Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

740 Uberhebung von Verkehrsabgaben — Übernahme (Armenrecht) 
ordnungen zuwider ein Beschluß über die Ver= gilt die Hilfsbedürftigkeit nicht nur dann, 
anlagung einzelner nach diesen Bestimmungen wenn sie voraussichtlich während des ganzen Le- 
zur Veranlagung zu bringenden Personen, Ge= bens des Hilfsbedürftigen bestehen wird, sondern 
genstände oder wirtschaftlichen Vorgänge nicht ge= schon dann, wenn ein bestimmtes nahes Ende 
faßt ist.. Die U. ist zu unterscheiden von der zu ihrer Dauer (z. B. innerhalb Jahresfrist) nicht ab- 
Unrecht erfolgten steucrfreien Veranlagung, d. i. zusehen ist (BAH. 22, 150; 39, 131). Vorüber- 
dem Falle, wo ein Veranlagungsbeschluß er= gehende Unterbrechungen der Hilfsbedürftigkeit 
gangen ist, aber zu Unrecht dahin, daß die Person stehen ihrer Eigenschaft als einer dauernden nicht 
usw. steuerfrei zu lassen sei. Die U. kann aufentgegen. Die Ubernahme hilfsbedürftiger An- 
einer strafbaren Steuerhinterziehung (s. d.) oder gehörigen ohne das Familienhaupt, in dessen 
auf durch den Steuerpflichtigen nicht verschul= Hausstand sie sich befinden, kann nicht verlangt 
deten Irrtümern beruhen. Wegen der Nachbe= werden. Die U. muß sich auf dieses und sämtliche 
steuerung bei U. s. Nachsteuer. in seinem Hausstande befindlichen, seinen UW. 
überhebung von Verkehrsabgaben s. Ver= teilenden Angehörigen (Frau und armenrechtlich 
kehrsabgaben. unselbständige Rinder) erstrecken. Hiernach kann 
Überkontingentsabgabe (für Kali) s. Reichs= die U. eines unehelichen Kindes ohne seine Mut- 
finanzwesen V und Kalibergwerke. ter nur dann verlangt werden, wenn ohnedies 
Überlandzentrale ist die Bezeichnung für eine Trennung des Kindes von der Mutter be- 
Elektrizitätsanlagen, welche von einem Zentral- reits erfolgt war (BiA. 1 S. 68, 80; 12, 93; 
punkte aus die Versorgung eines größeren räum 21, 150; 22, 159). — Der Verpflichtung des AU. 
lichen Gebiets mit elettrischem Licht und elektri= zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen 
scher Kraft, insbesondere auch für landwirtschaft= entspricht sein durch Klage verfolgbares Recht 
liche Zwecke, übernehmen. Zur Abwendung der (BAp. 37, 151), die Uberführung in seine 
Schädigungen, welche daraus entstehen, daß sich unmittelbare Fürsorge an den AV. des Aufent- 
die die U. betreibenden Firmen durch Vorbehalt halts verlangen zu dürfen (UWG. 32). Die 
der Installationsarbeiten, Materiallieferungen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Maß- 
usw. für die Einzelanschlüsse eine monopolartige regel sind in beiden Fällen die gleichen. Ihr 
Stellung zu sichern suchen, empfiehlt Erl. vom Zweck ist eine Erleichterung des endgültig ver- 
18. Aug. 1910 (OMl. 529) in den betreffenden pflichteten AV., der in vielen Fällen den Unter- 
Verträgen eine ähnliche Bestimmung vorzusehen, halt für den Hilfsbedürftigen billiger verschaffen 
wie sie in dem Vertrage der A. E. G. mit der kann, als der AV. des Aufenthaltsorts. Um 
Oldenburgischen Regierung hinsichtlich der U. hierbei eine übermäßige Schädigung des Hilfe- 
für das Großherzogtum Oldenburg enthalten ist. bedürftigen auszuschließen, ist im UWG. § 55 
Übernahme (Armenrecht). I. Recht und eine Einigung zwischen beiden A#. über das 
