Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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(Nostenerstattung und ll.), falls Hilfsbedürftig- 
keit bei der U. aus dem Auslande vorhanden ist, 
oder innerhalb sieben Tagen darauf eintritt, dem- 
jenigen LAV. ob, innerhalb dessen der Hilfs= 
bedürftige seinen letzten UW. gehabt hat. 
Läßt sich dieser nicht ermitteln, so ist der LA#. 
zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen 
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist 
(UW. 8 33; At: § 37). Wird die Hilfsbedürf- 
tigkeit auf andere Weise als durch Armenpflege 
beseitigt und tritt sic nach Ablauf der erwähnten 
sieben Tage von neuem hervor, so regelt sich die 
Unterstützungspflicht nach den allgemeinen Grund- 
sätzen. Die Erstattungspflicht erstreckt sich nicht 
auf die Kosten des Transports von der Landes- 
grenze bis zu demienigen Ort, dessen A##. der 
Hilfsbedürftige von der Landespolizeibehörde 
zunächst überwiesen wird (BA##. 10, 26). Die 
Verpflichtung des LA#. des letzten UW. ist nur 
dann begründct, wenn der übernommene Hilfs- 
bedürftige selbst einen UW# im Inlande besessen 
hat (BoA#. 34, 193), daher nicht hinsichtlich cines 
Kindes, das im Auslande zu einer Zeit geboren! 
ist, wo sein Vater bereits Landarmer war (BA#.6 
31, 156). Wird dagegen ein Familienhaupt über- 
nommen, das einen UW. im Inlande gehabt hat, 
so erstreckt sich die Verpflichtung des LAu. des 
letzten UW. auch auf die in das Inland übernom- 
menen Familienglicder des Hilssbedürftigen 
(BAp. 18, 107; 29, 120). S. hierzu auch Go- 
thaer Vertrag. 
Literatur s. bei Armengesetzgebung. „ 
übernahmeerklärungen, übernahmcorte, 
Übernahmebehörden s. Ubernahmever- 
träge III. 
übernahmeverträge. I. Nach völkerrechtlichen 
  
  
  
