Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tuberkulose (der Rinder) — Turnunterricht 
heitsfälle (§ 1 Schlußsatz). Die polizeilichen 
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung be- 
schränken sich auf Anordnung der Desinfettion 
(§ 8 Ziff. 5 des G. und G., betr. Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Junui- 
1900 — Ro Bl. 303 — § 190 Abs. 1 u. 3.); wegen 
der Desinfektion s. d. Anweisung, Anl. 5 des 
737 
Turnlehrerbildungsanstalt in Berlin, jetzt 
Landesturnanstalt genannt (UB#Bl. 
1908, 497), ist dazu bestimmt, Lehrer für die Er- 
teilung des Turnunterrichts in Schulen auszu- 
bilden. Zu den alljährlich stattfindenden nurfen 
werden zugelassen alle Lehrer an höheren Schulen, 
Kandidaten des höheren Lehramts, Volksschul- 
Erl. vom 15. Sept. 1906 (MMBl. 372). Die in lehrer nach der zweiten Prüfung. Der Unterricht 
den Erl. vom 14. Juni 1906 (MMhBl. 268) und ist unentgeltlich. 
16. Okt. 1908 (MMl. 388) vertretene Auffassung, 
daß die Anordnung der Desinfektion bei T. nur 
nach einem Todesfall zulässig, daß dagegen die 
  
Unterstützungen werden aus 
Staatsfonds gewährt (Best. vom 15. Mai 1894 — 
Uß Bl. 435). Alljährlich werden an der Anstalt 
drei Monate dauernde Kurse zur Ausbildung von 
Desinfektion einer Wohnung, aus der ein Tuber= Turnlehrerinnen abgehalten. Zugelassen werden 
kulöser ausgezogen ist, gesetzlich unzulässig sei, in erster Linie Bewerberinnen, welche die Be- 
erscheint unbegründet. Die Befugnisse der Po- 
lizei aus § 8des G. vom 28. Aug. 1905 sind nicht 
auf die gemäß § 1 anzeigepflichtigen Fälle be- 
schränkt (vgl. z. B. die Vorschriften unter Nr. 9 
Die Absätze 1 und 3 des § 19 
des G. vom 30. Juni 1900 sind in Nr. 5 des § 8 
eit. uneingeschränkt auf T. für anwendbar er- 
Die Anordnung einer Wohnungsdesin- 
fektion würde sich daher auf das Gesetz in allen 
über Syphilis). 
klärt. 
Fällen stützen können, in denen angenommen 
werden kann, daß ein Tuberkulöser die Wohnung 
mit Krankheitskeimen infiziert hat. Wichtiger 
als diese beschränkten gesetzlichen Vorschriften sind 
die Maßnahmen, welche Verwaltung und Ver- 
einstätigkeit, angeregt durch die Kochsche Ent- 
deckung (s. Kochsches Heilverfahren), 
zur Bekämpfung der T. in den letzten Jahren 
ins Werk gesetzt haben. Für das Vorgehen der 
Verwaltung grundlegend ist der Erl. vom 
10. Dez. 1890 (MBl. 1891, 32) und das dort 
mitgeteilte Gutachten der Wissenschaftlichen De- 
putation f. d. Medizinalwesen vom 5. Nov. 
1890; s. ferner Erl. vom 22. Dez. 1897 (Ml-. 
1898, 4), der die Vorschriften des ersten Erlasses 
erneut einschärft, insbesondere auch zur Beach- 
tung in Kranken-, Irren= und Strafgefangen- 
anstalten. Vgl. auch Erl. vom 23. Sept. 1909 
über Fürsorge für Tuberkulöse in vorgeschrit- 
tenem Stadium (M Bl. 501). Für Irrenan- 
stalten ist ferner durch Erl. vom 5. Febr. 1892 
periodische, wenigstens einige Male im Jahr 
stattfindende Untersuchung der Insassen auf T. 
  
