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7 Tiere (Schutz nützlicher und Vernichtung schädlicher) — Tierfelle
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118, zusammen 378; 1889—1900 für Berlin 480, vom 5. Sept. 1910 (GS. 292) das Recht bei-
für Hannover 221, zusammen 701; 1900—1910 gelegt worden, die Würde eines Doctor
für Berlin 139, für Hannover 269, zusammen 708medicinae veterinariae (Dr. med.
In den Zahlen für Berlin sind die Militärstudieren= vet.) zu verleihen und damit die Gleichstellung
den (s. Militärveterinärwesen) mit- mit den medizinischen Fakultäten der Universi-
inbegriffen. Uber die zum Besuche der t. H. er- täten in einem weiteren wesentlichen Punkte voll-
forderliche Vorbildung und über den Studien= zogen. Zur Ausführung der Order hat der M„L.
gang s. Tierärzte. Die etatmäßigen Lehrer für jede der beiden Hochschulen eine im wesent-
der t. H. werden unter Bezeichnung ihrer Stellen lichen gleichlantende Promotionsordnung vom
als Professuren vom Könige ernannt und ge29. Okt. 1910 (MBIM2#L. S. 302, 306) erlassen.
hören der vierten Rangllasse der Beamten an
(AE. vom 25. Juni 1905 — GS. 253).“ An der
Spitze der Hochschule in Hannover steht ein auf
Lebenszeit ernannter Direktor, an der Spitze der
Hochschule in Berlin ein für drei Jahre auf Prä-
sentation des Lehrerkollegiums vom MSL. er-
nannter Rektor. Beide haben den Rang der Räte
III. Klasse. Durch Kab O. vom 27. Jan. 1909 ist
dem Rektor der Hochschule in Berlin für seine
amtlichen Beziehungen der Titel „Magnifizenz“
und zugleich das Recht verliehen, bei feierlichen
Anlässen eine goldene Amtskette zu tragen. Die
Verfassung der t. H. in Berlin ist alsbald nach
ihrer Erhebung zur t. H. durch ein vom M- L.
am 29. Juni 1887 erlassenes provisorisches Statut
geregelt worden, das seitdem mehrfache Ande-
rungen erfahren hat, namentlich durch die Erl.
vom 27. Nov. 1903 (Vorschlagsrecht des Pro-
fessorenkollegiums für die Rektoratsbesetzung) und
vom 21. Dez. 1905 (Verwaltung der Hochschul-
apotheke). Die Vertretung der Hochschule nach
außen liegt in der Hauptsache dem Rektor ob.
In allen wichtigeren Angelegenheiten ist jedoch
dem Professorenkollegium ein Mitbestimmungs-
recht eingeräumt worden. Dezgleichen sind die
von der Hochschule dem Ms L. zu erstattenden
Gutachten in allen wesentlichen Verwaltungs-
fragen Sache des Kollegiums. Dieses hat auch,
abgesehen von den vom Rektor allein zu erteilen-
den Verweisen, über die gegen die Studierenden
zu verhängenden Disziplinarstrasen (Verweis vor
dem Kollegium, Entziehung von Honorarver-
günstigungen, Androhung des Ausschlusses von
der Hochschule und Ausschluß selbst) zu befinden.
Die für die Studierenden in Berlin geltenden
Vorschriften sind, soweit sie sich auf die Teil-
nahme an den praktischen Übungen und am
klinischen Unterrichte beziehen, durch Erl. des
MisL. vom 6. April 1908 genehmigt. Die allge-
meinen Vorschriften sind im Jahre 1909 neu auf-
gestellt und vorläufig in Kraft gesetzt. Die Ge-
nehmigung des Ministeriums steht noch aus. —
Für die t. H. in Hannover ist ein besonderes Statut
nicht erlassen. Die dort in Ubung befindlichen
Verwaltungsgrundsätze haben sich im Anschluß an
eine noch aus der hannöverschen Zeit stammende
Die Promotionsordnungen schließen sich inhalt-
lich im allgemeinen denen der Universitäten und
technischen Hochschulen an.
