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(Nr. 6516.) Verordnung, betreffend die Abänderung des 8. 10. des Hannoverschen Gesetze s
vom 13. Juni 1865. über die Verwendung der Betriebsüberschüsse der
Eisenbahnen. Vom 10. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Bestimmungen im F. 10. des Hannoverschen Gesetzes vom 13. Juni
1865., betreffend die Vermehrung der Mittel verschiedener Schuldentilgungs-Fonds,
die Verwendung der Betriebsüberschüsse der Eisenbahnen und die einstweilige
Benutzung verfügbarer Mittel der Generalkasse (Geseh, Samallung für das
ehemalige Königreich Hannover, I. Abtheilung S. 275.) werden dahin abgeändert,
daß die der Staatskasse gebührenden Betriebsüberschüsse von allen jetzt und
künftig im Staatsbetriebe befindlichen Eisenbahnen nach Deckung der erforderlichen
Beträge
1) zur Zahlung der Zinsen auf die zum Bau und zum Betriebe dieser
Eisenbahnen, sowie zum Bau der Geestenuinder Hafenanlagen aufgenommenen
oder noch aufzunehmenden Anleihen, soweit die Zinsen nicht
dem Baufonds zur Last zu legen sind,
2) zur Tilgung dieser Anleihen nach den darüber bestehenden gesetzlichen und
obligationsmäßigen Bestimmungen,
der freien Verfügung für Staatszwecke unterliegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inseael '
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6517.)