empfohlen, um rechtzeitig die erforderlichen 
Maßnahmen treffen zu können. 
fähigung zum Schulunterricht nachgewiesen ha- 
ben. Der Unterricht ist unentgeltlich. Unter- 
stützungen werden aus Staatsfonds gewährt 
(Erl. vom 3. März 1899 — U BBl. 501). Auch 
werden dort Kurse für Schulaussichts= und Ver- 
waltungsbeamte (U#BBl. 1909, 804), akademische 
Turnerkurse für angehende Turnlehrer und 
Studierende in der Leitung von volkstümlichen 
lUbungen und Spielen (U#BBl. 1909, 804), Fort- 
bildungskurse für Seminarturnlehrer und Turn- 
lehrer an höheren Schulen, Kurse für Leiter von 
Turn= und Spielkursen, für Vorturner und Turn- 
warte der Vereine der deutschen Turnerschaft 
gehalten (s. U. 3Bl. 1910, 543). 
Turnplatz fs. Turnunterricht I. 
len und Jugendspiele s. Turnunter- 
richt I. 
Turnunterricht. I. Der T. als Lehr- 
gegenstand in den Schulen ist für die Volks- 
schulen geordnet für Knaben durch die Allg Best. 
vom 15. Okt. 1872 Ziff. 37. Seit einigen Jahren 
wird auch das Mädchenturnen in den Volks- 
schulen gepflegt. (AU-B Bl. 1905, 332; s. ferner die 
UÜbersicht der bisherigen Ergebnisse in den Städten 
und stadtähnlichen Ortschaften im U. BBl. 1909, 
416). Ein neuer Leitfaden für den T. ist ein- 
geführt (Erl. vom 1. April 1895 — UB3Bl. 408); 
eine Anleitung für das Knabenturnen in Volks- 
schulen ohne Turnhalle durch Erl. vom 27. Jan. 
1909 (UBBl. 241) gegeben. Die Einführung der 
dritten Turnstunde und UÜUbungen 
für das tägliche Turnen ist angeordnet 
durch Erl. vom 13. Juni 1910 (UBBl. 597). Die 
Die Vereins= Beschaffung von Turnplätzen, Betreibung von 
tätigkeit auf demselben Gebiet hat sich neuerdings Turnübungen im Freien, Belebung der Ju- 
insbesondere der Schaffung von Lungenheil- 
stätten unter Gründung entsprechender Provin- 
zialvereine zugewandt, desgleichen der Ein- 
richtung öffentlicher Auskunftsstellen zu un- 
entgeltlicher ärztlicher Beratung und Behandlung; 
die gesamte provinzielle Vereinstätigkeit ist neuer- 
dings zentralisiert in dem „Deutschen Zentral- 
komitee zur Bekämpfung der T."“ zu Berlin 
unter dem zeitigen Vorsitz des Staatssekretärs 
im Reichsamt des Innern. 
Tuberkulose (der NRinder) s. Perlsucht. 
Tumult s. Auflauf. 
Tumultgesetz s. Auflauf IV. 
Tüncher s. Anstreicher. 
Turbinen bei Wassertriebwerken sind Teile 
der Stauanlagen für solche (([ Stauan- 
lagen). 
Turulehrer s. Lehrer- 
rinnenprüfungen VIlII; 
und Lehre- 
Turnleh-- 
  
rerbildungsanstalt. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
gend= und Volksspiele wird empfohlen 
(s. die Jahrbücher für Jugend= und Volksspiele 
von E. v. Schenkendorff; Erl. vom 27. Okt. 1882, 
28. Mai 1894, 27. Febr. 1895 — UZBBl. 710 bzw. 
431 und 349). Für die höheren Schulen s. Gyom- 
nasien II und wegen der höheren Mädchen- 
schulen U. ZBl. 1908, 981. Eine Ubersicht über die 
Ergebnisse der staatlichen Veranstaltungen zur 
Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und 
Turnlehrerinnen sowie zur Ausbildung von Lei- 
tern für Volks= und Jugendspiele während 
des Etatsjahres 1910 findet sich in U Bl. 1911 
325. Eine neue Bedeutung hat das Turnen, 
die Pflege körperlicher Ubungen, das Volks= und 
Jugendspiel im Rahmen der durch den Erl. vom 
18. Jan. 1911 (UßBl. 276) geordneten Ju- 
gendpflege an der schulentlasse- 
nen Jugend gewonnen (s. Jugendpflege 
im Nachtrage). 
II. Da die Vorschriften der GewO. nach § 6 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.