Testamente 711
Aufnahme eines Protokolls hierüber errichten. stimmen, zu dem die gesetzlichen Erben des Erb-
3. Wer sich während einer Seereise an Bord lassers und die sonstigen Beteiligten soweit tunlich
eines deutschen, nicht zur Kais. Marine gehörigen zu laden sind, und in dem das T. zu öffnen, den
Fahrzeugs außerhalb eines inländischen Hafens Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Ver-
befindet, kann ein T. durch mündliche Erklärung langen vorzulegen ist. Im Falle der Vorlegung
vor drei Zeugen unter Aufnahme eines Proto= darf die Verkündung unterbleiben. Die Be-
kolls hierüber errichten. Ein T., das in einer der teiligten, die bei der Eröffnung des T. nicht zu-
vorstehend unter 1—3 bezeichneten Formen er= gegen waren, sind von dem sie betreffenden In-
richtet worden ist, verliert in der Regel seine Wirk= halte desselben in Kenntnis zu setzen. Eine An-
samkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der ordnung des Erblassers, durch die er verbietet,
Errichtung noch lebt. Ferner gelten noch besondere das T. alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist
außcrordentliche Formen für die letztwilligen nichtig. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft
Verfügungen von Militärpersonen, die im Felde, macht, ist berechtigt, von einem eröffneten T.
im Kriege oder während eines Belagerungszu= Einsicht zu nehmen sowie eine Abschrift desselben
standes errichtet werden, sowie für die solcher Per= oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist
sonen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten auf Verlangen zu beglaubigen. Ein T. oder ein
Fahrzeugs der Kais. Marine gehören, solange Erbvertrag soll von Amts wegen eröffnet werden,
das Fahrzeug sich außerhalb eines inländischen wenn die amtliche Verwahrung seit mehr als
Hasens befindet oder die Personen als Kriegs= 54 Jahren besteht und es nicht bekannt ist, daß der
gefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes Erblasser noch lebt (ABe#B. Art. 82).
sind (RMNilGs. vom 2. Mai 1874 — RGUl. 45—I VlI. Eine besondere Art des T. ist das ge-
§§ 41; EGBGB. Art. 44; G., betr. die freiwillige meinschaftliche, d. h. das, welches in
Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegen= einer Urkunde die letztwillige Verfügung mehrerer
heiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 — Personen enthält. Ein solches können nur Ehe-
RGBl. 185). Wegen der Gebührenfreiheit gatten errichten, und zwar auch als privatschrift-
hierbei s. § 8 Nr. 5 Pr GK G. liches in der Art, daß der eine Ehegatte das T.
lber die Auslegung von T. insb. sondere hin= schreibt und unterschreibt und der andere mit An-
sichtlich einer Ersatzberufung der Abkömmlinge gabe des Ortes und Tages die eigenhändig von
bedachter Seitenverwandten s. KoG# J. 39 A 61. ihm geschriebene und unterschriebene Erllärung
IV. Grundsätzlich kann sein T. jederzeit wi= beifügt, es solle das T. auch als sein T. gelten,
derrufen, wer die Föähigkeit zur Errichtung und in der Form eines Dorftestamenis, sofern
eines T. hat. Der Widerruf ist dadurch möglich, auch nur auf seiten des einen Ehegatten die Vor-
daß er ein neues T. errichtet oder die privat= aussetzungen für diese Form vorliegen. Haben
schriftliche Testamentsurkunde vernichtet oder in in einem gemeinschaftlichen T. Eheleute sich gegen-
sonst geeigneter Weise, z. B. mittels Durch= seitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß nach
streichens, die Absicht, das T. aufzuheben, zum dem Tode des Uberlebenden der beiderseitige
Ausdrucke bringt. Ein vor dem Richter, Notar Nachlaß einem Dritten zufallen soll, so gilt im
oder GemeindekGuts)vorsteher errichtetes T. gilt Zweifel dieser für den gesamten Nachlaß als Erbe
als widerrufen, wenn der Erblasser sich die Testa= des zuletzt verstorbenen Chegatten eingesetzt.
mentsurkunde aus der amtlichen Verwahrung Verfügungen des einen Ehegatten in einem
herausgeben läßt. Diese Herausgabe kann stets solchen T., von denen anzunehmen ist, daß sie
verlangt werden; sie hat an den Erblasser per= mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen
sönlich zu erfolgen. Auch ein vor dem Richter Ehegatten getroffen sind und ohne diese nicht ge-
oder Notar errichtetes T. kann durch ein späteres troffen sein würden (sog. korrespektive Ver-
Privattestament widerrufen werden. Ein früheres, fügungen), werden unwirksam durch die Nich-
das nicht ausdrücklich widerrufen ist, bleibt neben tigkeit oder den Widerruf der Verfügung des an-
einem späteren insoweit in Kraft, als es mit deren Ehegatten. Ein in amtliche Verwahrung
diesem nicht im Widerspruche steht. Wenn der genommenes gemeinschaftliches T. kann nur von
Erblasser auf die Testamentsurkunde neben dem beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Bei
Text den Vermerk „Veraltet" setzt und die Außen= der Eröffnung eines solchen T. sind die Ver-
seite der zusammengefalteten Urkunde mit der fügungen des überlebenden Ehegatten, soweit
Aufschrift „Verbrennen“ versieht, so ist das T. sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch
nicht als gültig widerrufen anzusehen;zinsbesondere sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
liegt keine Veränderung an der Testamentsur-- Das T. ist, nachdem von den Verfügungen des
kunde im Sinne des § 2255 B #B. vor (KGJ. verstorbenen Ehegatten eine beglaubigte Abschrift
36 A 77). angefertigt worden, wieder zu verschließen und
V. Wer ein T., das nicht in amt - in die besondere amtliche Verwahrung zurückzu-
liche Verwahrung gebracht ist, im bringen. Ein gemeinschaftliches T. ist unwirk-
Besitze hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nach= sam, wenn die Ehe nichtig ist. Ist die Ehe vor
dem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis dem Tode eines der Ehegatten durch Scheidung
erlangt hat, an das Nachlaßgericht auszuliefern. usw. aufgelöst worden, oder war einer der Ehe-
Dasselbe gilt für ein T., das sich bei einer anderen gatten zur Zeit seines Todes wegen Verschulden
Behörde als einem Gericht oder in der amtlichen des andern Teiles auf Scheidung zu klagen be-
Verwahrung eines Notars befindet. Das Nach= rechtigt und hatte er die Klage auf Scheidung
laßgericht hat, wenn es von dem T. Kenntnis oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft er-
erlangt, die Ablieferung zu veranlassen und sofort hoben, so bleiben die getroffenen Verfügungen
nach der Benachrichtigung von dem Tode des insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie
Erblassers zur Eröffnung eines in seiner Ver= auch für diesen Fall getroffen sein würden.
wahrung befindlichen T,. einen Termin zu be- VII. Außer den Gebühren und Kosten, die