Taxordnungen für Ärzte und Zahnärzte — Technische Hochschulen
meindevorstande befugt, für Straßenge-
werbe (s. d.) T. festzusetzen (GewO. 8 76).
Vorher ist den beteiligten Unternehmern Ge-
legenheit zur Außerung zu geben (AusfAnw. z.
Gew O. vom 1. Mai 1904 — HMhl. 123 —
Ziff. 52). 2. Für Bezirksschornsteinfeger
(s. d.) kann die Ortspolizeibehörde im Einverständ-
nisse mit dem Gemeindevorstand oder, wenn der
zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft um-
faßt, der Landrat T. aufstellen (GewO. 8 77).
3. Für die beeidigten und öffentlich an-
gestellten Gewerbetreibenden können die zur
Beeidigung und öffentlichen Anstellung befugten
Behörden (s. Beeidigung Ic auch die T.
einführen, wo solche bisher nicht bestanden haben
(GewO. §# 78). 4. Nach Stellenvermittlergesetz
vom 2. Juni 1910 (Rl. 860) § 5 müssen von
der Landeszentralbehörde oder den von ihr be-
zeichneten Behörden für Stellenvermittler
T. festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt in
Preußen für die Theateragenten durch den
HM., für die Stellenvermittler für Schiffsleute
durch die Regierungspräsidenten, für die übrigen
Stellenvermittler durch die Ortspolizeibehörde
(Erl. vom 17. Juni 1910 — HMBl. 262).
II. Gemeinsame Bestimmungen,
Strafbestimmungen. Sowohl die
Selbsttaxen als auch die von der Polizeibehörde
festgesetzten T. sind Maximaltaxen, die von den
Gewerbetreibenden selbst ermäßigt werden dür-
fen (GewO. § 79). So können z. B. Bäcker und
Verkäufer von Backwaren das Brot dadurch bil-
liger verkaufen, daß sie das Gewicht erhöhen
(OVG. 26, 292). Eine Überschreitung der T.
wird aber nach GewO. § 118 Abs. 1 Ziff. 8
und Stellenvermittlergesetz § 12 Abs. 1 Ziff. 4
bestraft, und zwar selbst dann, wenn der die
I. überschreitende Preis vereinbart ist (KG J. 9,
171). Sonstige Strafbestimmungen s. in GewO.
* 149 Abs. 1 Ziff. 7 a und Stellenvermittler-
gesetz 8 13 Abs. 1 Ziff. 1.
Taxordnungen für Arzte und Zahnärzte s.
Arzte II und Arztetaxen; Zahnärzte;
für Tierärzte das. II.
Techniker sind Personen, die in einem Betriebe
mit höheren technischen Leistungen betraut sind.
Sie werden in der Gesetzgebung mit den Be-
triebsbeamten (s. d.) gleichbehandelt.
Lang, Die Diplomingenieure und der Begriff „Tech-
niker" nach der Gewerbeordnung in der Zeitschrift des
Verbandes deutscher Diplomingenicure 1910, Heft 22.
Technische Anleitung zur Wahrnehmung der
den Kreis (Stadthausschüssen (Magistraten) durch
Z G. § 109 hinsichtlich der Genehmigung ge-
werblicher Anlagen übertragenen Zuständigkeiten
vom 15. Mai 1895 (Ml. 196), abgeändert durch
Erl. vom 9. Jan. 1896 (Ml. 9), vom 16. März
und 1. Juli 1898 (Ml. S. 98, 187), sowie vom
13. März 1907 (HMl. 67). Sie enthält die
Gesichtspunkte, die die Kr A. (St A.) und Magi-
strate bei Erteilung der Genehmigung zu ge-
werblichen Anlagen beachten müssen. Soweit
der Bez A. für die Genehmigung gewerblicher
Anlagen (s. d.) zuständig ist, fehlt es an einer
solchen Anleitung. Nur für die Genehmigung
von Pulver-, Sprengstoff= und chemischen Fabri-
ken sind die in der AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 (HMBl. 123) Ziff. 25 aufgeführten.