Pflicht der Ortsarmenverbände Verbleiben des Auszuweisenden oder seiner Fa- 
zur ÜÜbernahme und Überführung milie an dem bisherigen Aufenthaltsorte gegen 
von Hilfsbedürftigen. Neben der Er-- Gewährung einer bestimmten Unterstützung durch 
stattungspflicht des endgültig zur Fürsorge ver= den endgültig verpflichteten AV. zugelassen. 
pflichteten AV. (s. Erstattungsansprü-Ferner kann auch bei dem Mangel einer Einigung 
che der Armenverbände) besteht für eine Bestimmung gleichen Inhalts von der zur 
ihn die Pflicht zur übernahme des Hilfs-! Entschädigung der Armenstreitsachen in erster 
bedürftigen in seine unmittelbare Fürsorge und Instanz zuständigen Behörde des OAV. des 
das dieser Pflicht entsprechende Recht, die Uber= Aufenthaltsortes (in Preußen von dem Bez.) 
führung von dem vorläufig unterstützenden getroffen werden (s. Armenstreit sachen). 
A#. zu verlangen. Diese Pflicht ist nur dann be-Eine solche Anordnung kann in folgenden drei 
gründet, wenn bereits Unterstützung gewährt Fällen erfolgen (UWG. § 56): a) wenn mit der 
wird und nicht nur vorübergehende, sondern Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit 
dauernde Hilfsbedürftigkeit vorliegt, mithin des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen 
die Voraussetzung für eine nach § 5 Freizüg G. verbunden sein würde, b) wenn die Ursache der 
([. Freizügigkeit) zulässige Ausweisung Erwerbs= und Arbeitsunfähigkeit des Auszu- 
vorliegt (AW G. § 31). Der aneweisungsberechtigte weisenden durch eine im Reichskriegsdienste oder 
A. kann die Entfernung des Hilfsbedürftigen bei Gelegenheit einer Tat persönlicher Selbst- 
aus seinem Bezirk verlangen und daher einer aufopferung erlittene Verwundung oder Krank- 
Verpflegung in seinem Bezirke durch den über= heit herbeigeführt ist, c) wenn sonst die Weg- 
nahmepflichtigen AV. widersprechen. Als dauernd weisung mit erheblichen Härten oder Nach- 
hilfsbedürftig gilt auch das Familienhaupt, teilen für den Auszuweisenden verbunden sein 
wenn ein Angehöriger, der dessen UW. teilt, von; würde. Sie kann von der Behörde jederzeit zu- 
einem anderen AV. dauernd unterstützt werden rückgenommen werden, wenn ihre Voraus- 
muß (B##. 31, 117). Ausweisungsrecht und setzungen fortgefallen sind. Der Antrag auf Er- 
Übernahmeanspruch sind nicht davon abhängig, laß der Anordnung kann sowohl von dem A#. 
daß der ausweisende AV. selbst Unterstützung des Aufenthaltsorts als von dem endgültig für- 
gewährt hat. Doch steht nur ihm ein Anspruch sorgepflichtigen AV. gestellt werden, aber nur, 
auf Ubernahme e durch den hierzu ver- wenn von letzterem die Verpflichtung zur U. an- 
pflichteten AL. zu. Auch ein LA#V. kann erkannt oder ihm gegenüber durch eine wenig- 
übernahmepflichtig sein, ist jedoch berechtigt, den stens einstweilen vollstreckbare Entscheidung fest- 
übernommenen Hilfsbedürftigen dem zur vor= gestellt worden ist (BAp. 31, 196; 39, 160). Er 
läufigen Unterstützung verpflichteten OA##. seines ist unzulässig, wenn dauernde Hilfsbedürftigkeit 
Bezirks gegen Entschädigung zu überweisen (s. nicht vorliegt oder bestritten wird (B##l. 16, 141; 
Landarmenverbändec). — Als dauernd 26, 122). Die Anordnung muß auch die Fest- 
  
  
 
	        
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