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55) und vom 31. Mai 1910 (RGBl. 840) zu
§ 9 Ziff. 6. # #
IIII. Die Errichtung eines T. kann
niemals durch einen Vertreter erfolgen. Fähig
zu ihr sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, mit Ausnahme der sich in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-
stande krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindenden sowie der wegen Geisteskrankheit
entmündigten und derjenigen, welche wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht
entmündigt sind, der letzteren bereits von der
Stellung des Antrags an, auf Grund dessen die
Entmündigung erfolgt. Minderjährige bedürfen
keiner Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Alle Rechtsordnungen haben die Gültigkeit der
T. wegen deren Wichtigkeit an strenge Formen
geknüpft. Das BeB. unterscheidet zwischen
ordentlicher undaußerordentlicher
Testamentsform. In ordentlicher Form wird das
T. errichtet entweder als sog. öffentliches
oder als privatschriftliches. Das erstere
wird vor einem Amtsrichter (FGG#G. § 167) unter
Zuziehung eines Gerichtsschreibers oder zweier
Zeugen oder vor einem Notar unter Zuziehung
eines zweiten Notars oder zweier Zeugen münd-
lich erklärt oder in einer Schrift, die von dem Te-
stierenden oder einem Dritten gefertigt sein
kann und der Unterschrift nicht bedarf, offen
oder verschlossen mit der Erklärung übergeben,
daß die Schrift den letzten Willen des Testieren-
den enthalte. Wegen unrichtiger Datierung
eines gerichtlichen oder notariellen T. s. RG .
74, 421. Wer minderzjährig ist oder Geschrie-
benes nicht lesen kann, darf ein T. nur durch
mündliche Erklärung errichten. Andererseits
kann, wer nach der Überzeugung des Rich-
ters oder Notars stumm oder sonst am Sprechen
verhindert ist, das T. nur durch Übergabe einer
Schrift errichten. Zur Errichtung eines T.
unter Zuziehung eines Dolmetschers s. diesen
Art. und Ko# J. 39 A 75. Das privatschriftliche T.
ist aus dem franz. Rechte erst durch den RT. in das
B#. aufgenommen worden. Es ist bequem und
kostenlos, aber wegen des Mangels einer Mit-
wirkung der Obrigkeit oder von Zeugen unsicher.
Zu ihm gehört nichts weiter, als daß der Te-
stierende seine letztwillige Verfügung eigenhändig
in deutscher oder fremder Sprache unter Angabe
des Ortes und Tages der Ausstellung — die
unrichtige Datierung bewirkt die Nichtigkeit des
eigenhändigen T. (Rz. 74, 427) — nieder-
schreibt und unterschreibt. Über Art und Be-
schaffenheit der zur Herstellung der Testaments-
urkunden zu verwendenden Stoffe erteilt das
Gesetz keine Vorschriften; die Niederschrift auf
einer Schiefertafel schließt daher die Gültigkeit
des privatschriftlichen T. nicht aus (RG. in
IJW. 39, 291). Wegen ungenauer Orts= und
Zeitangaben in eigenhändigen T. s. KöJ. 39
A 69. Die Unterschrift, d. i. die dem Unter-
schreibenden eigentümliche Namensschrift, muß
unter der Erklärung stehen, den Inhalt der
Erklärung der äußeren Erscheinung nach decken.
Wegen einer Unterschrift bloß auf dem Umschlage
vgl. R Z. 61, 7, wegen Datierung des eigen-
händigen T. mit zwei verschiedenen Tagen KGf.
37 A 119 und wegen nachträglicher undatierter
Testamente
71, 293. Minderjährige und Personen, die Ge-
schriebenes zu lesen nicht imstande sind, können
in dieser Weise nicht testieren (s. auch An-
alphabeten). Das öffentliche T., auch
das vor einem Notar errichtete, wird beim
Amtsgerichte verwahrt (UGBG#. vom 20. Sept.
1899 — GS. 177 — Art. 81). Der Erb-
lasser erhält einen Hinterlegungsschein. Auch
ein Privattestament ist auf Verlangen des Erb-
lassers in solche Verwahrung zu nehmen. Die
Notare sind nur zur Verwahrung privatschrift-
licher T. befugt. In außerordentlicher, d. h.
erleichterter Form kann ein T. errichtet werden
in drei Fällen. 1. Wenn zu besorgen ist, daß der
Erblasser früher sterben werde, als die Errich-
tung des T. vor einem Richter oder Notar möglich
ist, so kann er das T. vor dem Vorsteher der Ge-
meinde — in den Kreisen Husum, Norderdith-
marschen und Süderdithmarschen außer vor den
Gemeindevorstehern der Kirchspielslandgemein-
den auch vor dem Vorsteher der Dorsschaft oder
Bauerschaft, in deren Bezirke der Erblasser sich
aufhält (Allg. Vf. vom 7. Juli 1900 — Jl#-#l.
504), und in den Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt und Kassel auch vor dem Ortsgerichts-
vorsteher, der nicht Gemeindevorsteher ist, im
Verhinderungsfalle dem Vertreter (Allg. Vf. vom
1. Juli 1902 — ZWMBIl. 141 —, vom 27. Okt.
1905 — JIlM l. 320 — und vom 25. Okt. 1909 —
Im- Bl. 349) — oder des selbständigen Guts-
bezirks, in deren Bereiche, oder vor der an Stelle
des oder neben dem Vorsteher bestellten beson-
deren Urkundsperson, in deren zugewiesenem Be-
zirk er sich aufhält (AGBB. Art. 80), und
zwei Zeugen nach den Vorschriften, die für das
vor dem Richter oder Notar errichtete T. maß-
gebend sind, mündlich oder durch Uberreichung
einer Schrift errichten (sog. Dorf= oder Not-
testament). Vgl. hierzu die Vf. vom 19. Jan.
1900 (Ml. 80) und besonders die Anw., betr. die
Errichtung von T. vor dem Gemeinde= oder Guts-
vorsteher, vom 23. Juni 1900 (Il Bl. Anl. zu
Nr. 32; Ml. 25) und Vf. vom 10. Nov. 1902
(Ml. 222), sowie die Anw. für die zur Aufnahme
von Nottestamenten bestellten besonderen Ur-
kundspersonen vom 15. März 1904 (JMl. 91).
Unter dem Vorsteher der Gemeinde ist in Städten
mit Magistratsverfassung der Bürgermeister oder
dessen ein für allemal bestimmter Vertreter zu
verstehen (KG J. 29 A 49). Die Gültigkeit des
Nottestaments wird nicht dadurch beeinträchtigt,
daß der beurkundende Gemeindevorsteher, der
gleichzeitig Ortsgerichtsvorsteher ist, sich im Pro-
tokoll als solcher bezeichnet. Befinden sich die
Unterschriften des Erblassers und der mitwirken-
den Personen (Gemeindevorsteher und Zeugen)
sämtlich unterhalb des Textes des Protokolls, so
wird die Gültigkeit des T. nicht dadurch berührt,
daß die Unterschrift des Erblassers nicht über den
Unterschriften der mitwirkenden Personen steht
(K GM. 32 A 94). 2. Wer sich an einem Orte auf-
hält, der infolge des Ausbruches einer Krankheit
oder sonstiger außerordentlicher Umstände der-
gestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung eines T.
vor einem Richter oder Notar nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, kann das T. entweder
ebenfalls vor dem Vorsteher der Gemeinde oder
des Gutsbezirks und zwei Zeugen oder durch
Veränderungen eines eigenhändigen T. R Z.mündliche Erklärung vor drei Zeugen unter