Tiergärten (Wildgärten) — Tierhalter
1909 (HMl. 273). Die Genehmigungspflicht
wissen Handwerksbetrieben in geringerem Um-
fange vorkommende Trocknung und Einsalzung
von T., noch auf das Trocknen von T. in der Land-
wirtschaft zu Zeiten einer Tierseuche (Sten B.
des RI. 1888, 55). Nicht nur das Einsalzen, son-
dern auch der dadurch bedingte weitere Betrieb
und die Aufbewahrung der Felle ist genehmi-
gungspflichtig (OV G. 42, 277). Wegen der Ab-
wässer der Fell- und Häutehandlungen s. Vieh-=
seuchengesetz vom 26. Juni 1909 § 17 Ziff. 15
(Rl. 519). In Felleinsalzereien ist die Be-
schäftigung von Kindern (s. d. in gewerb-
licher Beziehung) verboten (Kinder-
schutzG. 88 4, 12).
Tiergärten (Wildgärten) s. Jagdver-
gehen und Schonzeit des Wildes.
Tierhaare. Zubereitungsanstalten
ür
(GewO. § 16). Die Genehmigung erteilt der
Kr A. (St A.), in den zu einem Landkreise gehöri-
gen Städten über 10 000 Einw. der Magistrat
(836. § 109). S. auch Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 23;
Auss Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HOM Bl.
123) Ziff. 16 in der Fassung des Erl. vom 26. Mai
1909 (HMl. 273). In den Zubereitungsanstal-
ten werden T. gereinigt und weiter verarbeitet.
Hauptsächlich kommen die Hasenhaarschneidereien
(s. d.) und die Haarspinnereien (s. Roßhaar-
spinnereien), soweit in ihnen eine Zube-
reitung der T. stattfindet, in Betracht. Nicht dazu
gehören Filzfabriken, in denen Filz aus
anderweit gereinigten und durch Wolfen ge-
lockerten, also schon zubereiteten T. hergestellt
wird (HM. vom 3. Juli 1887) oder in denen.
das zur Verarbeitung gelangende Rohmaterial
tierischen Ursprungs aus Schafwolle besteht
(HME. vom 27. April 1891), Bürstenfabriken,
sowie handwerksmäßige Betriebe der Hutmacher,
Kürschner und Bürstenmacher, auch wenn mit
ihnen ein Lostrennen, Reinigen und Waschen
der T. verbunden ist (HME. vom 10. Jan.
1892). Auf Filzfabriken, in denen Zurichtungs-
arbeiten für T. vorgenommen werden, findet
auch die RKBek. vom 22. Okt. 1902 (RGBl. 269)
über Einrichtung und Betrieb an Roßhaar-
spinnereien (s. d.) Anwendung (Erl. vom
23. Dez. 1910 — HMBl. 1911, 12). S. auch
Hechelräume.
Tierhalter. Zu den Fällen, in denen im BG#.
von dem Grundsatze, daß für den Ersatz von
Schaden nur haftet, wer den Schaden verschuldet
hat, eine Ausnahme gemacht wird, gehören zwei
solche der Tierhaftung. Nach § 835 Be#B. haftet
der Jagdberechtigte für den Schaden, den
Schwarz--, Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild sowie
Fasanen verursachen, ohne daß es auf sein Ver-
schulden ankommt.
8§ 833 BG#B., daß, wenn durch ein Tier ein
Mensch getötet oder der Körper oder die Ge-
sundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus ent-
steheinden Schaden zu ersetzen, und der § 834,
daß, wer für denjenigen, welcher ein Tier hält,
die Führung der Aussicht über das Tier durch
Vertrag übernimmt, für den Schaden verant-
wortlich ist, den das Tier einem Dritten in der
. sind genehmigungspflichtige Anlagen
Außerdem bestimmt der H
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im § 833 bezeichneten Weise zufügt, diese Ver-
erstreckt sich weder auf die in Verbindung mit ge-
antwortlichkeit jedoch nicht eintritt, wenn er bei
der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
sein würde. Während es also der § 834 bei der
regelmäßigen Voraussetzung eines Verschuldens
beläßt, haftet der T. als solcher ohne Rücksicht
auf ein Verschulden. Die praktische Anwendung
des § 833 hat zu vielen Zweiseln Anlaß gegeben.
Hinsichtlich der hauptsächlichsten davon wird fol-
gendes zu gelten haben: T. ist derjenige, der die
Sorge für das Tier durch Gewährung von Unter-
halt und Obdach in eigenem Interesse auf einen
Zeitraum von gewisser Dauer und nicht bloß zu
einem ganz vorübergehenden Zwecke übernom-
men hat. Durch ein Tier ist der Schaden ange-
richtet, sobald ein tatsächlicher Zusammenhang
zwischen der Tätigkeit des Tieres und dem Scha-
den besteht und es nicht an einem selbständigen,
willkürlichen Tun des Tieres fehlt. Der § 254
Be#. (Ausschluß oder Beschränkung der Ver-
pflichtung zum Schadenersatze bei Verschulden
des Beschädigten) ist im Falle des § 833 zwar
anwendbar, doch schließt das eigene Verschulden
des Verletzten die Haftung des T. nur dann voll-
ständig aus, wenn es als die ausschließliche Ur-
sache des Unfalls anzusehen ist. Ein vertrags-
mäßiger Ausschluß der Haftung des T. ist zu-
lässig, auch ein stillschweigender; ein solcher kann
namentlich bei einem Mitfahrenlassen und selbst
dann anzunehmen sein, wenn die Beteiligten an
den Eintritt eines Tierschadens gar nicht gedacht
haben. Bei Tieren, die sich unter der Leitung
jemandes befinden, scheidet die Haftung des T.
aus. Es muß aber die Leitung derartig sein, daß
das Tier nur noch Werkzeug in der Hand des
Leitenden ist; dieser ist dann der Urheber des
durch eine unvorsichtige Leitung angerichteten
Schadens. Keine Leitung ist mehr vorhanden,
wenn der Leiter die Gewalt über das Tier ver-
loren hat. — Wegen der großen Härte, zu der
der § 833 oft für die T. geführt hat, und gegen
die sie sich auch nicht immer und genügend durch
eine Versicherung zu schützen vermögen, hat man
vielfach seine gänzliche Beseitigung verlangt.
Es ist jedoch dem keine Folge gegeben, sondern
durch das G., betr. Anderung des § 833 BGB.,
vom 30. Mai 1908 (Rl. 313) dem § 833 nur
als zweiter Satz hinzugefügt worden, daß die Er-
satzpflicht nicht eintritt, wenn der Schaden durch
ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe,
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des
T. zu dienen bestimmt ist und entweder der T.
bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Ver-
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde. Danach ist die unbedingte
aftung des T. nicht für sämtliche Haustiere, son-
dern nur für solche ausgeschlossen, die dem Wirt-
schaftsleben und den notwendigen wirtschaftlichen
Bedürfnissen dienen, nicht für Luxustiere. Im
übrigen läßt auch die Novelle viel Raum zu Zwei-
feln. Haustiere sind nur diejenigen, bei denen
für die ganze Gattung, nicht bloß für einzelne
Tiere, Aufzucht, Benutzung und Beherrschung
durch den Menschen stattfinden, also nicht schon
gezähmte Tiere. Die Einreihung der Bienen
unter die Haustiere ist bei der Beratung des Ge-