Tauf= und Trauabgaben für Hebammen — Taxen (gerichtliche)
taubstumm sein. 3. Die Ausbildung muß so weit
erfolgen, daß sich der Lehrling in seinem Fache
den Lebensunterhalt verdienen kann, dabei muß
bei Mädchen die Lehrzeit mindestens ein Jahr
gedauert haben. Ob die Voraussetzungen vor-
liegen, ist von der Gemeinde oder Ortspolizei-
behörde oder durch glaubhafte Sachverständige
zu bescheinigen. 4. Die volle Prämie von 200 .K
ist nur nach wenigstens dreijähriger, bei weib-
lichen Lehrlingen, sofern die Handwerkskammer
keine längere Lehrzeit vorgeschrieben hat, nach
eineinhalbjähriger Lehrzeit zu zahlen. Nach
zweijähriger Lehrzeit sind höchstens 160 4,
nach ein= bis zweijähriger Lehrzeit höchstens
120 .K zu zahlen. Bei weiblichen Lehrlingen
dürfen nach zurückgelegter einjähriger Lehrzeit
160 K gezahlt werden. 5. Die Prämie wird
nicht gewährt, wenn der Lehrherr Honorar er-
halten und weder für den Unterhalt des Lehr-
lings noch für Gewährung des Arbeitsmaterials
Sorge getragen hat oder wenn die Eltern des
Lehrlings oder er selbst zur Zahlung eines
Lehrgeldes oder einer Entschädigung an den
Lehrherrn in der Lage sind. Liegen diese Voraus-
setzungen nicht vor, so entscheidet in den Fällen
1 bis 5 der HM., im übrigen der Regierungs-
präsident, im L PB. Berlin der Polizeipräsident.
Nur der HM. kann die Prämie Ausländern be-
willigen (Erl. vom 10. April 1905 — HMBl.. 94).
6. Der Lehrling muß vom Lehrherrn ganz zu
sich genommen sein, so daß dieser nicht nur für
seinen Unterhalt gesorgt, sondern auch bei seiner
technischen Ausbildung Opfer gebracht hat.
Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden,
sofern die Verhältnisse des Lehrherrn oder Lehr-
lings dies begründet erscheinen lassen. In
solchen Fällen kann ein Bruchteil der Prämie
bewilligt werden. 7. Hat der Lehrling die
Lehre gewechselt, so ist die Prämie grundsätzlich
nur an den Meister zu zahlen, der die Aus-
lehrung vollendet hat. Dem früheren Lehr-
herrn, im Todesfalle seinen Erben, kann ein Teil
der Prämie gewährt werden, wenn der Meister
den Wechsel der Lehre nicht verschuldet hat.
Für die Ausbildung taubstummer Lehrlinge,
welche die preuß. Staatsangehörigkeit nicht be-
sitzen, wird die Prämie nicht gewährt (Erl. vom
8. Jan. 1906 — HMl. 12).
III. Wegen der Fürsorge für hilfsbedürftige
T. im Wege der Armenpflege s. Land-
armenverbände III. Nach Erl. vom
19. Juli 1906 (MBl. 219) sind die mit Ausfüh-
rung des Fürsorgeerziehungsgesetzes (s. Für-
sorgeerziehung) befaßten Behörden mit
Anweisung dahin zu versehen, daß taubstumme
Kinder, deren Eltern von der gebotenen Ge-
legenheit zur Pflege und zum Unterrichte der
Kinder in Taubstummenanstalten nicht Gebrauch
machen, der Fürsorgeerziehung überwiesen
werden.
Tauf= und Tranabgaben für Hebammen (s.
Hebammen)) wurden in den älteren Landes-
teilen auf Grund der Kab O. vom 16. Jan. 1817
zur Unterstützung der Hebammen auf dem Lande
erhoben, bei jeder Trauung 3 Silbergroschen,
bei der Taufe 1½ Silbergroschen. Diese Ab-
gaben sind in den Prov. Preußen, Branden-
burg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen,
Westfalen und in der Rheinprovinz durch G.
