Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Treidelei, Treidelsteig — Trichinenschau 731 
Christen und Nichtchristen; 2. Ehen Geschiedener, fleisches (Räucherschinken, Rohwurst) üblich ist, 
wenn deren Schließung von den zuständigen Or-d. i. z. B. Norddeutschland im Gegensatze zu den 
ganen auf dem Grunde des Wortes Gottes nach süddeutschen Staaten, die sich zu einer allgemei- 
gemeiner Auslegung der ev. Kirchen als fünd- 
haft erklärt wird; 3. Ehen solcher Personen, wel- 
chen als Verächtern des christlichen Glaubens oder 
  
nen staatlichen Vorbengetätigkeit auch heute noch 
nicht entschlossen haben, jedoch mit örtlichen 
Trichinenschauvorschriften, namentlich in Bayern, 
wegen lasterhaften Wandels oder wegen ver= vorzugehen beginnen, weil Erkrankungen neuer- 
schuldeter Scheidung der früheren Ehe oder wegen dings auch dort nicht ganz selten gewesen sind. 
ihres Verhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe Die Entdeckung der Trichinenkrankheit beim Men- 
der Segen der T. ohne Argernis nicht erteilt wer- 
den kann; 4. gemischte Ehen, vor deren Ein-- 
gehung der ev. Teil die Erziehung sämtlicher 
Kinder in der röm.-kath. oder in einer anderen 
nicht ev. 
(5 12). 
Westfalen des Presbyteriums) bzw. bei Ableh- 
nung der I. von geschiedenen Personen die Ent- 
scheidung des Kreisfynodalvorstandes (in Rhein- 
land-Westfalen des 
synode) über die Zulässigkeit der T. herbeizufüh- 
ren. Gegen die Entscheidung des Gemeinde- 
  
Religionsgemeinschaft zugesagt hat 
Der Geistliche, welcher auf Grund vor- 
stehender Vorschriften die T. ablehnt, ist auf Ver- 
langen der Beteiligten verpflichtet, die Entschei- 
dung des Gemeindetirchenrats (in Rheinland 
eine Trichinenschau, 
schen ist ziemlich neuen Datums. Sie stammt aus 
dem Jahre 1860. Kurze Zeit später brachten 
Trichinoseepidemien in Hettstädt (1863) und in 
Hedersleben (1865), bei denen 500 Menschen 
erkrankten und 129 starben, die Bestätigung der 
wissenschaftlichen Entdeckung. Eine Rceihe wei- 
terer Epidemien schloß sich an und wurde die Ver- 
anlassung dazu, daß man in Preußen auf dem 
Wege von Polizeiverordnungen für Schweine 
d. h. eine mikro- 
skopische Untersuchung der geschlachteten Schweine 
auf das Vorhandensein von Trichinen einzuführen 
Moderamens der Kreis= begann, ferner auch im § 367 Ziff. 7 St# B. das 
— 
Feilhalten oder Verkaufen trichinen haltigen Flei- 
sches ausdrücklich unter Strafe stellte. Das Gel- 
kirchenrats haben die Beteiligten wie der Geist= tungsgebiet der Trichinenschauverordnungen hatte 
liche binnen vier Wochen die Beschwerde an den sich in Preußen seitdem derart ausgedehnt, daß 
Kreissynodalvorstand, bei Ablehnung wegen; schon vor dem Inkrafttreten des Fleischbeschau- 
Chescheidung binnen gleicher Frist gegen die Ent- 1 gesetzes nur noch verhältnismäßig geringe Lücken 
scheidung des Kreissynodalvorstandes die Be- 
schwerde an das Konsistorium, welchem überlassen 
bleibt, hierbei den Provinzialsynodalvorstand zu- 
zuziehen. Konsistorium und Kreissynodalvorstand 
entscheiden in der Beschwerdeinstanz endgültig 
(§§8 13, 16 — f. hierzu auch Kirchenzucht II 
u. III). Die vollzogenen T. sind zur Beur- 
kundung in das Kirchenbuch der Parochie 
einzutragen, in welcher sie vollzogen werden. 
Über die erfolgte T. ist dem getrauten Paare 
eine amtliche Bescheinigung durch denjenigen 
Geistlichen, dem die Führung des Kirchenbuchs 
obliegt, unentgeltlich einzuhändigen (8 15). 
III. Analoge Gesetze sind erlassen für Schles- 
wig-Holstein vom 25. Mai 1880 (K6VBl. 
46), für die ev.-luth. Kirche in Hannover 
vom 16. Juli 1876 (GS. 278 — abgeändert 
durch Kirch G. vom 23. Okt. 1894 — GS. 179), 
für die ev.-reform. Kirche in Hannover vom 
13. Sept. 1892 (KGVl. Hannover-ref. II, 73), 
für die ev. Kirchengemeinschaften im Bezirk des 
Konsistoriums in Kassel vom 27. Mai 1889 
(Kirchl. ABl. 27), für die ev. Kirche im Kon- 
sistorialbezirk Wiesbaden vom 10. Dez. 
1884 (Kirchl. ABl. 85). 
Treidelei, Treidelsteig s. Leinpfad. 
Trennung von Tisch und Bett s. Eheschei- 
dung III. 
Treuhänder s. Hypothekenbanken I. 
Trichinenschau. I. Die Trichine ist ein kleiner, 
mit bloßem Auge nicht erkennbarer, fadenförmiger 
Rundwurm, der bei zwei schlachtbaren Haus- 
tieren — dem Schweine und dem Hunde — vor- 
kommt, durch deren Fleisch auf den Menschen 
übertragen werden und bei letzterem eine schwere 
Erkrankung, die Trichinosis (Trichinenkrankheit) 
hervorrufen kann. Die Trichine verliert ihre 
Schädlichkeit durch die Einwirkung höherer Tem- 
peraturen. Deshalb sind Trichinoseepidemien am 
häufigsten dort beobachtet worden, wo der Genuß 
rohen oder nicht völlig durchgekochten Schweine- 
  