Anweisungen ergangen.
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Technische Deputationen (für Gewerbe; für
das Beterinärwesen) s. Deputationen
(staatliche) II und Landesveteri-
näramt.
Technische Einheit im Eisenbahnwesen. Auf
Grund von Beratungen, die im Oktober 1882
und im Mai 1886 zwischen Vertretern des
Deutschen Reichs, Frankreichs, Italiens, Oster-
reich-Ungarns und der Schweiz gepflogen sind,
haben die genannten Staaten Bestimmungen
über die t. E. i. E., sowie über einheitliche Vor-
schriften über zollsichere Einrichtung der Eisen-
bahnwagen vereinbart. Den Vereinbarungen
sind später andere Staaten beigetreten und sie
sind im Jahre 1907 durchgesehen und durch
Schlußprotokoll vom 18. Mai 1907 neu festgestellt
worden. Die Staaten, für die die Verein-
barungen gelten, sind jetzt: Deutschland, Oster-
reich-Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg,
Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Rußland
(nur für 520 km Normalspurstrecke längs der
Weichsel), Serbien, Schweden und die Schweiz.
An der Vereinbarung über die zollsicheren Ein-
richtungen ist Rußland nicht beteiligt. Zweck der
Vereinbarung ist die Erleichterung des Über-
gangs von Fahrzeugen von einer Bahn zur
andern im internationalen Verkehr. Sie beziehen
sich auf die Spurweite, die Bauart der Eisen-
bahnfahrzeuge, den Unterhaltungszustand der
Eisenbahnfahrzeuge und die Beladung der Güter-
wagen. — Über die zollsichere Einrichtung der
Eisenbahnwagen werden eine Reihe von all-
gemeinen und besonderen Bestimmungen ge-
troffen, deren Zweck dahin geht, die Verzollung
der Güter zu erleichtern und Zollhinterziehungen
zu verhüten. Die neuen Vereinbarungen sind
am 1. Juli 1908 an Stelle der bisherigen in
Kraft getreten, die über die t. E. i. E. sind vom
BR. am 5. Dez. 1907 genehmigt und am 25. Mai
1908 veröffentlicht worden (RG#Bl. 1908, 362 ff.,
Zeitschrift f. internationalen Eisenbahntrans-
port S. 244/245, Beilage S. 102 ff.).
Technische Hochschulen. I. Entwicklung.
Die t. H. haben sich im Laufe des 19. Jahrh.
aus kleinen Bau= und Gewerbeschulen, ge-
schaffen für die Zwecke des staatlichen Bau-
dienstes oder des gewerblichen Lebens, mit dem
Aufschwung der Technik allmählich zu wissen-
schaftlichen, den Universitäten ebenbürtigen Hoch-
schulen für alle technischen Berufsfächer, für
den Staatsdienst und die Privatpraxis ent-
wickelt. In Preußen wurde 1799 die Bau-
akademie in Berlin gegründet zur theo-
retischen und praktischen Ausbildung tüchtiger
Feldmesser, Land= und Wasserbaumeister, und
1824, 1831 und 1849 weiter ausgestaltet. Da-
neben wurde 1820 in Berlin ein Gewerbe-
institut eingerichtet und 1850 neugestaltet zur
Ausbildung für Mechaniker, Chemiker und Bau-
handwerker. Es erhielt 1866 den Namen Ge-
werbeakademie. Beide Anstalten standen
in nahen Beziehungen zueinander und wurden
1879 zur technischen Hochschule
vereinigt (U BBl. 1879, 251). Hannover
hatte bereits 1831 eine höhere Gewerbeschule
erhalten, die 1847 zur polytechnischen Schule,
1875—1880 in eine Hochschule umgestaltet
wurde. In Aachen wurde 1870, in Dan-