Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Technische Kommission — Technisches Oberprüfungsamt 705 
beamten genehmigen und macht Vorschlägesdienpläne aufgestellt, deren Innehaltung 
wegen der übrigen Beamtenstellen (s. Danzig, den bei ihr eingeschriebenen Studierenden emp- 
Instr. vom 2. Okt. 1904, bei Damm, Techn. fohlen wird. Die Zulassung zu solchen Vor- 
Hochschulen 1909, 221). trägen und Ubungen, welche zu ihrem Verständnis 
III. Die Lehrkräfte. Der Unterricht die vorherige Absolvierung anderer vorbereiten- 
wird von etatsmäßigen Professoren, Honorar-s der Unterrichtsgegenstände voraussetzen, kann 
professoren, Dozenten, Privatdozenten und Lek- # von der vorgängigen Teilnahme an letzteren ab- 
toren erteilt. Zur Unterstützung werden nach hängig gemacht werden. Die hiernach aufgestellten 
Bedürfnis Assistenten und (zur Leitung von Studienpläne werden in den alljährlich erscheinen- 
Werkstätten und Versuchsstationen, soweit sie den Programmen der t. H. veröffentlicht. 
nicht den Dozenten selbst übertragen wird) ge. V. Statistisches. Die Gesamtzahl der 
eignete Hilfskräfte bestellt. Die etatsmäßigen Studierenden, Hörer und Gastteilnehmer an den 
Professoren werden vom Könige ernannt, t. H. betrug im Wintersemester 1909/10 6910, 
die Honorarprofessoren, Dozenten und Lektoren darunter eigentliche Studierende 4260. Von 
vom Minister. Zu der Ernennung der Honorar= der Gesamtzahl der die t. H. Besuchenden waren 
professoren ist jedoch kgl. Genehmigung erforder- 5425 aus Preußen, 760 aus den übrigen deut- 
  
lich. Es handelt sich dabei um ältere bewährte schen Staaten und 725 aus dem Auslande. S. 
Architekten und Ingenieure, denen nach ihrem auch Mädchenschulwesen VIII. 
Alter die Stellung als Privatdozent nicht zu- E amm Technische Hochschulen Preußens, 1909; 
Technische Hochschulen im Deutschen Reich, 1909 
zumuten ist (Erl. vom 14. Febr. 1907). Die Ge- 
suche um Habilitation als Privat- 
dozent sind bei derienigen Abteilung einzu- 
reichen, in deren Unterrichtsgebiet der Nach- 
suchende zu lehren gedenkt. Uber die Zulassung, 
von der dem Minister Anzeige zu erstatten ist, 
beschließt die Abteilung auf Grund der Habili- 
tationsordnung (für Charlottenburg, Hannover 
und NAachen vom 24. April 1884, für Danzig vom. 
3. Okt. 1907; Statuten Charlottenburg, Aachen, 
Hannover §86, 7, Danzig und Breslau §§7—9 — 
AE. vom 2. Dez. 1906). Die Lehrer der Hoch- 
schulen sind Staatsbeamte. Für die 
Privatdozenten ist durch AE. vom 3. Dez. 
1908 (GS. 218) das G. vom 17. Juni 1898 
(s. Universitätslehrer II) für an- 
wendbar erklärt (an die Stelle der Fakultät tritt 
das Abteilungskollegium). Die etatsmäßigen 
Professoren und Honorarprofessoren sind fest, 
die ersteren mit, die letzteren ohne Besoldung 
angestellt. Die übrigen Lehrer, Assistenten usw. 
sind in der Regel nur remuneratorisch beschäf- 
tigt. Die Privatdozenten, sofern sie keinen 
Lehrauftrag haben, beziehen keine Remnne- 
ration. Das Gehalt der ordentlichen etats- 
mäßigen Professoren ist wie bei den Universi- 
täten (s Universitätslehrer,), geregelt. 
