Ubertragbare Krantkheiten
weder bei Erkrankungen, die lediglich den Verdacht
von Genickstarre usw. (§6 des G. vom 25. Aug.
1905) erwecken, noch bei Erkrankungen an Diph-
therie, Körnerkrankheit und
versagen daher in diesen Fällen die Strafvor-
schriften des 8§ 35 Nr. 2 u. 3 des G. vom 28. Aug.
191)00. Dagegen wird das allgemein bestehende
Recht der Polizeibehörden auf Austunft über An-,
gelegenheiten ihres (Veschäftsbereichs (OBW.
15, 123) nicht durch diese Gesetzesvorschriften be-
schränkt zu crachten sein. 4) Andere als die in
den Gesotzen für die einzelnen ü. K. vorgesehenen
Schutzmaßregeln dürfen nicht angcorduct werden.
Unter diesen befindet sich nicht die Schulschließung.
Tiese kann also polizeilich nicht angeordnet
werden (vgl. jedoch 2t0ch). Keinerlei Schutz-
maßregeln sind vorgesehen für Fleisch-, Fisch-
oder Wurstvergiftung und Trichinose, die im G.
vom 28. Aug. 190./) den U. K. zugerechnet und
seiner Regelung unterworfen worden sind.
Eine Vernichtung der als Träger des Krank-
heitsstoffes anzusehenden Eßwaren gemäß § 19
Abs. 3 des (3. vom 30. Juni 10900 darf daher
nicht angeordnuet werden.
maßregeln werden hier nur insoweit Rechts-
gültigkeit beanspruchen können, wic sie sich auf
das G. vom 11. Mai 1379 (RUl. 115) und auf
die Vorschriften der St PO. über Beschlagnahme
(s. d.) stüten können.
2. a) Unberührt sind geblieben
die Vorschriften des formellen
Die den Polizeibehörden
Polizeirechts.
überlassenen Anordnungen können daher eben-,
sowohl im Wege der Verfügung wie der Ver-
ordnung ergehen (Erl. vom 13. Juli 1906 —
MMl. 42 1). bo Unberührt ist ge-
blieben das Recht der Dienstauf-
Scharlach, und cs Tuphus oder
den Beteiligten „anzuempfehlen“,
Polizeiliche Zwangs=
sichtodbehörden zur Erteilung von
Anweisungen an
neten Behörden. Daher ist der Regie-
rungspräsident befugt, den beamteten Arzt zu
CErmittlungen auch über die Grenzen des 6, 7
beider Gesetze zu veranlassen.
bei Ausfuhrung dieser Weisung die besonderen
Rechte (vgl. 111 4%½) nicht zu.
sind geblieben die Zwangsrechte
die nachgeord-
anderer als der Polizeibehör-=
den. Im Wege der Schulaussicht ist demgemäß
der Schutz der ihr unterworfenen Personen
gegen ü. K. in einer über die Grenzen beider Ge-
setze weit hinausgehenden Weise geordnet durch
die Anwcisung zur Verhütung der
Verbreitung iu. K. durch die Schu-
len vom 7. Juli 1907 (MMBl. 234).
schriften erstrecken sich auf #. Aussatz, Cholera,
Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre,
Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach,
Typhus: 1. Favus, Keuchhusten, Körnerkrank-
heit, Kräuc,
Masern, Milzbrand, Mumps, Röteln, Rotz, Toll-
wut und Windpocken. Lehrer und Schüler, die
an einer dieser ü. K. leiden, sowie gesunde Lehrer
und Schüler aus Behausungen, in denen Fälle
einer unter benannten ü. K. vorliegen, werden
vom Schulbesuch ausgeschlossen, Körnerkranke
und Tuberkulöse jedoch nur in besonders an-
steckungsgefährlichen Stadien. Schließung von
Schulen (s. d.) soll erfolgen, wenn im Schul-
gebäude selbst Erkrankungen an Aussatz, Cholera, als den gemeinge
Lungen= und nehlkopftuberkulose,
Doch stehen diesem
FD0) Unverührt:
Ihre Vor-
—
¶
Tiphtherie, Fleckiieber, Gelbsieber, Genickstarre,
Keuchhusten, Masern, Mumps, Post, Pocken,
Röteln, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach,
Verdachtsfälle von Aussatz, Cho-
lera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz,
Rückfallfieber, Typhus vorkommen. Die Schlie-
Nung darf außerdem erfolgen, wenn im Schulort
Cholera, Diphtherie, Fledfieber, Gelbfieber, Ge-
nidstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Post,
Pocken, Röteln, Rückfallsieber, Nuhr, Scharlach
oder Tuphus epidemisch aufstreten. (I) Die Tätig-
keit der Polizeibehörden zum Schutz gegen ül. K.
