Telegraphenverwaltung — Telegraphenwegegesetz
(3Bl. 56), 14. Juni 1908 (ZBl. S. 230 u. 436)
und 27. Mai 1909 (ZBl. 228) und regelt die
Bedingungen für die Benutzung der Reichs-
telegraphenanstalten, darunter auch die Ge-
bühren für telegraphische Korrespondenz (s.
Telegraphengebühren).
Telegraphenverwaltaung F. Post und
Telegraphie im allgemeinen; Post
(Telegraphen)behörden und Post
(Telegraphen)beamte.
Telegraphenwegegesetz. I. Ein allgemeines
Recht der Telegraphenverwaltung zur Benutzung
der öffentlichen Verkehrswege für ihre Zwecke be-
stand bis zum Erlaß des T. vom 18. Dez. 1899
(Rul. 705) in Preußen nicht. Auf Grund des
Bzeschl. vom 21. Dez. 1868 und vom 25. Juni
1869 konnte sie nur die unentgeltliche Benutzung
der Eisenbahnen und derjenigen Kunststraßen
für iene Zwecke verlangen, welche entweder recht-
lich die Eigenschaft als Staatsstraßen besaßen oder
unter entsprechenden Vorbehalten konzessioniert
waren. Außerdem gewährten einige Sonderge-
setze (G., betr. die Abänderung der Megegesetze
im Reg.-Bez. Kassel, vom 16. März 1879 — GS.
225 — § 9; Wegeordnung für Sachsen vom
11. Juli 1891 — GS. 316 — §P 10) der Tele-
graphenverwaltung cin solches Recht für einzelne:
Arten von Wegen und unter gewissen Voraus-
setzungen. Im übrigen war sie auf Übereinkom-
men mit den Straßenverwaltungen und Straßen-
eigentümern angewiesen.
II. Das T. macht die Telegraphenverwaltung
hiervon unabhängig, indem es ihr für ihre zu
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
und Fernsprechlinien allgemein das Recht ein-
räumt, alle Verkehrswege, solange sie als solche
bestehen (§ 3 Abs. 2), einschließlich der öffent-
lichen Gewässer und ihre dem öffentlichen Ge-
brauche dienenden Ufer nebst dem zugehörigen
Erdkörper und Luftraum zu benutzen, soweit es
ohne dauernde Beschränkung des Gemeinge-
brauchs möglich ist. Dies Mitbenutzungerecht ist
also nicht etwa ein Teil des Gemeingebrauchs,
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die Verkehrswege ihrer Zweckbestimmung nach
benutzt zu werden pPflegen, wie z. B. der Wege-
unterhaltung dienende Anlagen, Kanalisations-,
Wasser= und Gasleitungen, Schienengleise, elektri-
sche Anlagen u. dgl., sollen die Telegraphenlinien
so ausgeführt werden, daß sie vorhandene und
in der Vorbereitung begriffene Anlagen dieser
Art nicht störend beeinflussen und künftige, so-
weit möglich, nicht ausschließen (§ 5 Abs. 1).