Tiere (Schutz nützlicher und Berrnichtung
schädlicher) s. Schädliche Tiere und
Plansen: Reblauskrankheit; Bö-
gel. .
Tierfang. Nach g8 960, 958 BGB. sind wilde
Tiere, solange sie sich in der Freiheit befinden,
herrenlos, und das Eigentum an ihnen wird durch
die Besitznahme (Okkupation) erworben. Dieser
Eigentumserwerb ist aber nach § 958 Abs. 2 aus-
geschlossen, wenn die Aneignung gesetzlich ver-
boten ist, oder wenn durch die Besitzergreifung
das Aneignungsrecht eines andern verletzt wird.
Diese beiden Ausnahmen schränken das Anwen-
dungsgebiet der Vorschrift auf einen unbedeuten-
den Umfang ein. Zunächst sind vermöge des Vor-
behalts im Art. 69 EG. die dem Aneignungs-
recht des Jagd-und Fischereiberech-
tigten unterliegenden Tiere dem freien T.
entzogen. Betreffs nützlicher Vögel, ihrer Eier
und Jungen enthält die Vogelschutzgesetzgebung
Verbote der Aneignung (s. Vögel, Schutz
nützlichey). Besonderer Erwähnung bedürfen
Tauben und Bienen. Nach Art. 130 E. bleiben
unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über
das Recht zur Aneignung der einem anderen ge-
hörenden, im Freien betroffenen Tauben.
Dadurch sind gedeckt die Vorschriften in AL.
I, 9 §§ 111—113, wonach Tauben, die jemand
hält, ohne ein Recht dazu zu haben, wenn sie
im Freien betroffen werden, Gegenstand des
T. sind und daß, soweit die Provinzialgesetze
nichts anderes bestimmen, nur die Besitzer oder
Pächter usw. tragbarer Grundstücke in der Feld-
flur zum Taubenhalten berechtigt sind, ferner
die Vorschrift im § 40 der Feldpolizeiordnung
vom 1. Nov. 1847 (GS. 383), daß durch Ge-
meindebeschluß mit Bestätigung der Regierung
(des Regierungspräsidenten) auch Tauben, die
im Besitze Berechtigter stehen, wenn sie zur Saat-
und Erntezeit im Freien und besonders auf den
Ackern betroffen werden, zum Gegenstand des
2. erklärt werden können. Für die Bienen
enthält das BG#B. selbst in den 3§ 961—964 die
Ordnung vom 24. Aug. 1862 fortgebildet und näheren Vorschriften über die Verfolgung von
tatsächlich in bezug auf die Mitwirkung des Pro= Bienenschwärmen und das Eigentum an ihnen.
fessorenkollegiums in allen wesentlichen Fragen Tierfelle. Anstalten zum Trocknen
eine der Verfassung der Hochschule in Berlin an= und Einsalzen ungegerbter T sind
genäherte Form angenommen. Eine Neuord= genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne der
nung, die diese Grundsätze ausdrücklich zur Gel-GewO. § 16 (RKek. vom 16. Juli 1888 —
tung bringen soll, steht demnächst bevor. Die für RGBl. 218). Die Genehmigung erteilt der Kr A.
die Studierenden in Hannover geltenden Vor= (StA.), in den zu einem Landkreise gehörigen
schriften sind vom MiL. am 22. Juli 1900 ge- Städten von mehr als 10 000 Einw. der Ma-
nehmigt, sehen aber auch ihrem demnächstigen gistrat (Allerh V. vom 16. Sept. 1888 — GS.
Neuerlasse mit dem Ziel einer möglichsten Gleich= 325). S. auch Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 37; Ausf-
stellung mit den Berliner Vorschriften entgegen. 3 Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HM Bl. 123)
Neuerdings st beiden Hochschulen durch AE. Ziff. 16 in der Fassung des Erl. vom 20. Mai