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Trigonometrische Marksteine — Trottoir
lichen Wegen innezuhalten ist, Bestimmung tref.] Trinkbranntwein ist im Gegensatz zu dem für
fBen (Gew O. §§ 29; AusfAnw. z. GewO. vom Heilzwecke, sowie zu gewerblichen, Heizungs-,
1. Mai 1904 — HMl. 123 — Ziff. 2 b). Für Beleuchtungs-= usw. Zwecken benutzten und in-
Betriebe, die ausschließlich oder vorwiegend mit folgedessen steuerfreien Branntwein der zum
durch Wind oder unregelmäßige Arbeitskraft Konsum bestimmte, der Branntweinsteuer unter-
bewegten T. arbeiten, können Ausnahmen von liegende Branntwein ((. Branntwein-
der Sonntagsruhe zugelassen werden, und. zwar besteuerung IIbLund IVund Steuer—
kann einmal der Regierungspräsident (bei den freiheit des Branntweins).
der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Trinkerasyle sind Anstalten zur Bewahrung
Betrieben das Oberbergamt) nach Lage der ört= und zur Heilung an Trunksucht leidender Per-
lichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für sonen. Offentliche Anstalten dieser Art bestehen
bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebäude bisher in Deutschland nicht. Dagegen sind eine
oder Wasserläufe zulassen sowie einzelnen nach|]Anzahl gut geleiteter und erfolgreich wirkender
Art, Errichtung oder Lage des Betriebs der be-
sonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen
Ausnahmen gewähren. In den mit unregelmäßi-
ger Wasserkraft arbeitenden Betrieben mit Aus-
nahme der Getreidewassermühlen kann, von be-
sonderen Ausnahmefällen abgesehen, mit Aus-
schluß des ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
tages an nicht mehr als zwölf Sonn= und Fest-
tagen (s. d.), und in Windmühlen und in Ge-
treidewassermühlen an nicht mehr als sechsund-
zwanzig Sonn= und Festtagen im Jahre die Be-
schäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, die an
Privatanstalten vorhanden, darunter die erste der-
artige Anstalt zu Lintorf in der Rheinprovinz 1851
zuerst für entlassene männliche Strafgefangene
errichtet, 1879 durch Hinzufügung eines Asyls für
Trinker aus gebildeten Ständen erweitert.
Gegenwärtig bestehen in Deutschland über 30
derartige Anstalten, auch für Frauen. S. auch
Trunksucht.
Trödelhandel (GewO. 8§ 35). Derselbe um-
faßt den Groß= und Kleinhandel mit gebrauchten
Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter
Wäsche sowie den Kleinhandel mit altem Metall-
Werktagen nicht vorgenommen werden können, geräte, mit Metallbruch od. dgl. Zu den ge-
gestattet werden. Außerdem kann jeder Trieb= brauchten Kleidern gehören Kleidungsstücke aller
werksbesitzer für seinen Betrieb besondere Aus-] Art (z. B. auch gebrauchte Stiefel), und zwar
nahmen erwirken; über solche Anträge beschließt selbst dann, wenn sie erst nach vorgängiger Re-
der Bez A. (Oberbergamt). Die Beschwerde geht paratur wieder veräußert werden (KG J. 12, 188).
an den HM. Als unregelmäßig ist eine Wasser-Nicht zum T. gehört der Handel mit Knochen
kraft dann anzusehen, wenn der Wasserzuflußi oder Lumpen (OVG. vom 24. Febr. 1881 —
während der jährlichen Betriebszeit infolge ele-i Pr BBl. 2, 213), der Handel mit Sachen, deren
mentarer Einwirkungen (Hochwasser, Frost, Trok= Wert durch Alter erhöht (Antiquitäten) oder in-
kenheit) oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung
zu Baocwässerungsanlagen usw.) erheblichen
Schwankungen unterworfen ist und dadurch ein
ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasser-
betrieb unmöglich gemacht wird (RBek. vom 1906, Gewürch. 6, 272,
3. April 1901 — R# l. 117 — Ziff. 8; Ausf-
Anw. z. Gew O. Ziff. 175—178). Für die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Werkstätten, in denen durch elemen-
tare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
Elektrizität usw.) bewegte T. nicht bloß vorüber-
gehend zur Verwendung kommen und regelmäßig
weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden,
sind ähnliche Beschränkungen wie für Betriebe
mit mindestens 10 Arbeiter (s. o.) vorgeschrieben
([s. Motorwer kstätten).
der Arbeiter die Arbeitszeit (s. d.) geregelt.
Personen, die gegen Gehalt oder Lohn in Be-
trieben beschäftigt sind, in denen durch elementare
Kraft bewegte T. Verwendung finden, unter-
liegen nach K VG. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Kranken-
versicherung (s. d.) und, sofern sie das 16. Lebens-
jahr vollendet haben, nach Inv BG. § 1 der In-
validenversicherung (s. d.). Die Unfallversicherung
erstreckt sich nach Gewll BG. § 2 Abs. 2 auch auf
Betriebe, für welche durch elementare oder
durch tierische Kraft bewegte T. nicht bloß vor-
übergehend zur Anwendung kommen (s. Ge-
werbeun fallversicherung,). Dabei
macht es keinen Unterschied, ob es sich um ge-
werbsmäßige Betriebe handelt oder nicht. S.
auch Nebenbetriebe.
Trigonometrische Marksteine s. Landes-
vermessung; Marksteine.
Für Getreide-
mühlen (s. d.) ist im Interesse der Gesundheit
folge kunstvoller Arbeit durch den Gebrauch nicht
ohne weiteres gemindert ist (Ko#J. 18, 228),
wohl aber der Handel mit gebrauchten Möbeln,
Waffen, Büchern, Papieren (KG. vom 27. Sept.
im Gegensatz zu
KGJ. 10, 176). Für die Frage, ob ein Kleinhandel
vorliegt, ist nur entscheidend, daß der Einkauf im
kleinen erfolgt, die Art, wie die so erworbenen.
Gegenstände weiter veräußert werden, ist nicht von
entscheidender Bedeutung (OVG. 21, 324). Der T.
kann zwar frei betrieben werden, jedoch haben
Personen, die das Gewerbe beginnen, auch der
Ortspolizeibehörde ihres Wohnorts Anzeige zu
machen (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
— OMl. 123 — Ziff. 7). Der T. kann wegen
Unzuverlässigkeit untersagt werden (s. Unter-
sagung von Gewerbebetrieben).
Auf Grund der GewO. 8 38 Abs. 4 sind über die
Bücherführung und über die polizeiliche Kon-
trolle des T. die Vorschriften vom 30. April 1901
(HMl. 48), abgeändert durch Erl. vom 26. Juli
1902 (HOMBl. 299) und vom 24. Aug. 1910 (HM-
Bl. 483) erlassen. Bei Uberwachung des Geschäfts-
betriebes ist auf den Handel mit verschossener
Munition besonders zu achten (Erl. vom 7. Mai
1903 — HMl. 166). Verstöße gegen die Vor-
schriften werden nach GewO. 8 148 Ziff. 4 a
bestraft. Schuhmacher, die sich gewerbsmäßig
mit dem An= und Verkaufe gebrauchten Schuh-
werks befassen, können von der Führung des
Geschäftsbuchs durch den Regierungspräsidenten
überhaupt und Trödler von der Eintragung
solcher Geschäfte entbunden werden (Erl. vom
12. März und 11. Aug. 1903 — HMBl. 89, 286).
Trottoir gleichbedeutend mit Bürgersteig (s. d.).