Wenn die Benutzung eines Verkehrsweges für
eine Telegraphenlinie in diesem Falle unterblei-
ben müßte, kann unter der Voraussetzung, daß
die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke
entsprechend untergebracht werden kann, die Be-
seitigung oder Veränderung gegen Entschädigung
verlangt werden, wenn nicht der hierdurch er-
wachsende Schaden unverhältnismäßig größer
ist, als die der Telegraphenverwaltung bei der
Wahl eines anderen Verkehrsweges entstehenden
Kosten (§ 5 Abs. 2). Umgekehrt sollen spätere
besondere Anlagen so ausgeführt werden, daß sie
vorhandene Telegraphenlinien nicht störend be-
einflussen (§ 6 Abs. 1). Erweisen sich solche Stö-
rungen nach Lage der Verhältnisse bei Anwen-
dung aller technischen Mittel bei der Ausführung
der neuen Anlage als unvermeidlich, so besitzt die
Telegraphenverwaltung nicht etwa ein Wider-
spruchsrecht gegen die besondere Anlage, sie muß
vielmehr den Störungen durch Anbringung von
Schutzvorkehrungen an der Telegraphenlinie zu
begegnen versuchen und, wenn es nicht anders
angeht, sich mit ihnen abfinden oder die Tele-
graphenlinien abändern oder verlegen. Die Ko-
sten einer solchen Verlegung oder Anderung, so-
wie der Anbringung von Schutzvorkehrungen
fallen der Telegraphenverwaltung zur Last, wenn
die spätere besondere Anlage aus Gründen des
öffentlichen Wohls, insbesondere aus volkswirt-
schaftlichen oder Verkehrsrücksichten von dem zur
Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten
oder unter überwiegender Beteiligung eines oder
mehrerer solcher Verpflichteten zur Ausführung
gelangen soll. Die Telegraphenverwaltung muß
sondern eine dem Reiche kraft Gesetzes zustehende auf Verlangen die Telegraphenlinie auf ihre Ko-
beschränkte persönliche Dienstbarkcit im Sinne sten verändern oder, soweit es sich nicht um eine
des § 1900 BeB. Im Verhältnis zum Publikum durchgehende Linie handelt, verlegen, wenn
sollen nach § 2 auch nur vorübergehende Be= sonst die Herstellung einer solchen Anlage unter-
schränkungen des Gemeingebrauchs, im Verhält- bleiben müßte oder wesentlich erschwert werden
nis zum Unterhaltungspflichtigen Erschwerungen würde (§ 6 Abs. 2—4). Die Unternehmer an-
der Unterhaltung nach Möglichkeit vermieden, im derer besonderer Anlagen können die Verände-
Falle des Eintretens die Mehrkosten und etwaige rung oder Verlegung nicht verlangen, müssen
Schäden ersetzt werden. Stellt sich nachträglich aber die etwa durch eine von der Telegraphen-
heraus, daß die Telegraphenanlage den Gemein= verwaltung zugestandene Veränderung oder
gebrauch dauernd beeinträchtigt, so muß die Tele= Verlegung, sowie durch die Herstellung von
graphenverwaltung die Anlage auf ihre Kosten Schutzvorrichtungen an den Telegraphenleitungen
entsprechend abändern oder nötigenfalls beseiti= entstehenden Kosten tragen (§ 6 Abs. 5). Wegen
gen (§ 3). Ob die Voraussetzungen hierfür vor= der besonders häufigen und wichtigen Fälle des
liegen, entscheiden die Wege= und Wasserpolizei= Zusammentreffens elektrischer Kleinbahnen mit
behörden nach Maßgabe der für Entscheidungen vorhandenen Telegraphen= und Fernsprechan-
der betreffenden Art bestehenden Verfahrens= lagen und die in diesen Fällen zum Schutze dieser
vorschriften. Im Verhältnis zum Straßeneigen- Anlagen zu stellenden allgemeinen polizeilichen
tümer oder Nutzungsberechtigten (§ 4) hat die Anforderungen s. Telegraphenwesen
Telegraphenverwaltung Baumpflanzungen auf 1 II. § 7 ordnet die Aufstellung des Planes seitens
den Wegen nach Möglichkeit zu schonen und ihm der Telegraphenverwaltung, seine Mitteilung an
den etwa entstehenden Schaden, sowie die Kosten die Beteiligten und seine Auslegung, § 8 das Ein-
der Ausästung, die er innerhalb bestimmter Fri= spruchsverfahren.
sten auch selbst vornehmen kann, zu ersetzen. Inm III. Die Benutzung von Privatgrund-
Verhältnis zu den sog. besonderen An= stücken für Zwecke der Telegraphenverwaltung
lagen, das sind solche, zu deren Unterbringung regelt § 12. Danach ist diese befugt, den Luft-
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