Überbürdung von Wegebaupflichtigen — Übergehung bei der Steuerveranlagung
schauungen sich wandelten, wo die Begriffe sich
umwerteten, wo der Kampf zwischen „Ouma-
nisten und Ncalisten“ sich vorbereitete, einsetzte
und entbrannte, wo das innere Leben der Schule
in Verwirrung geriet. Darum richten sich die
Angriffe auch immer gegen die ganze Organisa-
tion der höheren Schulen (s. UnB Bl. 1884 S. 203,
222). Nur feste Ziele, Ruhe und Stetigkeit der
Schularbeit können hier helien.
Überbürdung von Wegebaupflichtigen. Die
Begepolizeibehörden haben bei der Inanspruch-
nahme der Wegebaupflichtigen dafür zu sorgen,
daß eine Uberbürdung verhütet wird. Mit an-
deren Worten: daß die wirtschaftlichen Nachteile,
dic die Wegebaupflichtigen durch Inanspruch=
nahme ihrer Steuerlraft oder ihrer Hand= und
Spanndienste nach Lage des einzelnen Falles er-
leiden, nicht größer sind, als die wirtschaftlichen
Vorteile, die für sie erreicht werden (CW.
5, 206: 7, 258; 9, 231; 15, 304; 26, 213; 29, 231;
36, 232.
Überfahrten über die Seitengräben öffent-
licher Wege s. Chaussece gräben; Sei-
ten gräben; Wegebaulast 1; Zu-
behörungen der öffentlichen Wege.
überführungsgeld s. Ablagen.
übergabe s. Auflassung und Eigen-
tumserwerb II.
Übergangsabgaben. Nach § 7 VB. ist der
Verkehr mit vereineländischen, sowie mit zoll-
freien oder verzollten ausländischen MWaren in-
nerhalb des Vereinsgebicts frei, soweit nicht durch
Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnah-
men begründet sind. Solche Ausnahmen sind im
Art. 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli
1807 (B#l. 81) vorgesehen. Sie gehen u. a.
dahin, daß dicienigen Vereinsstaaten, welche
innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu-
bereitung eines Verbrauchsgegenstandes gelegt
haben, den vollen gesetzlichen Betrag derselben
bei der Einfuhr — nicht auch der Durchfuhr —.
des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten
erheben können (Art. 5 Nr. II § 3 unter d und
#§ 1). Die aus diesem Anlaß erhobenen Ab-
gaben werden als Ubergangsabgaben
bezeichnet; früher wurden sie Ausglei-
chungsabgaben genannt. U. gelangen
naturgemäß nicht zur Erhebung, wenn zwischen
den beiden beteiligten Staaten, d. h. demjeni-
gen, aus dem die Ausfuhr, und demienigen, in
den die Einfuhr erfolgt, eine Steuergemein-
schaft besteht, wie es für das gesamte Zollgebiet
(einschließlich Luxemburgs) hinsichtlich der Leucht-
mittel, des Salzes, Schaumweins, Tabaks und
lichen
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steuneramtlichen Begleitpapiere (Über-
gangsscheine oder Branntweinbegleitscheinc) er-
f#olgt (Ro Bl. 1996, 676). Die Erhebung ist aus-
geschlossen bei allen Waren dieser Art, die als
ausländische der Eingangsverzollung unterliegen
sollen oder nachweislich unterlegen haben (Zoll-
vereinigungsvertrag Art. 5 Nr. 1). Für sämtliche
Brausteuergebiete verbindliche Grundsätze für die
Bemessung der U. von Bier sind im ZBl. 1907,
282 abgedruckt; sie ist danach beim Eingang von
Bier in das Gebiet der Brausteuergemeinschaft
auf 5 .K für das Hektoliter bemessen worden
(3Bl. 1909, 617). S. auch Brausteuer
III Be. Uber die formelle Behandlung des
liergangsverkehrs ist für Preußen die FM Bek.
vom 13. Dez. 1841 (Abg Bl. 260) ergangen. Die
Behandlung erfolgt in der Regel in der Weise,
daß die übergangsabgabenpflichtigen Sendungen
# mit libergangsschein (s. d.) der Steuer-
stelle des Versendungsorts angemeldet und vor-
geführt und von dieser der Stelle des Bestim-
mungsorts überwiesen werden. Die Eisenbahn
darf übergangsabgabenpflichtige Sendungen bei
unmittelbarer Kartierung nur übernehmen, wenn
sie mit einem Ubergangsschein versehen sind.
