Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Telegraphenverwaltung — Telegraphenwegegesetz 
(3Bl. 56), 14. Juni 1908 (ZBl. S. 230 u. 436) 
und 27. Mai 1909 (ZBl. 228) und regelt die 
Bedingungen für die Benutzung der Reichs- 
telegraphenanstalten, darunter auch die Ge- 
bühren für telegraphische Korrespondenz (s. 
Telegraphengebühren). 
Telegraphenverwaltaung F. Post und 
Telegraphie im allgemeinen; Post 
(Telegraphen)behörden und Post 
(Telegraphen)beamte. 
Telegraphenwegegesetz. I. Ein allgemeines 
Recht der Telegraphenverwaltung zur Benutzung 
der öffentlichen Verkehrswege für ihre Zwecke be- 
stand bis zum Erlaß des T. vom 18. Dez. 1899 
(Rul. 705) in Preußen nicht. Auf Grund des 
Bzeschl. vom 21. Dez. 1868 und vom 25. Juni 
1869 konnte sie nur die unentgeltliche Benutzung 
der Eisenbahnen und derjenigen Kunststraßen 
für iene Zwecke verlangen, welche entweder recht- 
lich die Eigenschaft als Staatsstraßen besaßen oder 
unter entsprechenden Vorbehalten konzessioniert 
waren. Außerdem gewährten einige Sonderge- 
setze (G., betr. die Abänderung der Megegesetze 
im Reg.-Bez. Kassel, vom 16. März 1879 — GS. 
225 — § 9; Wegeordnung für Sachsen vom 
11. Juli 1891 — GS. 316 — §P 10) der Tele- 
graphenverwaltung cin solches Recht für einzelne: 
Arten von Wegen und unter gewissen Voraus- 
setzungen. Im übrigen war sie auf Übereinkom- 
men mit den Straßenverwaltungen und Straßen- 
eigentümern angewiesen. 
II. Das T. macht die Telegraphenverwaltung 
hiervon unabhängig, indem es ihr für ihre zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- 
und Fernsprechlinien allgemein das Recht ein- 
räumt, alle Verkehrswege, solange sie als solche 
bestehen (§ 3 Abs. 2), einschließlich der öffent- 
lichen Gewässer und ihre dem öffentlichen Ge- 
brauche dienenden Ufer nebst dem zugehörigen 
Erdkörper und Luftraum zu benutzen, soweit es 
ohne dauernde Beschränkung des Gemeinge- 
brauchs möglich ist. Dies Mitbenutzungerecht ist 
also nicht etwa ein Teil des Gemeingebrauchs, 
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die Verkehrswege ihrer Zweckbestimmung nach 
benutzt zu werden pPflegen, wie z. B. der Wege- 
unterhaltung dienende Anlagen, Kanalisations-, 
Wasser= und Gasleitungen, Schienengleise, elektri- 
sche Anlagen u. dgl., sollen die Telegraphenlinien 
so ausgeführt werden, daß sie vorhandene und 
in der Vorbereitung begriffene Anlagen dieser 
Art nicht störend beeinflussen und künftige, so- 
weit möglich, nicht ausschließen (§ 5 Abs. 1). 
Wenn die Benutzung eines Verkehrsweges für 
  
