Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Transportgewerbe (Verkehrsgewerbe) — Transportinstruktion 
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müssen sofort die zur Wiederergreifung des Ent= hierzu vorliegt und die Fortschaffung nicht auf 
flohenen erforderlichen Schritte von den T. getan andere Weise, insbesondere mittels Zwangspasses 
werden. Auf die Anzeige der Flucht eines Trans-(s. d.) erfolgen kann. 
portgesangenen hat die Polizeibehörde sogleich 
der Strafvollstreckungsbehörde, im Zweifel dem 
Ersten Staatsanwalt, telegraphisch und demnächst 
schriftlich Anzeige zu machen und die geeigneten 
Maßnahmen zur Verfolgung des Flüchtigen zus 
ergreifen (Transportinstr. 8 24; Erl. vom 15. Mai 
1901 — Mhl. 171). Die T. sollen sich jeder Miß= S 
handlung und unnötiger Härte gegen die Trans- 
portaten enthalten und sie nötigenfalls auch vor 
Mißhandlungen des Publikums schützen (Trans- 
portinstr. § 25). — Über die Fesselung und über 
die Ablieferung des Transportaten am Ziele des 
Transports s. Transportinstruktion V 
u. VI; über die Gebühren der T. s. Trans- 
portkosten. — Die T. sind auch von den zum 
Transport verpflichteten Gemeinden stets gegen 
  
Ist ein Transport not- 
wendig, so regelt er sich in Preußen nach Maß- 
gabe der Vorschriften der „G eneralinstruk- 
tion vom 16. Sept. 1816 für den Transport 
der Verbrecher und Vagabunden von Zivil- 
behörden"“ (v. Kamptz 11, 509), ihrer Erläuterung 
vom 23. Juli 1817 (v. Kamptz Bd. 1 Heft 3 
S. 152) und des Nachtrages vom 3. Okt. 1818 
5. Kamptz 2, 1088), sowie der sie ergänzenden 
und erlänternden Bestimmungen sehr zahlreicher 
Ministerialerlasse. Die General-Transport- 
instruktion ist kein Gesetz, sondern eine Anweisung 
an die Behörden. Ihre Bestimmungen über die 
Verpflichtung zum Tragen der Transportkosten 
haben daher keine Gesetzeskraft (val. ME. vom 
8. März 1875 — MhBl. 160). Sie sind zum Teil 
veraltet und durch neuere Einrichtungen, ins- 
Lohn anzunehmen (Erl. vom 9. Nov. 1857 — besondere die Eisenbahnen, welche erst nach dem 
Ml. 203). 
Übernahme der vorkommenden Transporte ein 
für allemal schließen (Erl. vom 12. Jan. 1899 — 
Ml. 27) und hiervon den am Orte befindlichen 
Justizbehörden Kenntnis geben (Erl. vom 22. Juli 
1904 — MBl. 244). Wegen der strafrechtlichen 
Verantwortung der Transporteure s. §§ 121, 347 
StGB. Vgl. auch Gefangenentrans- 
port. 
Transportgewerbe (VBerkehrsgewerbe) ist die 
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder 
Sachen auf Land= oder Wasserwegen (Ky. 
17, 429). Zum T. gehört insbesondere der Be- 
trieb der Eisenbahnen, einschließlich der Klein- 
bahnen, sowie der Post und Telegraphie und der 
Privatpost; ferner gehört dazu die See= und 
Binnenschiffahrt, einschließlich der Schleppschiff- 
fahrt, die Flößerei, die Schiffszieherei, der Betrieb 
der Fähren, der Droschken= und Omnibusbetrieb, 
der Gewerbebetrieb der Fremdenführer, Dienst- 
männer und Gepäckträger, der Gondel-, Sänften- 
u#w. Verleiher, der Verleiher von Eseln, Pferden 
usw., das Leichenfuhr-- und Abfuhrwesen. So- 
weit die T. auf der Straße betrieben werden, 
heißen sie Straßengewerbe (s. d.). Auf das T. 
finden die Bestimmungen über die Sonntags- 
ruhe im Gewerbebetriebe (s. d.) keine Anwen- 
dung (GewO. 8 105 1, auf den Betrieb der Eisen- 
bahnen, der Fähren, der Post und Telegraphie 
findet die Gew O. überhaupt keine Anwendung 
6). Nicht zum T. gehört die Spedition. Das 
T. ist nach HGB. § 1 Ziff. 5 ein Handelsgewerbe 
(s. d.). Die Beschäftigung von Kindern im T. 
unterliegt denselben Beschränkungen wie in 
Werkstätten (s. Kinder in gewerblicher 
Beziehung IlIV). Die im T. beschäftigten 
Personen unterliegen der Kranken-(s. d.), Unfall- 
(s. d.) und Invalidenversicherung. 
Über die Stempelpflichtigkeit der Genehmi- 
gungen zum Betriebe eines T. s. Genehmi- 
gungen (Stempelpflicht). 
Transportinstruktion. I. Allgemeines. 
Der polizeiliche Transport von 
Personen besteht in ihrer zwangsweisen Hin- 
schaffung nach einem anderen Orte durch Beamte 
oder Beauftragte der Polizei. Er soll nur dann 
angeordnet werden, wenn die Notwendigkeit 
Die Behörden sollen mit zuver- 
lässigen Personen im voraus Verträge wegen 
  
