Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

746 Ubertragbare Krankheiten 
Krankenhaus oder andere Unterkunftsräume stei- fieber, Pest, Pocken, Ruhr oder Typhus befallen 
gern darf, können unterworfen werden: u. Kranke, oder bedroht sind. 
Krantheits- oder Ansteckungsverdächtige bei den; m) Räumung von Wohnungen 
gemeinge fährlichen Krantheiten (s. d.); 38. Kranke und Gebäuden, in denen Erkrankungen an 
oder Krantheitsverdächtige bei Rotz, Rückfall-)einer gemeingefährlichen Krankheit (s. d.) oder 
fieber, Typhus; r. Krante bei Diphtherie, Ge- 
nickstarre, RNuhr, Scharlach, Tollwut mit der Maß- 
gabe, daß bei Diphtherie= oder scharlachkranken 
Kindern den Eltern ein Widerspruchsrecht gegen; 
Uberführung in ein Krankenhaus oder einen 
anderen Unterlunftsraum zusteht, wenn der be- 
handelnde oder der beamtete Arzt die Absonde- 
rung im Elternhause für ausreichend hält; 6. Ge- 
schlechtskranke (s. d.), welche Gewerbsunzucht 
treiben. 
d) Kenntlichmachung von Woh- 
nungen und Häusern, in denen 
sich Krankce befinden, kann erfolgen 
bei den gemeingefährlichen Krankheiten (s. 
sowie bei Rückfallfieber, Typhus. 
c) Verkehrsbeschränkungen 
das berufsmäßige 
nal können angeordnet werden bei den ge- 
meingefährlichen Krankheiten (s. d.) sowie bei 
Diphtherie, Kindbettfieber, Rückfallficber, Schar- 
lach, Typhus. 
f) Uüberwachung und Beschrän- 
kung (nötigenfalls Schließung) 
von Gewerbebetrieben, in denen für 
die Verbreitung der Krankheit geeignete Gegen- 
stände hergestellt, behandelt oder verarbeitet 
werden, kann für Ortschaften oder Bezirte an- 
geordnet werden, die von einer gemeingefähr- 
für 
brand, Rotz. 
d.). 
Aufbewahrung, Einsargung, Be- 
Pflegeperso- 
an Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorge- 
kommen sind, kann in dringenden Fällen er- 
folgen. 
n) Desinfektion (s. d.) von Gegen- 
ständen und Räumen, von denen anzunehmen ist, 
daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann 
angeordnet werden bei den gemeingefährlichen 
Krantheiten (s. d.), bei Diphtherie, Genickstarre, 
Kindbettfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milz- 
Ist die Desinsettion nicht ausführ- 
bar oder im Verhältnis zum Wert der Gegen- 
stände zu kostspielig, so tritt an ihre Stelle die 
Vernichtung. 
0) Vorsichlbsmaßregeln für die 
förderung und Bestattung von 
Leichen der an einer gemeingefährlichen 
Krankheit (s. d.) oder an Diphtherie, Ruhr, 
Scharlach, Typhus, Milzbrand oder Rotz. Ver- 
storbenen können angeordnet werden. 
b) Vertilgung und Fernhaltung 
von Ratten, Mäusen und anderem 
Ungezie fer kann zum Schutz gegen die Pest 
angeordnet werden. 
d) Zwangsbehandlung Kranker 
durch Arzte kann erfolgen bei Körnerkrankheit 
sowie bei Geschlechtskrankheiten, bei letzteren 
jedoch nur gegenüber Personen, die Gewerbs- 
lichen Krantheit (s. d.) befallen oder bedroht unzucht treiben. 
oder von Diphtherie, Milzbrand, Scharlach oder Das Staatsministerium kann bei epidemischem 
Typhus befallen sind. Auftreten anderer als der unter a bis o benannten 
g) Ein Verbot der Ausfuhr von „rankheiten die daselbst bezeichneten Schutzmaß- 
Gegenständen der unter i erwähnten Art kann regeln auf sie ausdehnen, bedarf jedoch dazu der 
für Ortschaften erlassen werden, in denen Cholera, nachträglichen Zustimmung des Landtages (§ 11 
Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind. des G. vom 28. Aug. 1905). — Verletzungen an- 
) Auss# ch ließung vom Gewerbe- geordneter Schutzmaßregeln unterliegen der Be- 
betrieb im Umherziehen kann hin= strafung (§§ 41—16 des G. vom 30. Juni 1900; 
sichtlich der unter ferwähnten Gegenstände bei §§ 31—36 des G. vom 28. Aug. 1905; § 327 
den daselbst benannten ü. K. erfolgen. # S#V. ). 
i) Beschränkung oder Verbot! lV. 1. Durch die vorstehenden Vor— 
von Märkten, Messen und ande= schriften (II und IlII) sind die Be- 
ren mit Ansammlung größerer fugnisse der Polizei zur Abwen- 
Menschenmassen verbundenen dung der dem Publikum oder einzelnen Mit- 
Veranstaltungen ist zulässig für Ort= gliedern desselben durch ü. K. drohenden 
schaften und Bezirke, die von einer gemeingefähr-= Gefahren (vgl. 8 10 II, 17 ALR.) erschöp- 
lichen Krankheit (s. d.) befallen oder bedroht sind, fend geregelt. a) Unzulässig ist daher ein 
oder in denen Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus polizciliches Zwangsvorgehen bei anderen als 
mit ebidemischem Charakter herrscht. den benannten ü. K., soweit nicht durch Beschluß 
k) Fern haltu ng jugendlicher Ver-des B. oder des Staatsministeriums die Ge- 
sonen vom Schulbesuche kann erfolgen, setzesvorschriften auf sie ausgedehnt sind (§ 5 
wenn in ihrer Behausung Erkrankungen an einer Abs. 2 des G. vom 30. Juni 1900; 88 5, 7, 11 des 
gemeingefährlichen Krantheit (s. d.) oder an Diph= G. vom 28. Aug. 1905). Rechtsungültig sind daher 
therie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, oder z. B. polizeiliche Vorschriften zum Schutz des 
Typhus vorgetommen ist. Streng zu unterschei= Publikums vor Übertragung von Haarkrankheiten 
den ist dieses polizeiliche Recht zur Fernhaltung durch Barbierbetriebe (KGJ. 33, 68). b) Unzu- 
von dem viel weitergehenden Recht der Schule lässig ist die Erstreckung der Anzeigepflicht hin- 
zur Ausschließung vom Schulbesuch wegen An= sichtlich der in § 1 des G. vom 28. Aug. 1905 be- 
steckungsgefahr (vgl. unter IV 20). nannten ü. K. auf Fälle, die nur den Verdacht 
1) Beschränkung oder Verbotd er erwecken. c) Die besonderen Ermittlungsrechte 
Benutzung von Brunnen, Tei- der Behörden (vgl. III 4e) sind nur für die in 
chen, Seen, Wasserläufen, Was= den s#5s 6 u. 7 beider Gesetze erwähnten Fälle 
serleitungen, Bade--, Schwimme, und in dem dort begrenzten Umfange gegeben. 
Wasch-, Bedürfnisanstalten kann Daher besteht ein Zutrittsrecht des beamteten 
erfolgen in Ortschaften, die von Cholera, Fleck-Arztes oder ein Recht auf Auskunftserteilung
	        
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