Tuberkulose (der Rinder) — Turnunterricht
heitsfälle (§ 1 Schlußsatz). Die polizeilichen
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung be-
schränken sich auf Anordnung der Desinfettion
(§ 8 Ziff. 5 des G. und G., betr. Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Junui-
1900 — Ro Bl. 303 — § 190 Abs. 1 u. 3.); wegen
der Desinfektion s. d. Anweisung, Anl. 5 des
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Turnlehrerbildungsanstalt in Berlin, jetzt
Landesturnanstalt genannt (UB#Bl.
1908, 497), ist dazu bestimmt, Lehrer für die Er-
teilung des Turnunterrichts in Schulen auszu-
bilden. Zu den alljährlich stattfindenden nurfen
werden zugelassen alle Lehrer an höheren Schulen,
Kandidaten des höheren Lehramts, Volksschul-
Erl. vom 15. Sept. 1906 (MMBl. 372). Die in lehrer nach der zweiten Prüfung. Der Unterricht
den Erl. vom 14. Juni 1906 (MMhBl. 268) und ist unentgeltlich.
16. Okt. 1908 (MMl. 388) vertretene Auffassung,
daß die Anordnung der Desinfektion bei T. nur
nach einem Todesfall zulässig, daß dagegen die
Unterstützungen werden aus
Staatsfonds gewährt (Best. vom 15. Mai 1894 —
Uß Bl. 435). Alljährlich werden an der Anstalt
drei Monate dauernde Kurse zur Ausbildung von
Desinfektion einer Wohnung, aus der ein Tuber= Turnlehrerinnen abgehalten. Zugelassen werden
kulöser ausgezogen ist, gesetzlich unzulässig sei, in erster Linie Bewerberinnen, welche die Be-
erscheint unbegründet. Die Befugnisse der Po-
lizei aus § 8des G. vom 28. Aug. 1905 sind nicht
auf die gemäß § 1 anzeigepflichtigen Fälle be-
schränkt (vgl. z. B. die Vorschriften unter Nr. 9
Die Absätze 1 und 3 des § 19
des G. vom 30. Juni 1900 sind in Nr. 5 des § 8
eit. uneingeschränkt auf T. für anwendbar er-
Die Anordnung einer Wohnungsdesin-
fektion würde sich daher auf das Gesetz in allen
über Syphilis).
klärt.
Fällen stützen können, in denen angenommen
werden kann, daß ein Tuberkulöser die Wohnung
mit Krankheitskeimen infiziert hat. Wichtiger
als diese beschränkten gesetzlichen Vorschriften sind
die Maßnahmen, welche Verwaltung und Ver-
einstätigkeit, angeregt durch die Kochsche Ent-
deckung (s. Kochsches Heilverfahren),
zur Bekämpfung der T. in den letzten Jahren
ins Werk gesetzt haben. Für das Vorgehen der
Verwaltung grundlegend ist der Erl. vom
10. Dez. 1890 (MBl. 1891, 32) und das dort
mitgeteilte Gutachten der Wissenschaftlichen De-
putation f. d. Medizinalwesen vom 5. Nov.
1890; s. ferner Erl. vom 22. Dez. 1897 (Ml-.
1898, 4), der die Vorschriften des ersten Erlasses
erneut einschärft, insbesondere auch zur Beach-
tung in Kranken-, Irren= und Strafgefangen-
anstalten. Vgl. auch Erl. vom 23. Sept. 1909
über Fürsorge für Tuberkulöse in vorgeschrit-
tenem Stadium (M Bl. 501). Für Irrenan-
stalten ist ferner durch Erl. vom 5. Febr. 1892
periodische, wenigstens einige Male im Jahr
stattfindende Untersuchung der Insassen auf T.
empfohlen, um rechtzeitig die erforderlichen
Maßnahmen treffen zu können.