Erlaß der Transportinstruktion entstanden sind, 
beseitigt. — Sowohl die von Verwaltungs- 
behörden als auch die von den Justizbehörden 
veranlaßten Transporte sind auf deren Er- 
suchen von den Polizcibehörden auszuführen 
(General-Transportinstr. 8§ 2). 
II. Arten des Transports. Die Ge- 
neral-Transportinstruktion unterschied vier 
Arten von Transporten, die auf der 
Post, zu Wagen, zu Pferde und zu Fuß (8 9). 
Von ihnen ist der Transport auf der Post 
und der zu Pferde ganz außer Gebrauch ge- 
kommen und der zu Wagen oder zu 
Fuß, wenn es sich um weitere Entfernungen 
handelt, durch den der Transportinstruktion un- 
bekannten Eisenbahntransport ersetzt, 
der überall angewendet werden soll, wo die 
Ortlichkeit es gestattet (Kab O. vom 4. Aug. 1854 
und Erl. vom 20. Sept. 1854 — JMBl. 360. 
Der Transport zu Fuß findet nur bei kurzen Ent- 
fernungen statt, der zu Wagen nur, wenn beson- 
dere Umstände, insbesondere Erkrankung des 
Transportaten auf dem Fußtransport es erforder- 
lich machen. — Die Transporte sind entweder 
Einzeltransporte oder Sammeltrans- 
porte. Die Anzahl der auf demselben Trans- 
port zugleich zu befördernden Personen hängt 
von dem Ermessen der den Transport absenden- 
den Behörde (Transportbehörde) ab. Gefähr- 
liche Personen, die gemeinschaftlich Verbrechen 
begangen oder herumgestreift haben und mit- 
einander genau bekannt sind, sollen entweder 
auf besonderen Transporten oder mit erhöhter 
Vorsicht transportiert werden (T. § 8). Bei den 
nicht mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte bestraften Personen hat die 
Transportbehörde die Frage, ob sie gesondert 
oder im Sammeltransporte zu transportieren 
sind, mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit, ihre 
Lebensstellung und die Art der Straftat zu prüfen 
und etwa in dieser Beziehung geäußerte Wünsche 
nicht ohne weiteres abzulehnen (Erl. vom 
4. Dez. 1902 — Ml. 231; JM Bl. 291).— Gei- 
steskranke sollen stets mittels Einzeltransports 
befördert (ME. vom 25. Juni 10904— MBl. 214), 
weibliche Transportaten von männlichen getrennt 
gehalten werden (ME. vom 25. März 1840 — 
M# 167). Über den Transport von Fürsorge- 
zöglingen s. Fürsorgeerzie hung IV. 
 
	        
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