Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Überbürdung von Wegebaupflichtigen — Übergehung bei der Steuerveranlagung 
schauungen sich wandelten, wo die Begriffe sich 
umwerteten, wo der Kampf zwischen „Ouma- 
nisten und Ncalisten“ sich vorbereitete, einsetzte 
und entbrannte, wo das innere Leben der Schule 
in Verwirrung geriet. Darum richten sich die 
Angriffe auch immer gegen die ganze Organisa- 
tion der höheren Schulen (s. UnB Bl. 1884 S. 203, 
222). Nur feste Ziele, Ruhe und Stetigkeit der 
Schularbeit können hier helien. 
Überbürdung von Wegebaupflichtigen. Die 
Begepolizeibehörden haben bei der Inanspruch- 
nahme der Wegebaupflichtigen dafür zu sorgen, 
daß eine Uberbürdung verhütet wird. Mit an- 
deren Worten: daß die wirtschaftlichen Nachteile, 
dic die Wegebaupflichtigen durch Inanspruch= 
nahme ihrer Steuerlraft oder ihrer Hand= und 
Spanndienste nach Lage des einzelnen Falles er- 
leiden, nicht größer sind, als die wirtschaftlichen 
Vorteile, die für sie erreicht werden (CW. 
5, 206: 7, 258; 9, 231; 15, 304; 26, 213; 29, 231; 
36, 232. 
Überfahrten über die Seitengräben öffent- 
licher Wege s. Chaussece gräben; Sei- 
ten gräben; Wegebaulast 1; Zu- 
behörungen der öffentlichen Wege. 
überführungsgeld s. Ablagen. 
übergabe s. Auflassung und Eigen- 
tumserwerb II. 
Übergangsabgaben. Nach § 7 VB. ist der 
Verkehr mit vereineländischen, sowie mit zoll- 
freien oder verzollten ausländischen MWaren in- 
nerhalb des Vereinsgebicts frei, soweit nicht durch 
Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnah- 
men begründet sind. Solche Ausnahmen sind im 
Art. 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 
1807 (B#l. 81) vorgesehen. Sie gehen u. a. 
dahin, daß dicienigen Vereinsstaaten, welche 
innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu- 
bereitung eines Verbrauchsgegenstandes gelegt 
haben, den vollen gesetzlichen Betrag derselben 
bei der Einfuhr — nicht auch der Durchfuhr —. 
des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten 
erheben können (Art. 5 Nr. II § 3 unter d und 
#§ 1). Die aus diesem Anlaß erhobenen Ab- 
gaben werden als Ubergangsabgaben 
bezeichnet; früher wurden sie Ausglei- 
chungsabgaben genannt. U. gelangen 
naturgemäß nicht zur Erhebung, wenn zwischen 
den beiden beteiligten Staaten, d. h. demjeni- 
gen, aus dem die Ausfuhr, und demienigen, in 
den die Einfuhr erfolgt, eine Steuergemein- 
schaft besteht, wie es für das gesamte Zollgebiet 
(einschließlich Luxemburgs) hinsichtlich der Leucht- 
mittel, des Salzes, Schaumweins, Tabaks und 
lichen 
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steuneramtlichen Begleitpapiere (Über- 
gangsscheine oder Branntweinbegleitscheinc) er- 
f#olgt (Ro Bl. 1996, 676). Die Erhebung ist aus- 
geschlossen bei allen Waren dieser Art, die als 
ausländische der Eingangsverzollung unterliegen 
sollen oder nachweislich unterlegen haben (Zoll- 
vereinigungsvertrag Art. 5 Nr. 1). Für sämtliche 
Brausteuergebiete verbindliche Grundsätze für die 
Bemessung der U. von Bier sind im ZBl. 1907, 
282 abgedruckt; sie ist danach beim Eingang von 
Bier in das Gebiet der Brausteuergemeinschaft 
auf 5 .K für das Hektoliter bemessen worden 
(3Bl. 1909, 617). S. auch Brausteuer 
III Be. Uber die formelle Behandlung des 
liergangsverkehrs ist für Preußen die FM Bek. 
vom 13. Dez. 1841 (Abg Bl. 260) ergangen. Die 
Behandlung erfolgt in der Regel in der Weise, 
daß die übergangsabgabenpflichtigen Sendungen 
# mit libergangsschein (s. d.) der Steuer- 
stelle des Versendungsorts angemeldet und vor- 
geführt und von dieser der Stelle des Bestim- 
mungsorts überwiesen werden. Die Eisenbahn 
darf übergangsabgabenpflichtige Sendungen bei 
unmittelbarer Kartierung nur übernehmen, wenn 
sie mit einem Ubergangsschein versehen sind. 
