= und Staatskassen und der Reichs- 
bank noch eingehende Eintalerstücke deutschen. 
Gepräges sind durch Zerschlagen oder Ein- 
schneiden für den Umlauf unbrauchbar zu 
machen und alsdann dem Einzahler zurück- 
zugeben (RK Bek. vom 28. April 1910 — R- 
672). An Stelle der Eintalerstücke sind, 
*— nur als Scheidemünze, Dreimarkstücke ge- 
treten. 
Talgschmelzen sind genehmigungspflichtige An- 
lagen (GewO. § 16). Die Genehmigung erteilt 
der Kr A. (St A.), in den zu einem Landbkreise 
gehörenden Städten über 10 000 Einw. der 
sfie (8G. § 109). S. auch Techn. Anl. 
Ziff. 24; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 
Leun (H l. 123) Ziff. 16 in der Fassung des 
Erl. vom 20. Mai 1909 (HMBl. 273) 
Talons, deutsch M##sclh#nnleeisunven, sind 
Anweisungen auf den Bezug neuer Zinsscheine 
(Coupons) für Anleihen, wenn die ausgegebenen 
Zinsscheine sämtlich fällig geworden sind. Der 
. pflegt auf dem Zinsscheinbogen, von dem 
die einzelnen Zinsscheine bei ihrer Fälligkeit 
abzutrennen sind, angebracht zu werden, so 
daß er nach Abtrennung aller Zinsscheine 
allein übrig bleibt; er ist dann an die auf 
ihm bezeichnete Stelle einzuliefern, worauf 
gegen ihn ein neuer Zinsscheinbogen erteilt 
wird. Widerspricht der Inhaber der Schuld- 
verschreibung, so dürfen nach § 805 BB., 
 
	        
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