Übernahmoeceklärungen, Übernahmeorte, Übernahmebehörden — Übernahmeverträge 
Reich hat U. abgeschlossen mit 1. Italien (Uber- 
einkommen vom 8. Aug. 1873 — ZBl. 281); 
2. Dänemark (libereinkommen vom 11. Dez. 
1873 — ZhBl. 1874, 31; Zusatzdeklaration vom 
25. Aug. 1881 — ZBl. 4107 — und Rek. vom 
17. Juli 1884 — Zl. 201); 3. Österreich-Ungarn 
(Ubereinkommen vom 26. Juli 1875; RnBek. 
vom 22. Sept. 1875 — ZBl. 475; Md JE. vom 
28. Okt. 1904 — Ml. 258); 4. Belgien (Deklara- 
tion vom 7. Juli 1877 — Zhl. 411; Md JEE. vom 
11. März 1899); 5. Frankreich (Vereinbarung von 
1880; Md ZirkE. vom 31. Okt. 1880); 6. der 
Schweiz (Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 
1890 — RGl. 131); 7. Rußland (Übernahme- 
abkommen vom 10. Febr./29. Jan. 1894 — 3Z Bl. 
81); 8. Holland (Niederlassungsvertrag vom 
17. Dez. 1901.. RGBl. 1906, 879). Insoweit 
U. nicht abgeschlossen sind, findet ein Über- 
nahmeverkehr im allgemeinen nach dem Prinzip 
der Gegenseitigkeit statt. Mit Eugland und den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika findet 
kein Ubernahmeverkehr statt, da diese beiden Re- 
gicrungen die Ubernahme ihrer hilfsbedürftigen 
Untertanen grundsätzlich ablehnen. Neuerdings 
ist mit England die Ubernahme solcher der öffent- 
lichen Armenpflege zur Last fallenden Geistes- 
kranken vereinbart, welche sich seit ihrer letzten 
Ankunft noch nicht ein Jahr in dem Gebiete des 
ausweisenden Teiles aufhalten (ME. vom 1. Mai 
1910). 
III. Das Ubernahmever fahren ist 
am eingehendsten und zweckmäßigsten in dem Ab- 
kommen mit den Niederlanden vom 17. Dez. 
1904 (ReEBl. 1906, 879) und der hierzu erlassenen 
preuß. AusfAnw. vom 31. Jan. 1907 (Ml. 75) 
geregelt (s. auch Niederlassungsver- 
Grundsätzen ist ein jeder Staat verpflichtet, seine träge). — Darin wird zunächst die Verpflich- 
von einem anderen Staate abgewiesenen oder tung beider vertragsschließenden Teile vereinbart, 
ausgewiesenen Angehörigen und früheren An-= die Angehörigen und früheren Angehörigen des 
gehörigen, welche keine andere Staatsangehörig- 
leit besitzen, wieder zu übernehmen. In An- 
erkennung dieses Grundsatzes sind von dem 
Deutschen Reiche Übernahmeverträge — sog. 
Repatriierungsverträge algeschlossen, welche 
im einzelnen hinsichtlich des Umfanges der Über- 
nahmepflicht, sowie hinsichtlich des Ubernahme- 
verfahrens voneinander abweichen. Die Uber- 
nahmepflicht ist häufig auf diejenigen Personen? 
beschränkt, welche hilfobedürftig sind, so in den 
Verträgen mit Italien, Dänemark, Belgien und 
anderen Teiles nebst ihren Familien auf Ver- 
langen des ausweisenden Teiles zu übernehmen. 
Ob die vertragsmäßigen Voraussetzungen der 
Ausweisung vorliegen, entscheidet der auswei- 
sende Teil, abgesehen von der Frage, ob die 
militärischen Pflichten des Heimatsstaates ver- 
letzt sind. Ein zuständiges Urteil über diese Frage 
kann füglich nur dem Heimatsstaate beigemessen 
werden (Art. 60). Die ÜUbernahme von hilfs- 
bedürftigen Personen kann nach Anerkennung 
der Übernahmepflicht durch eine Vereinbarung 
über die Erstattung der erwachsenden Verpfle- 
gungskosten abgewandt werden (ME. vom 
20. Jan. 1909 und vom 6. Sept. 1909 — Ml. 
Frankreich. Im Ubernahmeverkehr mit einigen 
Staaten, z. B. Schweden, werden ferner nach 
der jetzigen Praxie nur die beiderseitigen Ange- 
hörigen, nicht aber die früheren Angehörigen S. 59•bzw. 201). Die Art. 7—13 regeln das Uber- 
übernommen. Für das Übernahmeverfahren ist nahmeverfahren. Danach soll die Uberführung 
in neuerer geit vielfach ein direkter Verkehr der von auszuweisenden Personen auf Grund eines 
beiderseitigen Behörden, insbesondere der Grenz= unmittelbaren Schriftwechsels der für den Uber- 
behörden, zugelassen, einigen Ländern gegen= nahmeverkehr bestimmten beiderseitigen Grenz- 
über, insbesondere solchen, an welche Deutsch= behörden erfolgen. Den Ubernahmeort be- 
land nicht unmittelbar angrenzt, ist dagegen nur zeichnet die übernehmende Behörde (Art. 7). Ein 
der diplomatische Verkehr vorgesehen, so z. B. vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich, 
Italien, Ungarn, Schweden, Norwegen und wenn die auszuweisende Person mit Papieren 
Frankreich gegenüber. versehen ist, dic noch gültig oder doch erst seit 
1I1. Als ältester lI. kommt der sog. Go= einem Jahre abgelaufen sind, oder wenn kein 
thaer Vertrag vom 15. Juli 1851 (GS. Zweifel darüber besteht, daß sie dem überneh- 
711) ls. d.) in Betracht. Neben seiner Anwendung menden Teile angehört oder früher angehört 
innerhalb Deutschlands greift er auch dem Groß= hat, oder wenn die erforderlichen Feststellungen 
herzogtum Luxemburg gegenüber Platz (Bek. durch die Grenzbehörden dieses Teiles ohne geit- 
vom 27. Jan. 1805.( S. 36). Hilflose Per- 
  
Das Deutsche verlust getroffen werden können.
	        
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