beschränkt sich nicht auf die im Zwangswege
durchführbaren Maßregeln. Uberaus häufig ist
insbesondere in den Ausführungsanweisungen
(vgl. bei 1I) den Polizeivehörden aufgegeben,
gewisse im Gesetz nicht vorgesehene Maßnahmen
„darauf hin-
zuwirken“ u. dgl. Durch diese Weisungen hat
daher der Pflichtenkreis der Behörden im Ver-
gleich zu den gesetzlichen Vorschriften eine be-
deutende Erweiterung erfahren.
V. Zuständig für die Polizeimaßregeln ist,
sofern landespolizeiliche Interessen (Schutz gegen
Einschleppung einer ü. K. vom Auslande ins
Inland oder gegen die Verbreitung en Inlande
von einer Gegend zur anderen — OV. 26, S5;
20), 90) vorliegen, der Regierungspräsident, im
übrigen die Ortspolizeibehörde, doch tann der
Landrat die Amtsverrichtungen der letzteren
übernehmen. TDeu Rechtsmitteln gegen die
polizeilichen Verfügungen ist die aufschiebende
WMirkung (LV. 8 * 58) entzogen (X 12 des G.
vom 28. Aug. 1005 Für die gemeingefährlichen
Rrankheiten (s. d.) ist die Ausführung der Schutz-
maßregeln innerhalb des Bereichs der Heerese,
der Marine--, der Eisenbahn-, der Post= und Tele-
graphenverwaltung den zuständigen Sonder-
behörden übertragen (§§S8 39, 10 des G. vom
30. Juni 1900. Die Allg. Ausf Best. vom 15. Sept.
19006 2 12 des G. vom 28. Aug. 1900 (MMBl.
1##½#, 380) sowie die Einzelanweisungen (vgl.
bei 41 erstrecken diese Vorschrift auf die anderen
ü. K. ohne ersichtliche Rechtsunterlage. So-
wei der Schutz der Arbeiter beim Bergbau in
Frage kommt, bleibt die Zunändigteit der Berg-
behörden nach § 106 Allg Berqe. vom 21. Juni
1865 (GS. 705) bestehen. — Wegen der Pflicht
der Militär= und der Ortspolizeibehörden zu
wechselscitiger Benachrichtigung
vgl. Bek. des BR. vom 28. Febr. 1911 (R#l.
63).
VI. 1. Kosten für landespolizeiliche
Maßregeln (§ 33 des G. vom 28. Aug. 1905),
ferner sämtliche Kosten der gesetzlich vorgeschrie-
benen Beteiligung des beamteten Arztes und die
Kosten der Feststellung von Diphtherie, Körner-
krankheit, Scharlach trägt der Staat (8 25), alle
übrigen der Träger der örtlichen Polizeikosten
(s. d.). Hierher gehören insbesondere auch Kosten
für Zuzichung eines Arztes in gällen, für die
sie das Gesetz nicht vorschreibt (Erl. vom 6. und
11. Mai 1907— MM Bl. S. 118 u. 2044). 2. Zu den
Polizeitosten gehören auch diejenigen der Beob-
ie
—:
2
achtung (1II 5 a), bei vorliegendem Antrage die
der Desinfektion (111 5 "2), die der Vorsichts-
maßregeln für die Behandlung der Leichen
(1lI 50), die beiden letteren jedoch bei anderen
fährlichen Krankheiten (s. d.)