Die Lehrer beziehen außerdem die für ihre Vor- 
lesungen eingehenden Honorare bis 1500 4 
ganz, darüber ein Viertel bis zum Gesamt- 
jahresbetrage von 6000 .K (Besoldungsordnung 
vom 26. Mai 1909 — GS. 352 — Klasse 54 u. 55). 
Pension und Reliktenbezüge richten sich nach 
den Vorschriften für Staatsbeamte. Die etats- 
mäßigen Professoren haben den Rang der Räte 
vierter Klasse, die Dozenten mit Professorentitel 
gehören zur fünften Rangklasse, der Rektor zur 
dritten, in Eharlottenburg zur zweiten, in Char- 
lottenburg, Danzig und Breslau mit dem Titel 
Magnifizenz“ (U.BBl. 1892, 543; 1899, 786; 1904,. 
539; 1910, 765). 
IV. Lehrbetrieb. Der Unterricht ist 
nach Dahreskurien geordnet. Ausnahmsweise 
erstreckt sich die Unterrichtserteilung nur auf 
einen Teil des Jahres. Ferien sinden statt 
vom 1. Aug. bis 1. Okt., sowie zu Weihnachten 
und zu Ostern auf je vierzehn Tage. Den Stu- 
dierenden steht die Wahl derjenigen Vorträge 
und Übungen, an welchen sie teilnehmen wollen, 
frei. Doch werden von jeder Abteilung Stu- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen VBerwaltung. 2. Aufl. II. 
  
Technische Kommission für pharmazentische 
Angelegenheiten. Die T. K. ist eine beratende 
Behörde für den Minister der Medizinalange- 
legenheiten in pharmazeutisch-technischen Ange- 
legenheiten (wegen Beratung in Organisations- 
und Verwaltungsfragen s. Apothekerrat). 
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang 
sind geregelt durch Instr. vom 27. Okt. 1849 
(Pistor 1, 713). Die T. K. besteht aus einem 
vortragenden Rat der Medizinalabteilung als 
Vorsitzenden und wenigstens drei (zurzeit vier) 
vom Minister auf drei Jahre ernannten in Berlin 
wohnhaften Apothekern. Sie hat lediglich die 
ihr vom Minister erteilten Aufträge zu erledigen. 
Technische Kommission für Seeschiffahrt ist 
berufen, auf Erfordern des RK. Gutachten über 
Seeschiffahrtsangelegenheiten zu erstatten und 
Vorschläge zur Verbesserung von Seeschiffahrts- 
einrichtungen zu machen. Sie besteht außer 
dem Vorsitzenden aus zwölf auf Vorschlag der 
Regierungen der Bundesseestaaten vom Kaiser 
auf drei Jahre ernannten Mitgliedern und einem 
Vertreter des Reichsmarineamts. 
Technische Mitglieder der Regierungen s. 
Regierungen III und Plenum der 
Regierung. 
Technische Prüfungsstelle ist eine dem Reichs- 
schatzamt unmittelbar unterstellte höhere Reichs- 
behörde (AE. vom 5. April 1908 — RGBl. 148), 
welche die Aufgabe hat, technische Fragen auf 
dem Gebiete des Zoll-= und Steuerwesens auf 
Grund besonderer Aufträge des Reichsschatz- 
amtes zu prüfen und zu begutachten, sowie die 
dauernde Kontroll= und Untersuchungstätigkeit, 
soweit solche vom BR. ein für allemal an- 
geordnet ist, zu übernehmen. Die t. P. besteht 
aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern, sowie 
einer Anzahl von ständigen Mitarbeitern und 
Hilfsarbeitern. 
Technisches Oberprüfungsamt in Berlin ist 
die Behörde, bei welcher die Regierungsbauführer 
die Staatsprüfung abzulegen haben (s. Aus- 
bildung und Prüfung der Be- 
amten). Es besteht aus einem Präsidenten, 
seinem ständigen Stellvertreter und der für die 
Prüfungen erforderlichen Zahl von Mitgliedern. 
Der Präsident wird vom König ernannt, der 
ständige Stellvertreter und die Mitglieder auf 
je drei Jahre vom MdöA. Das t. O. ist in 
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