S. Eisenbahnzollregulativ 8§ 17 
Abs. 2 (ZBl. 1888, 573). Die Bestrafung von 
Zuwiderhandlungen gegen die für den Ubergangs- 
verkehr erlassenen Bestimmungen erfolgt nach 
dem Zollstrafgesetz vom 23. Jan. 1838 (GS. 78), 
für Bier jedoch seit dem Brausteuergesetz vom 
15. Juli 1909 (RG Bl. 773) nach den Vorschriften 
des V36. über die Zollvergehen (§ 57 des G. 
wom 15. Juli 1909). S. Zollstrafver- 
ffahren. 
Übergangsscheine sind steueramtliche Papiere 
ohne einheitlichen Charakter. Sie finden zunächst 
Anwendung bei der Versendung übergangsab- 
gabenpflichtiger Gegenstände (s. Ubergangs- 
abgaben), und zwar bei Bier und geschrote- 
nem Malz zur Sicherung, bei Branntwein zur 
Vermeidung der Erhebung der Ubergangsabgabe, 
auch in Rücksicht auf die badische Weinsteuer bei 
der Versendung von Wein nach Baden (B- 
Beschl. vom 2. Juli 1886 § 415). Beim Ver- 
kehr mit Spiclkarten treten sie nach Z Bl. 1878, 
404 unter Nr. 1II E und S. 407 unter §7 zum 
Teil an die Stelle von Begleitscheinen I (s. d.). 
Bei der Ausfertigung und Erledigung von U. 
finden die Bestimmungen des Begleitscheinregu- 
lativs (s. Begleitschein) sinngemäße An- 
wendung (Abg.BBl. 1871, 416), für Preußen in 
Verb. mit der Anl. vom 21. Dez. 1841 (Abg ZBl. 
1842, 74). Das für Preußen und Bayern zur- 
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Zuckers sowie der Zündwaren und für das Deut= zeit gültige Muster eines U. ist im Abg 3l. 
sche Reich hinsichtlich des Branntweins der Fall! 1904, 264 enthalten. # 
ist. Praktische Bedeutung haben danach die Ü.] Übergangsstellen sind an den Binnengrenzen 
nur noch für Bier, geschrotenes Malz und Brannt-= der verschiedenen Steuergebiete gelegene Amts- 
wein, und zwar gelangen sie zur Erhebung: für stellen der Verwaltung der indirekten Steuern, 
Bier im Verkehr zwischen den fünf verschiedenen die mit der Behandlung des UÜbergangsverkehrs 
Brausteuergebieten, nämlich der Braustenerge= (s. Ubergangsabgaben) betraut sind. 
meinschaft (#(Brausteuer II), Bayern, fbbergangsstraßen sind die für den Eingang 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen, für übergangsabgabenpflichtiger Gegenstände (s. 
geschrotenes Malz bei der Einfuhr nach Bayern üÜbergangsabgaben) vorgeschriebenen, 
und Württemberg, ausnahmsweise für Brannt= zu den Üübergangsstellen (s. d.) führenden Stra- 
wein im Verkehr zwischen Deutschland und Lu= ßen; sie entsprechen den Zollstraßen (s. d.) des 
remburg, nämlich dann, wenn die Versendung Zollverkehrs. Z 
ohne die für die ordnungsmäßige Abrechnung flergehung bei der Steuerveranlagung liegt 
zwischen Deutschland und Luxemburg erforder= vor, wenn den bestehenden Gesetzen oder Steuer- 
47“ 
 
	        
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