fähigung zum Schulunterricht nachgewiesen ha-
ben. Der Unterricht ist unentgeltlich. Unter-
stützungen werden aus Staatsfonds gewährt
(Erl. vom 3. März 1899 — U BBl. 501). Auch
werden dort Kurse für Schulaussichts= und Ver-
waltungsbeamte (U#BBl. 1909, 804), akademische
Turnerkurse für angehende Turnlehrer und
Studierende in der Leitung von volkstümlichen
lUbungen und Spielen (U#BBl. 1909, 804), Fort-
bildungskurse für Seminarturnlehrer und Turn-
lehrer an höheren Schulen, Kurse für Leiter von
Turn= und Spielkursen, für Vorturner und Turn-
warte der Vereine der deutschen Turnerschaft
gehalten (s. U. 3Bl. 1910, 543).
Turnplatz fs. Turnunterricht I.
len und Jugendspiele s. Turnunter-
richt I.
Turnunterricht. I. Der T. als Lehr-
gegenstand in den Schulen ist für die Volks-
schulen geordnet für Knaben durch die Allg Best.
vom 15. Okt. 1872 Ziff. 37. Seit einigen Jahren
wird auch das Mädchenturnen in den Volks-
schulen gepflegt. (AU-B Bl. 1905, 332; s. ferner die
UÜbersicht der bisherigen Ergebnisse in den Städten
und stadtähnlichen Ortschaften im U. BBl. 1909,
416). Ein neuer Leitfaden für den T. ist ein-
geführt (Erl. vom 1. April 1895 — UB3Bl. 408);
eine Anleitung für das Knabenturnen in Volks-
schulen ohne Turnhalle durch Erl. vom 27. Jan.
1909 (UBBl. 241) gegeben. Die Einführung der
dritten Turnstunde und UÜUbungen
für das tägliche Turnen ist angeordnet
durch Erl. vom 13. Juni 1910 (UBBl. 597). Die
Die Vereins= Beschaffung von Turnplätzen, Betreibung von
tätigkeit auf demselben Gebiet hat sich neuerdings Turnübungen im Freien, Belebung der Ju-
insbesondere der Schaffung von Lungenheil-
stätten unter Gründung entsprechender Provin-
zialvereine zugewandt, desgleichen der Ein-
richtung öffentlicher Auskunftsstellen zu un-
entgeltlicher ärztlicher Beratung und Behandlung;
die gesamte provinzielle Vereinstätigkeit ist neuer-
dings zentralisiert in dem „Deutschen Zentral-
komitee zur Bekämpfung der T."“ zu Berlin
unter dem zeitigen Vorsitz des Staatssekretärs
im Reichsamt des Innern.
Tuberkulose (der NRinder) s. Perlsucht.
Tumult s. Auflauf.
Tumultgesetz s. Auflauf IV.
Tüncher s. Anstreicher.
Turbinen bei Wassertriebwerken sind Teile
der Stauanlagen für solche (([ Stauan-
lagen).
Turulehrer s. Lehrer-
rinnenprüfungen VIlII;
und Lehre-
Turnleh--
rerbildungsanstalt.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
gend= und Volksspiele wird empfohlen
(s. die Jahrbücher für Jugend= und Volksspiele
von E. v. Schenkendorff; Erl. vom 27. Okt. 1882,
28. Mai 1894, 27. Febr. 1895 — UZBBl. 710 bzw.
431 und 349). Für die höheren Schulen s. Gyom-
nasien II und wegen der höheren Mädchen-
schulen U. ZBl. 1908, 981. Eine Ubersicht über die
Ergebnisse der staatlichen Veranstaltungen zur
Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und
Turnlehrerinnen sowie zur Ausbildung von Lei-
tern für Volks= und Jugendspiele während
des Etatsjahres 1910 findet sich in U Bl. 1911
325. Eine neue Bedeutung hat das Turnen,
die Pflege körperlicher Ubungen, das Volks= und
Jugendspiel im Rahmen der durch den Erl. vom
18. Jan. 1911 (UßBl. 276) geordneten Ju-
gendpflege an der schulentlasse-
nen Jugend gewonnen (s. Jugendpflege
im Nachtrage).
II. Da die Vorschriften der GewO. nach § 6
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