  
bestanden. Im Turchschnitt der Jahre 1899 bis 
1902 sind etwa 9½ Mill. Schweine jährlich auf 
Trichinen untersucht worden. Die Zahl der un- 
untersucht gebliebenen Schweine wird schon da- 
mals höchstens etwa 800 aller geschlachteten 
betragen haben. 
II. In dem von den verbündeten Regierungen 
dem R. vorgelegten Entwurf eines 
Fleischbeschaugesetzes war die all- 
gemeine Einführung der T. bei Schweinen mit 
Ausnahme der Hausschlachtungen vorgesehen. 
Der R#. beseitigte diese Bestimmung jedoch und 
im § 24 des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 
1900 (ReBl. 547) sind Vorschriften über die T. 
dem Landesrechte vorbehalten. Dieser Vor- 
behalt bezieht sich aber nur auf die im Inlande 
geschlachteten Schweine. Für das aus dem Aus- 
land eingeführte Fleisch von Schweinen und 
Wildschweinen hat der BR. in den Ausführungs- 
bestimmungen (Beil. zu Nr. 52 des ZBl. vom 
27. Nov. 1908) die mikroskopische Untersuchung 
auf Trichinen vorgeschrieben und näher geregelt 
(§ 11 Abs. 1, 8 13 Abs. 1 d, 8 14 Abs. 1e, § 18 
Abs. 1 unter 1 B, § 19 Abs. 1 unter lc, § 25 
Abs. 2, § 28 Abs. 2 der Anlage D und die Unter- 
anlage b zu dieser Anlage, ferner Anlage E, end- 
lich §§ 4 u. 8 der Gebührenordnung vom 12. Julie 
1902 — ZBl. 238 — und vom 24. Jan. 1907 — 
ZBl. 16). Auch für die Beurteilung und die Be- 
handlung des als trichinös erkannten Fleisches 
inländischer Herkunft hat der BR. die erforder- 
lichen Grundsätze aufgestellt (§ 33 Abs. 1 Ziff. 15, 
34 Ziff. 4, § 37 unter I u. III Ziff. 5, 8 36 
Abs. 1 unter 1 u. II a Ziff. 2. auch Abs. 2. § 39 
Ziff. 1, 2 u. 3, § 45 Abs. 3 der Anlage 4, Abschn. 2 
unter ii Ziff. 22 der Anlage C). 
III. In dem Entwurf eines preuß. Aus- 
führungsgesetzes zum Fleischbe- 
schaugesetze wurde sodann der Versuch ge- 
macht, die T. für ganz Preußen mit Ausnahme 
der hohenzoll. Lande für Schweine, einschließ-
	        
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