746 Ubertragbare Krankheiten
Krankenhaus oder andere Unterkunftsräume stei- fieber, Pest, Pocken, Ruhr oder Typhus befallen
gern darf, können unterworfen werden: u. Kranke, oder bedroht sind.
Krantheits- oder Ansteckungsverdächtige bei den; m) Räumung von Wohnungen
gemeinge fährlichen Krantheiten (s. d.); 38. Kranke und Gebäuden, in denen Erkrankungen an
oder Krantheitsverdächtige bei Rotz, Rückfall-)einer gemeingefährlichen Krankheit (s. d.) oder
fieber, Typhus; r. Krante bei Diphtherie, Ge-
nickstarre, RNuhr, Scharlach, Tollwut mit der Maß-
gabe, daß bei Diphtherie= oder scharlachkranken
Kindern den Eltern ein Widerspruchsrecht gegen;
Uberführung in ein Krankenhaus oder einen
anderen Unterlunftsraum zusteht, wenn der be-
handelnde oder der beamtete Arzt die Absonde-
rung im Elternhause für ausreichend hält; 6. Ge-
schlechtskranke (s. d.), welche Gewerbsunzucht
treiben.
d) Kenntlichmachung von Woh-
nungen und Häusern, in denen
sich Krankce befinden, kann erfolgen
bei den gemeingefährlichen Krankheiten (s.
sowie bei Rückfallfieber, Typhus.
c) Verkehrsbeschränkungen
das berufsmäßige
nal können angeordnet werden bei den ge-
meingefährlichen Krankheiten (s. d.) sowie bei
Diphtherie, Kindbettfieber, Rückfallficber, Schar-
lach, Typhus.
f) Uüberwachung und Beschrän-
kung (nötigenfalls Schließung)
von Gewerbebetrieben, in denen für
die Verbreitung der Krankheit geeignete Gegen-
stände hergestellt, behandelt oder verarbeitet
werden, kann für Ortschaften oder Bezirte an-
geordnet werden, die von einer gemeingefähr-
für
brand, Rotz.
d.).
Aufbewahrung, Einsargung, Be-
Pflegeperso-
an Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorge-
kommen sind, kann in dringenden Fällen er-
folgen.
n) Desinfektion (s. d.) von Gegen-
ständen und Räumen, von denen anzunehmen ist,
daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann
angeordnet werden bei den gemeingefährlichen
Krantheiten (s. d.), bei Diphtherie, Genickstarre,
Kindbettfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milz-
Ist die Desinsettion nicht ausführ-
bar oder im Verhältnis zum Wert der Gegen-
stände zu kostspielig, so tritt an ihre Stelle die
Vernichtung.
0) Vorsichlbsmaßregeln für die
förderung und Bestattung von
Leichen der an einer gemeingefährlichen
Krankheit (s. d.) oder an Diphtherie, Ruhr,
Scharlach, Typhus, Milzbrand oder Rotz. Ver-
storbenen können angeordnet werden.
b) Vertilgung und Fernhaltung
von Ratten, Mäusen und anderem
Ungezie fer kann zum Schutz gegen die Pest
angeordnet werden.
d) Zwangsbehandlung Kranker
durch Arzte kann erfolgen bei Körnerkrankheit
sowie bei Geschlechtskrankheiten, bei letzteren
jedoch nur gegenüber Personen, die Gewerbs-
lichen Krantheit (s. d.) befallen oder bedroht unzucht treiben.
oder von Diphtherie, Milzbrand, Scharlach oder Das Staatsministerium kann bei epidemischem
Typhus befallen sind. Auftreten anderer als der unter a bis o benannten
g) Ein Verbot der Ausfuhr von „rankheiten die daselbst bezeichneten Schutzmaß-
Gegenständen der unter i erwähnten Art kann regeln auf sie ausdehnen, bedarf jedoch dazu der
für Ortschaften erlassen werden, in denen Cholera, nachträglichen Zustimmung des Landtages (§ 11
Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind. des G. vom 28. Aug. 1905). — Verletzungen an-
) Auss# ch ließung vom Gewerbe- geordneter Schutzmaßregeln unterliegen der Be-
betrieb im Umherziehen kann hin= strafung (§§ 41—16 des G. vom 30. Juni 1900;
sichtlich der unter ferwähnten Gegenstände bei §§ 31—36 des G. vom 28. Aug. 1905; § 327
den daselbst benannten ü. K. erfolgen. # S#V. ).
i) Beschränkung oder Verbot! lV. 1. Durch die vorstehenden Vor—
von Märkten, Messen und ande= schriften (II und IlII) sind die Be-
ren mit Ansammlung größerer fugnisse der Polizei zur Abwen-
Menschenmassen verbundenen dung der dem Publikum oder einzelnen Mit-
Veranstaltungen ist zulässig für Ort= gliedern desselben durch ü. K. drohenden
schaften und Bezirke, die von einer gemeingefähr-= Gefahren (vgl. 8 10 II, 17 ALR.) erschöp-
lichen Krankheit (s. d.) befallen oder bedroht sind, fend geregelt. a) Unzulässig ist daher ein
oder in denen Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus polizciliches Zwangsvorgehen bei anderen als
mit ebidemischem Charakter herrscht. den benannten ü. K., soweit nicht durch Beschluß
k) Fern haltu ng jugendlicher Ver-des B. oder des Staatsministeriums die Ge-
sonen vom Schulbesuche kann erfolgen, setzesvorschriften auf sie ausgedehnt sind (§ 5
wenn in ihrer Behausung Erkrankungen an einer Abs. 2 des G. vom 30. Juni 1900; 88 5, 7, 11 des
gemeingefährlichen Krantheit (s. d.) oder an Diph= G. vom 28. Aug. 1905). Rechtsungültig sind daher
therie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, oder z. B. polizeiliche Vorschriften zum Schutz des
Typhus vorgetommen ist. Streng zu unterschei= Publikums vor Übertragung von Haarkrankheiten
den ist dieses polizeiliche Recht zur Fernhaltung durch Barbierbetriebe (KGJ. 33, 68). b) Unzu-
von dem viel weitergehenden Recht der Schule lässig ist die Erstreckung der Anzeigepflicht hin-
zur Ausschließung vom Schulbesuch wegen An= sichtlich der in § 1 des G. vom 28. Aug. 1905 be-
steckungsgefahr (vgl. unter IV 20). nannten ü. K. auf Fälle, die nur den Verdacht
1) Beschränkung oder Verbotd er erwecken. c) Die besonderen Ermittlungsrechte
Benutzung von Brunnen, Tei- der Behörden (vgl. III 4e) sind nur für die in
chen, Seen, Wasserläufen, Was= den s#5s 6 u. 7 beider Gesetze erwähnten Fälle
serleitungen, Bade--, Schwimme, und in dem dort begrenzten Umfange gegeben.
Wasch-, Bedürfnisanstalten kann Daher besteht ein Zutrittsrecht des beamteten
erfolgen in Ortschaften, die von Cholera, Fleck-Arztes oder ein Recht auf Auskunftserteilung