Tonnen — Totalisator
Teil der zu zahlenden Vergütung zu gewähren
(§§ 22, 22 a, u. 22 b in der Fassung des Art. 1
des G. vom 22. Mai 1910). S. hierzu auch Ur-
heberrecht.
IV. Hervorzuheben bleibt, daß kleinere Teile
einer Dichtung oder Gedichte von geringem Um-
fange nach ihrem Erscheinen in Verbindung mit
einem neuen T. wiedergegeben werden können,
sofern nicht die Gedichte nach ihrer Gattung, wie
melodramatische und Couplets, zur Komposition
bestimmt sind. Auch kann im ersteren Falle der
Text allein bei einer Aufführung zum aus-
schließlichen Gebrauch der Hörer wiedergegeben
werden. Bei Opern oder sonstigen T. bedarf der
Veranstalter einer öffentlichen Aufführung nur
der Einwilligung des Urhebers des musikalischen
Teiles. Im übrigen steht das Urheberrecht an
gemeinschaftlichen Werken jedem Urheber zu
und ist daher zur Veranstaltung einer öffent-
lichen Aufführung, wenn mehrere Berechtigte
vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden er-
forderlich. Die Zwangslizenz (s. III) greift auch
dann Platz, wenn zu dem mechanisch wiederzu-
gebenden T. ein als Schriftwerk geschützter Text
gehört, dessen Wiedergabe auf mechanischem Wege
der Urheber des letzteren gestattet hat, und zwar
hat in einem solchen Falle der Urheber des T.
unter gleichzeitiger Gewährung eines ange-
messenen Teiles der Vergütung an den Terxt-
inhaber die Erlaubnis zu erteilen (§8 5, 6, 20,
28 LitUl G.; Art. 1 § 22 des G. vom 22. Mai 1910).
Tonnen s. Seezeichen wesen.
Torfbrikettfabriken, Torfstreufabriken, Torf-
gewinnungsbetriebe s. Nebenbetriebe.
Totalisator.
Wetteinrichtung auf Rennplätzen, bei der nur
bare Wettsätze entgegengenommen werden,
deren Betrag nach dem Rennen unter die Ge-
winner verteilt wird, nach Abzug der Steuern
und bestimmter Gewinnanteile der den T. be-
treibenden Rennvereine. Der T. ist vor etwa
30 Jahren ungefähr gleichzeitig in Österreich,
Rußland, Italien und Deutschland eingeführt
worden, nachdem er in Frankreich schon 10 Jahre
vorher bestanden hatte. Eine Genehmigung
oder Besteuerung durch den Staat fand zunächst
nicht statt. Im Jahre 1882 wurde der Betrieb
des T. in Deutschland sistiert, nachdem bei den
Gerichten die Auffassung zur Geltung gelangt
war, daß er ein verbotenes Glücksspiel darstelle.
Die ungünstigen Erfahrungen hiermit, namentlich
die Zunahme des Buchmacherwesens, führten
seit 1886 dazu, den T. auf veränderter Grundlage
wieder einzuführen. Es geschah das in der
Weise, daß den Rennvereinen die polizeiliche
Erlaubnis zum Totalisatorbetriebe unter Bedin-
gungen erteilt wurde, welche einerseits die straf-
rechtlichen Momente aus dem Betriebe aus-
schalten, andererseits das minderbemittelte
Publikum von der Benutzung des T. tunlichst
ausschließen sollten. Unter Gewährung dieser
Erlaubnis wurde in jedem Jahre und für jeden
Rennverein von dem Ms„DL. und dem Md J. durch
Einzelverfügungen an die betreffenden Landes-
polizeibehörden Bestimmung getroffen, bei der
auch die Zahl der Renntage mit Totalisator=
benutzung festgesetzt wurde. Das so gestaltete
Konzessionierungswesen hat durch das gleich zu
erwähnende G. vom 4. Juli 1905 eine bestimmte
I. Der T. ist eine maschinelle
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rechtliche Grundlage gefunden. Vom Jahre 1891
ab war der Totalisatorbetrieb zu der durch Tarif
Ziff. 5 des RStemp G. vom 1. Juli 1881 vor-
geschriebenen Stempelabgabe von 5 005 heran-
gezogen, 1894 wurde die Abgabe auf 10 00,
1900 auf 2000 erhöht. Bei diesem Steuersatz ist
es in den späteren Gesetzen von 1906 und 1909 ge-
blieben (s. Reichsstempelsteuer II aC
und d). Wer im Inlande bei öffentlich veranstalte-
ten Pferderennen Wetteinsätze entgegennimmt, ist
verpflichtet, versteuerte Ausweise (Tickets) hier-
über auszustellen (§ 29 RStempGG.). Auch der-
jenige, der Ausweise über Einsätze bei ausländi-
schen Wettunternehmungen für öffentlich ver-
anstaltete Pferderennen in das Bundesgebiet
einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben
der Steuerbehörde anzumelden und dabei die
Stempelabgabe zu entrichten. Wer endlich, ohne
solche Ausweise vom Auslande einzuführen,
Wetten der bezeichneten Art vermittelt, hat, so-
fern er diese Vermittlung gewerbsmäßig betreibt,
versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze aus-
zustellen (§ 31 a. a. O.). Von der Vorlegung
eines bestimmten Lotterieplanes wird jedoch ab-
gesehen und gestattet, daß die Versteuerung der
Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs be-
wirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen
dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze
zur Ausgabe bringen und nur solche auf den
Rennplätzen in Gewahrsam halten (AusftBest.
§ 54). Die hohe Stempelabgabe hat neuestens
zur gesetzlichen Regelung der ganzen Materie
den Anstoß gegeben. Sie führte nämlich zu einer
so bedeutenden Verminderung der Umsätze am
T., daß die Reichsstempeleinnahmen ungeachtet
der Erhöhung der Sätze bedeutend zurückgingen
und noch viel mehr die bestimmungsgemäß den
Zwecken der Landespferdezucht zugute kommen-
den Einnahmen der Vereine. Den Nutzen hatte
das unkontrollierbare und höchst bedenkliche
Buchmacherwesen (s. Buchmacher), das eine
steigende Ausbreitung gewann.
II. Das G., betr. die Wetten bei
öffentlich veranstalteten Pferde-
rennen, vom 4. Juli 1905 (Rl. 595) hat
einerseits das Buchmachen verboten (s. Buch-
macher), andererseits den Totalisatorbetrieb
geregelt. Nach § 1 ist der Betrieb eines Wett-
unternehmens für öffentliche Rennen nur mit
Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder der
von ihr bezeichneten Behörde zulässig. Die Er-
laubnis darf nach § 2 nur an solche Vereine
gegeben werden, welche nach Maßgabe der vom
B. zu erlassenden Ausführungsbestimmungen
die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen aus
dem Betriebe des Wettunternehmens ausschließ-
lich zum Besten der Landespferdezucht verwendenz
die Erlaubnis ist widerruflich. Von der Benen-
nung des T. ist im Gesetz Abstand genommen,
weil, wie die Begründung sagt, es sich nicht über-
sehen lasse, ob sich nicht aus oder neben dem T.
mit der Zeit andere Arten von Wettunterneh-
mungen entwickeln werden. Nachdem nach § 4 bes
G. der Vereinstotalisator, d. h. der ausschließlich
den Mitgliedern bestimmter Vereine zugängliche
T., dem sonstigen T. in steuerlicher Hinsicht
gleichgestellt ist, trifft § 5 die wichtige Bestim-
mung, daß die Hälfte des Ertrages
der Reichsstempelabgaben dieser
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