701
vom 26. Mai 1875 (GE. 223) § 1 aufgehoben
und die am 1. Jan. 1876 vorhandenen Be-
stände dieser Unterstützungsfonds den beteiligten
Provinzialverbänden zur Verwendung im Inter-
esse des Hebammenwesens überwiesen (§ 4 das.).
Die Verpflichtung zur Unterstützung derjenigen
Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Aus-
bildung, Besoldung oder Unterstützung einer
Bezirkshebamme aufzubringen außerstande sind,
ist vom gleichen Zeitpunkte ab den Kreisverbän-
den auferlegt worden (§ 3 das.); diese Ver-
pflichtung tritt nur ein bei Leistungsunfähigkeit
des betreffenden Hebammenbezirks, nicht da-
gegen, wenn die leistungsfähigen Gemeinden
eines Hebammenbezirks die Unterstützung ihrer-
seits lediglich ablehnen (O G. 14, 20).
Taufe s. Pfarrzwang; Stolgebüh-
ren; Kirchenzucht II. Für die ev.-luth.
Kirche in Hannover s. das Kirch G. vom 5. April
1895 (GS. 147), betr. die Ordnung der Kinder-
taufe, vom 8. März 1895.
Tauschverträge s. Kauf= und Tausch-
verträge.
Taxatoren sind Personen, welche dazu be-
stimmt sind, den Wert von beweglichen oder
unbeweglichen Gegenständen abzuschätzen. Ein.
gewerblicher Betrieb der T. ist gewerbepolizei-
lichen Beschränkungen nicht unterworfen; eine
öffentliche Anstellung und Beeidigung von T.
als solchen ist nicht zulässig, weil sie nicht zu
den im § 36 GewO. bezeichneten Personen ge-
hören. Wohl aber werden sachverständige Per-
sonen als T. auf ihren Antrag oder von Amts
wegen von Behörden entweder für einen be-
stimmten Kreis von Angelegenheiten und einen
bestimmten Bezirk bestellt bzw. beeidet (so die
Kreis-, Landschafts= und Leihanstaltstaxatoren
lovgl. wegen der letzteren AKabO, vom 28. Juni
1826 — GES. 81 — Ziff. 3 und Reglement für
das kgl. Leihamt zu Berlin — f. d.] sowie die
gerichtlichen T. Logl. Pr FGG. Art. 130 unter X
und J Bl. 1900, 48 — s. auch AG. II Tit. 6T)
oder von Fall zu Fall bestellt (so bei Ent-
eignungsver fahren le und im Aus-
einandersetzungsverfahren II). Bei
Abschätzung von Flurschäden (s. d.) sind sie aus
einer von der Kreisvertretung vorgeschlagenen
Reihe von Sachverständigen zu entnehmen. Die
Beeidigung der T. erfolgt entweder ein für
allemal (z. B. bei gerichtlichen T., bei Kreis-
und Leihamtstaxatoren; vgl. auch AOrder vom
7. Aug. 1846, betr. die Beeidigung der Boniteure
in der Kur= und Neumark — J# Bl. 1846, 169)
oder für den einzelnen Fall.
Taxen (gerichtliche). T. (Feststellungen des
Werts eines Gegenstandes) werden haupt-
sächlich zum Zweck eines gerichtlichen Verkaufs,
einer Auseinandersetzung zwischen Miterben oder
anderen Miteigentümern oder zur Bestimmung
des Umfangs von eingetretenen Schäden oder
Verbesserungen usw. ausgenommen; ausschließ-
lich zuständig zu ihrer Aufnahme ist das Amts-
gericht der belegenen Sache (ASGV. 8 26
Ziff. 2) oder das Ortsgericht (s. d.). Nach
Art. 119 des PrFGG. vom 21. Sept. 1899
(GS. 249) sind die älteren Vorschriften über die
Aufnahme von T. unberührt geblieben.
I. Im Gebiete des As R. kommen