eine Telegraphenlinie in diesem Falle unterblei- 
ben müßte, kann unter der Voraussetzung, daß 
die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke 
entsprechend untergebracht werden kann, die Be- 
seitigung oder Veränderung gegen Entschädigung 
verlangt werden, wenn nicht der hierdurch er- 
wachsende Schaden unverhältnismäßig größer 
ist, als die der Telegraphenverwaltung bei der 
Wahl eines anderen Verkehrsweges entstehenden 
Kosten (§ 5 Abs. 2). Umgekehrt sollen spätere 
besondere Anlagen so ausgeführt werden, daß sie 
vorhandene Telegraphenlinien nicht störend be- 
einflussen (§ 6 Abs. 1). Erweisen sich solche Stö- 
rungen nach Lage der Verhältnisse bei Anwen- 
dung aller technischen Mittel bei der Ausführung 
der neuen Anlage als unvermeidlich, so besitzt die 
Telegraphenverwaltung nicht etwa ein Wider- 
spruchsrecht gegen die besondere Anlage, sie muß 
vielmehr den Störungen durch Anbringung von 
Schutzvorkehrungen an der Telegraphenlinie zu 
begegnen versuchen und, wenn es nicht anders 
angeht, sich mit ihnen abfinden oder die Tele- 
graphenlinien abändern oder verlegen. Die Ko- 
sten einer solchen Verlegung oder Anderung, so- 
wie der Anbringung von Schutzvorkehrungen 
fallen der Telegraphenverwaltung zur Last, wenn 
die spätere besondere Anlage aus Gründen des 
öffentlichen Wohls, insbesondere aus volkswirt- 
schaftlichen oder Verkehrsrücksichten von dem zur 
Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten 
oder unter überwiegender Beteiligung eines oder 
mehrerer solcher Verpflichteten zur Ausführung 
gelangen soll. Die Telegraphenverwaltung muß 
  
sondern eine dem Reiche kraft Gesetzes zustehende auf Verlangen die Telegraphenlinie auf ihre Ko- 
beschränkte persönliche Dienstbarkcit im Sinne sten verändern oder, soweit es sich nicht um eine 
des § 1900 BeB. Im Verhältnis zum Publikum durchgehende Linie handelt, verlegen, wenn 
sollen nach § 2 auch nur vorübergehende Be= sonst die Herstellung einer solchen Anlage unter- 
schränkungen des Gemeingebrauchs, im Verhält- bleiben müßte oder wesentlich erschwert werden 
nis zum Unterhaltungspflichtigen Erschwerungen würde (§ 6 Abs. 2—4). Die Unternehmer an- 
der Unterhaltung nach Möglichkeit vermieden, im derer besonderer Anlagen können die Verände- 
Falle des Eintretens die Mehrkosten und etwaige rung oder Verlegung nicht verlangen, müssen 
Schäden ersetzt werden. Stellt sich nachträglich aber die etwa durch eine von der Telegraphen- 
heraus, daß die Telegraphenanlage den Gemein= verwaltung zugestandene Veränderung oder 
gebrauch dauernd beeinträchtigt, so muß die Tele= Verlegung, sowie durch die Herstellung von 
graphenverwaltung die Anlage auf ihre Kosten Schutzvorrichtungen an den Telegraphenleitungen 
entsprechend abändern oder nötigenfalls beseiti= entstehenden Kosten tragen (§ 6 Abs. 5). Wegen 
gen (§ 3). Ob die Voraussetzungen hierfür vor= der besonders häufigen und wichtigen Fälle des 
liegen, entscheiden die Wege= und Wasserpolizei= Zusammentreffens elektrischer Kleinbahnen mit 
behörden nach Maßgabe der für Entscheidungen vorhandenen Telegraphen= und Fernsprechan- 
der betreffenden Art bestehenden Verfahrens= lagen und die in diesen Fällen zum Schutze dieser 
vorschriften. Im Verhältnis zum Straßeneigen- Anlagen zu stellenden allgemeinen polizeilichen 
tümer oder Nutzungsberechtigten (§ 4) hat die Anforderungen s. Telegraphenwesen 
Telegraphenverwaltung Baumpflanzungen auf 1 II. § 7 ordnet die Aufstellung des Planes seitens 
  
  
den Wegen nach Möglichkeit zu schonen und ihm der Telegraphenverwaltung, seine Mitteilung an 
den etwa entstehenden Schaden, sowie die Kosten die Beteiligten und seine Auslegung, § 8 das Ein- 
der Ausästung, die er innerhalb bestimmter Fri= spruchsverfahren. 
sten auch selbst vornehmen kann, zu ersetzen. Inm III. Die Benutzung von Privatgrund- 
Verhältnis zu den sog. besonderen An= stücken für Zwecke der Telegraphenverwaltung 
lagen, das sind solche, zu deren Unterbringung regelt § 12. Danach ist diese befugt, den Luft- 
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