S. Eisenbahnzollregulativ 8§ 17
Abs. 2 (ZBl. 1888, 573). Die Bestrafung von
Zuwiderhandlungen gegen die für den Ubergangs-
verkehr erlassenen Bestimmungen erfolgt nach
dem Zollstrafgesetz vom 23. Jan. 1838 (GS. 78),
für Bier jedoch seit dem Brausteuergesetz vom
15. Juli 1909 (RG Bl. 773) nach den Vorschriften
des V36. über die Zollvergehen (§ 57 des G.
wom 15. Juli 1909). S. Zollstrafver-
ffahren.
Übergangsscheine sind steueramtliche Papiere
ohne einheitlichen Charakter. Sie finden zunächst
Anwendung bei der Versendung übergangsab-
gabenpflichtiger Gegenstände (s. Ubergangs-
abgaben), und zwar bei Bier und geschrote-
nem Malz zur Sicherung, bei Branntwein zur
Vermeidung der Erhebung der Ubergangsabgabe,
auch in Rücksicht auf die badische Weinsteuer bei
der Versendung von Wein nach Baden (B-
Beschl. vom 2. Juli 1886 § 415). Beim Ver-
kehr mit Spiclkarten treten sie nach Z Bl. 1878,
404 unter Nr. 1II E und S. 407 unter §7 zum
Teil an die Stelle von Begleitscheinen I (s. d.).
Bei der Ausfertigung und Erledigung von U.
finden die Bestimmungen des Begleitscheinregu-
lativs (s. Begleitschein) sinngemäße An-
wendung (Abg.BBl. 1871, 416), für Preußen in
Verb. mit der Anl. vom 21. Dez. 1841 (Abg ZBl.
1842, 74). Das für Preußen und Bayern zur-
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Zuckers sowie der Zündwaren und für das Deut= zeit gültige Muster eines U. ist im Abg 3l.
sche Reich hinsichtlich des Branntweins der Fall! 1904, 264 enthalten. #
ist. Praktische Bedeutung haben danach die Ü.] Übergangsstellen sind an den Binnengrenzen
nur noch für Bier, geschrotenes Malz und Brannt-= der verschiedenen Steuergebiete gelegene Amts-
wein, und zwar gelangen sie zur Erhebung: für stellen der Verwaltung der indirekten Steuern,
Bier im Verkehr zwischen den fünf verschiedenen die mit der Behandlung des UÜbergangsverkehrs
Brausteuergebieten, nämlich der Braustenerge= (s. Ubergangsabgaben) betraut sind.
meinschaft (#(Brausteuer II), Bayern, fbbergangsstraßen sind die für den Eingang
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen, für übergangsabgabenpflichtiger Gegenstände (s.
geschrotenes Malz bei der Einfuhr nach Bayern üÜbergangsabgaben) vorgeschriebenen,
und Württemberg, ausnahmsweise für Brannt= zu den Üübergangsstellen (s. d.) führenden Stra-
wein im Verkehr zwischen Deutschland und Lu= ßen; sie entsprechen den Zollstraßen (s. d.) des
remburg, nämlich dann, wenn die Versendung Zollverkehrs. Z
ohne die für die ordnungsmäßige Abrechnung flergehung bei der Steuerveranlagung liegt
zwischen Deutschland und Luxemburg erforder= vor, wenn den bestehenden Gesetzen oder Steuer-
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