Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

706 Technisches Unterrichtswesen — Telegraphenordnung 
vier Abteilungen gegliedert, die je einem Vor= Schwefelammonium wird, nachdem es ver- 
steher unterstellt sind, nämlich Abt. 1 für die schiedene Reinigungsapparate durchlaufen hat, 
Prüfungen im Hochbaufach, Abt. II für die entweder in Wasser aufsgefangen oder in 
Prüfungen im Wasser= und Straßenbaufach, Säuren (meist Schwefelsäure) geleitet. Anlagen 
Abt. III für die Prüfungen im Eisenbahnbau= dieser Art sind genehmigungspflichtige Anlagen 
fach, Abt. IV für die Prüfungen im Maschinen.(GGewO. § 16; RrKek. vom 31. Jan. 1885 — 
bausach. Der Geschäftsgang ist durch die Ge-RGBl. 8). Die Genehmigung erteilt der Kr#. 
schäftsordnung vom 15. Febr. 1901 geregelt. (StA.), in den zu einem Landkreise gehörigen 
Technisches Unterrichtswesen s. Technische Städten mit mehr als 10 000 Einw. der Magi- 
Hochschulen und Fachschulen. strat (V. vom 11. Mai 1885 — GE. 277). S. 
Teer und Teerwasser. I. Gewinnung Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 36 und AusfAnw. z. 
von Teer. Man unterscheidet Holzteer, Stein= GewO. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 124) Ziff. 16. 
kohlenteer und Braunkohlenteer; Holz= und Teilnahme an strafbaren Handlungen s. 
Steinkohlenteer wird vornehmlich zu konser--Anstiftung. 
vierendem Anstrich, als Wagenschmiere, zur Teilurteile s. Urteile. 
Herstellung von Dachpappe, Preßkohlen und Telegraphenanlagen s. Telegraphen- 
Pech verwendet, während Braunkohlenteer das wesen II; Telegraphenwegegesetz. 
Hauptmaterial für die Darstellung des Paraffins Telegraphengebühren. I. Die Gebührensätze 
und des Mineralöls (s. d.) abgibt. Nur die An= für Telegramme gehen aus 85 7 ff. der 
lagen zur Bereitung von Steinkohlen= und Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 
Braunkohlenteer sind genehmigungspflichtige An- 16. Juni 1904 (ZBl. 229) hervor. Danach be- 
lagen (GewO. § 16), und zwar nur dann, wenn tragen bei gewöhnlichen Telegrammen die Ge- 
sie nicht am Gewinnungsorte (Kokereien) be= bühren für jedes nicht 15 Buchstaben über- 
trieben werden. Sofern sie am Gewinnungsorte schreitende Taxwort (§ 6 zu c) 5 3, bei Stadt- 
betrieben werden, unterliegen sie, wie die telegrammen (Telegramme an Empfänger im 
Kokereien (s. d.), den Berggesetzen. Die Ge-Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepost- 
nehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu ortes) 3 S. Mindestens werden jedoch 50 bzw. 
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr 30 3 erhoben. Eine Erhöhung der a. a. O. (§7) 
als 10 000 Einw. der Magistrat (36. 8 109; festgesetzten, bercits vor dem Jahre 1892 maß- 
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — gebend gewesenen Sätze ist nach § 7 des Tele- 
HMBl. 123 — Ziff. 16; Techn. Anl. (s. d.) graphengesetzes vom 6. April 1892 (Re# Bl. 467) 
Ziff. 3. nur im Wege des Gesetzes zulässig. Doch tritt 
II. Verarbeitung und Destillation für Funkentelegramme diese Vorschrift erst vom 
von Teer. In Anlagen zur Verarbeitung 1. Juli 1913 ab in Kraft (G. vom 7. März 1908— 
und Destillation von Teer wird der rohe, Rl. 79). Wegen der Gebühren für internatio- 
meist den Gasanstalten oder Kokereien ent-= nale Telegramme s. Art. 10 des Internationalen 
stammende Steinkohlenteer und der aus Braun= Telegraphenvertrags vom 10./22. Juli 1875 (Al. 
kohlen, seltener aus Torf oder bituminösen Schie- 1 der Telegraphenverwaltung, 243) und Art. 10 des 
feern durch Schwelerei gewonnene Teer einer Vertrag:; vom 3. Nov. 1906 (Rll. 1908, 411). 
