Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6516.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  8.  10.  des  Hannoverschen  Gesetze  s
vom  13.  Juni  1865.  über  die  Verwendung  der  Betriebsüberschüsse  der
Eisenbahnen.  Vom  10.  Januar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  im  F.  10.  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  13.  Juni
1865.,  betreffend  die  Vermehrung  der  Mittel  verschiedener  Schuldentilgungs-Fonds,
  die  Verwendung  der  Betriebsüberschüsse  der  Eisenbahnen  und  die  einstweilige
  Benutzung  verfügbarer  Mittel  der  Generalkasse  (Geseh,  Samallung  für  das
ehemalige  Königreich  Hannover,  I.  Abtheilung  S.  275.)  werden  dahin  abgeändert,
daß  die  der  Staatskasse  gebührenden  Betriebsüberschüsse  von  allen  jetzt  und
künftig  im  Staatsbetriebe  befindlichen  Eisenbahnen  nach  Deckung  der  erforderlichen
  Beträge

1)  zur  Zahlung  der  Zinsen  auf  die  zum  Bau  und  zum  Betriebe  dieser
Eisenbahnen,  sowie  zum  Bau  der  Geestenuinder  Hafenanlagen  aufgenommenen
  oder  noch  aufzunehmenden  Anleihen,  soweit  die  Zinsen  nicht
dem  Baufonds  zur  Last  zu  legen  sind,

2)  zur  Tilgung  dieser  Anleihen  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  und
obligationsmäßigen  Bestimmungen,

der  freien  Verfügung  für  Staatszwecke  unterliegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inseael  '

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6517.)