Transportgewerbe (Verkehrsgewerbe) — Transportinstruktion
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müssen sofort die zur Wiederergreifung des Ent= hierzu vorliegt und die Fortschaffung nicht auf
flohenen erforderlichen Schritte von den T. getan andere Weise, insbesondere mittels Zwangspasses
werden. Auf die Anzeige der Flucht eines Trans-(s. d.) erfolgen kann.
portgesangenen hat die Polizeibehörde sogleich
der Strafvollstreckungsbehörde, im Zweifel dem
Ersten Staatsanwalt, telegraphisch und demnächst
schriftlich Anzeige zu machen und die geeigneten
Maßnahmen zur Verfolgung des Flüchtigen zus
ergreifen (Transportinstr. 8 24; Erl. vom 15. Mai
1901 — Mhl. 171). Die T. sollen sich jeder Miß= S
handlung und unnötiger Härte gegen die Trans-
portaten enthalten und sie nötigenfalls auch vor
Mißhandlungen des Publikums schützen (Trans-
portinstr. § 25). — Über die Fesselung und über
die Ablieferung des Transportaten am Ziele des
Transports s. Transportinstruktion V
u. VI; über die Gebühren der T. s. Trans-
portkosten. — Die T. sind auch von den zum
Transport verpflichteten Gemeinden stets gegen
Ist ein Transport not-
wendig, so regelt er sich in Preußen nach Maß-
gabe der Vorschriften der „G eneralinstruk-
tion vom 16. Sept. 1816 für den Transport
der Verbrecher und Vagabunden von Zivil-
behörden"“ (v. Kamptz 11, 509), ihrer Erläuterung
vom 23. Juli 1817 (v. Kamptz Bd. 1 Heft 3
S. 152) und des Nachtrages vom 3. Okt. 1818
5. Kamptz 2, 1088), sowie der sie ergänzenden
und erlänternden Bestimmungen sehr zahlreicher
Ministerialerlasse. Die General-Transport-
instruktion ist kein Gesetz, sondern eine Anweisung
an die Behörden. Ihre Bestimmungen über die
Verpflichtung zum Tragen der Transportkosten
haben daher keine Gesetzeskraft (val. ME. vom
8. März 1875 — MhBl. 160). Sie sind zum Teil
veraltet und durch neuere Einrichtungen, ins-
Lohn anzunehmen (Erl. vom 9. Nov. 1857 — besondere die Eisenbahnen, welche erst nach dem
Ml. 203).
Übernahme der vorkommenden Transporte ein
für allemal schließen (Erl. vom 12. Jan. 1899 —
Ml. 27) und hiervon den am Orte befindlichen
Justizbehörden Kenntnis geben (Erl. vom 22. Juli
1904 — MBl. 244). Wegen der strafrechtlichen
Verantwortung der Transporteure s. §§ 121, 347
StGB. Vgl. auch Gefangenentrans-
port.
Transportgewerbe (VBerkehrsgewerbe) ist die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder
Sachen auf Land= oder Wasserwegen (Ky.
17, 429). Zum T. gehört insbesondere der Be-
trieb der Eisenbahnen, einschließlich der Klein-
bahnen, sowie der Post und Telegraphie und der
Privatpost; ferner gehört dazu die See= und
Binnenschiffahrt, einschließlich der Schleppschiff-
fahrt, die Flößerei, die Schiffszieherei, der Betrieb
der Fähren, der Droschken= und Omnibusbetrieb,
der Gewerbebetrieb der Fremdenführer, Dienst-
männer und Gepäckträger, der Gondel-, Sänften-
u#w. Verleiher, der Verleiher von Eseln, Pferden
usw., das Leichenfuhr-- und Abfuhrwesen. So-
weit die T. auf der Straße betrieben werden,
heißen sie Straßengewerbe (s. d.). Auf das T.
finden die Bestimmungen über die Sonntags-
ruhe im Gewerbebetriebe (s. d.) keine Anwen-
dung (GewO. 8 105 1, auf den Betrieb der Eisen-
bahnen, der Fähren, der Post und Telegraphie
findet die Gew O. überhaupt keine Anwendung
6). Nicht zum T. gehört die Spedition. Das
T. ist nach HGB. § 1 Ziff. 5 ein Handelsgewerbe
(s. d.). Die Beschäftigung von Kindern im T.
unterliegt denselben Beschränkungen wie in
Werkstätten (s. Kinder in gewerblicher
Beziehung IlIV). Die im T. beschäftigten
Personen unterliegen der Kranken-(s. d.), Unfall-
(s. d.) und Invalidenversicherung.
Über die Stempelpflichtigkeit der Genehmi-
gungen zum Betriebe eines T. s. Genehmi-
gungen (Stempelpflicht).
Transportinstruktion. I. Allgemeines.
Der polizeiliche Transport von
Personen besteht in ihrer zwangsweisen Hin-
schaffung nach einem anderen Orte durch Beamte
oder Beauftragte der Polizei. Er soll nur dann
angeordnet werden, wenn die Notwendigkeit
Die Behörden sollen mit zuver-
lässigen Personen im voraus Verträge wegen
Erlaß der Transportinstruktion entstanden sind,
beseitigt. — Sowohl die von Verwaltungs-
behörden als auch die von den Justizbehörden
veranlaßten Transporte sind auf deren Er-
suchen von den Polizcibehörden auszuführen
(General-Transportinstr. 8§ 2).
II. Arten des Transports. Die Ge-
neral-Transportinstruktion unterschied vier
Arten von Transporten, die auf der
Post, zu Wagen, zu Pferde und zu Fuß (8 9).
Von ihnen ist der Transport auf der Post
und der zu Pferde ganz außer Gebrauch ge-
kommen und der zu Wagen oder zu
Fuß, wenn es sich um weitere Entfernungen
handelt, durch den der Transportinstruktion un-
bekannten Eisenbahntransport ersetzt,
der überall angewendet werden soll, wo die
Ortlichkeit es gestattet (Kab O. vom 4. Aug. 1854
und Erl. vom 20. Sept. 1854 — JMBl. 360.
Der Transport zu Fuß findet nur bei kurzen Ent-
fernungen statt, der zu Wagen nur, wenn beson-
dere Umstände, insbesondere Erkrankung des
Transportaten auf dem Fußtransport es erforder-
lich machen. — Die Transporte sind entweder
Einzeltransporte oder Sammeltrans-
porte. Die Anzahl der auf demselben Trans-
port zugleich zu befördernden Personen hängt
von dem Ermessen der den Transport absenden-
den Behörde (Transportbehörde) ab. Gefähr-
liche Personen, die gemeinschaftlich Verbrechen
begangen oder herumgestreift haben und mit-
einander genau bekannt sind, sollen entweder
auf besonderen Transporten oder mit erhöhter
Vorsicht transportiert werden (T. § 8). Bei den
nicht mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte bestraften Personen hat die
Transportbehörde die Frage, ob sie gesondert
oder im Sammeltransporte zu transportieren
sind, mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit, ihre
Lebensstellung und die Art der Straftat zu prüfen
und etwa in dieser Beziehung geäußerte Wünsche
nicht ohne weiteres abzulehnen (Erl. vom
4. Dez. 1902 — Ml. 231; JM Bl. 291).— Gei-
steskranke sollen stets mittels Einzeltransports
befördert (ME. vom 25. Juni 10904— MBl. 214),
weibliche Transportaten von männlichen getrennt
gehalten werden (ME. vom 25. März 1840 —
M# 167). Über den Transport von Fürsorge-
zöglingen s. Fürsorgeerzie hung IV.