Trennung in seine verschiedenen Bestandteile II. Gebührenfreiheit, welche nach 
mittels fraktionierter Destillation zerlegt. Zu-= 8 7 a. a. O. ebenfalls nur auf gesetzlichem Wege 
weilen werden solche Bestandteile auch durch An- l ausgedehnt werden darf, genießen nach V. vom 
wendung von Säuren (Schwefelsäure) und Al- 2. Juni 1877 (RGBl. 524): Telegramme der 
kalien (Natronlauge) weiter zerlegt oder ge= regierenden deutschen Fürsten, deren Gemah- 
reinigt (raffiniert). Es werden hauptsächlich linnen und Witwen, sowie die in ihrem Auf- 
beim Steinkohlenteer Ammoniak, Benzol, To= trage von den Beamten ihrer Umgebung, dem 
luol, Lysol, beim Braunkohlenteer Photogen, Gefolge oder den Hofstaaten zur Anlieferung ge- 
Solaröl, Schmieröl, Paraffin gewonnen. Die langenden Telegramme; Telegramme von und an 
Anlagen sind, auch wenn sie am Gewinnungsort Bundesratsbevollmächtigte während ihrer Anwe- 
betrieben werden, genehmigungspflichtige An= senheit in Berlin in Bundesratsangelegenheiten; 
lagen (Gew O. § 16; Rek. vom 31. Jan. Telegramme von dem Reichstag und an denselb.n, 
1885 — RG Bl. 8). Die Genehmigung erteilt Reichsbehörden, Militär= und Marinebehörden 
der Kr A. (St#), in den zu einem Landkreise ge= in Reichsdienst= bzw. in Militär- und Marine- 
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einw. dienstangelegenheiten; endlich Telegramme der 
der Magistrat (V. vom 11. Mai 1885 — GS. Eisenbahnverwaltungen, -stationen und -beamten 
277; Ausfolnw. z. GewO.] vom 1. Mai 1904 — über Unglücksfälle und Betriebsstörungen, so- 
HWMBl. 124 — Ziff. 16; Techn. Anl. I/. d.] fern die Telegramme mit amtlichem Siegel oder 
Ziff. 3). Wegen der mit Zechenkokereien ver-#Stempel und einer die Berechtigung zur Ge- 
bundenen Teerdestillationen s. Gasverdich = bührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung, wie 
tungsanstalten. „Reichsdienstsache“, „Militaria" usw., versehen 
III. Verarbeitung und Destillation sind (s. hierzu Regul. wegen Behandlung der 
von Teerwasser. Teerwasser wird meist Telegramme in Staatsdienstangelegenheiten vom 
in den Gasanstalten (s. Gasbereitungs- 25. Juli 1877 — Ml. 185). 
anstalten) und Kokereien (s. d.) als Neben-= III. Wegen der Fernsprechgebühren s. Fern- 
produkt gewonnen. Bei seiner Verarbeitung sprechwesen. 
zur Gewinnung von Ammoniak oder Am-Telegraphenordunng für das Deutsche Reich 
moniaksalzen wird es unter Zusatz von Kalk ist auf Grund der Art. 48 u. 52 R V. zuletzt 
erhitzt und destilliert. Das hierbei gasförmig unterm 16. Juni 1904 (8B1. 229) erlassen, 
entweichende Ammoniak, kohlensaure und abgeändert durch Bek. vom 14. März 1905 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.