Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ubertragbare Krantkheiten 
weder bei Erkrankungen, die lediglich den Verdacht 
von Genickstarre usw. (§6 des G. vom 25. Aug. 
1905) erwecken, noch bei Erkrankungen an Diph- 
therie, Körnerkrankheit und 
versagen daher in diesen Fällen die Strafvor- 
schriften des 8§ 35 Nr. 2 u. 3 des G. vom 28. Aug. 
191)00. Dagegen wird das allgemein bestehende 
Recht der Polizeibehörden auf Austunft über An-, 
gelegenheiten ihres (Veschäftsbereichs (OBW. 
15, 123) nicht durch diese Gesetzesvorschriften be- 
schränkt zu crachten sein. 4) Andere als die in 
den Gesotzen für die einzelnen ü. K. vorgesehenen 
Schutzmaßregeln dürfen nicht angcorduct werden. 
Unter diesen befindet sich nicht die Schulschließung. 
Tiese kann also polizeilich nicht angeordnet 
werden (vgl. jedoch 2t0ch). Keinerlei Schutz- 
maßregeln sind vorgesehen für Fleisch-, Fisch- 
oder Wurstvergiftung und Trichinose, die im G. 
vom 28. Aug. 190./) den U. K. zugerechnet und 
seiner Regelung unterworfen worden sind. 
Eine Vernichtung der als Träger des Krank- 
heitsstoffes anzusehenden Eßwaren gemäß § 19 
Abs. 3 des (3. vom 30. Juni 10900 darf daher 
nicht angeordnuet werden. 
maßregeln werden hier nur insoweit Rechts- 
gültigkeit beanspruchen können, wic sie sich auf 
das G. vom 11. Mai 1379 (RUl. 115) und auf 
die Vorschriften der St PO. über Beschlagnahme 
(s. d.) stüten können. 
2. a) Unberührt sind geblieben 
die Vorschriften des formellen 
Die den Polizeibehörden 
Polizeirechts. 
überlassenen Anordnungen können daher eben-, 
sowohl im Wege der Verfügung wie der Ver- 
ordnung ergehen (Erl. vom 13. Juli 1906 — 
MMl. 42 1). bo Unberührt ist ge- 
blieben das Recht der Dienstauf- 
Scharlach, und cs Tuphus oder 
den Beteiligten „anzuempfehlen“, 
Polizeiliche Zwangs= 
sichtodbehörden zur Erteilung von 
Anweisungen an 
neten Behörden. Daher ist der Regie- 
rungspräsident befugt, den beamteten Arzt zu 
CErmittlungen auch über die Grenzen des 6, 7 
beider Gesetze zu veranlassen. 
bei Ausfuhrung dieser Weisung die besonderen 
Rechte (vgl. 111 4%½) nicht zu. 
sind geblieben die Zwangsrechte 
die nachgeord- 
anderer als der Polizeibehör-= 
den. Im Wege der Schulaussicht ist demgemäß 
der Schutz der ihr unterworfenen Personen 
gegen ü. K. in einer über die Grenzen beider Ge- 
setze weit hinausgehenden Weise geordnet durch 
die Anwcisung zur Verhütung der 
Verbreitung iu. K. durch die Schu- 
len vom 7. Juli 1907 (MMBl. 234). 
schriften erstrecken sich auf #. Aussatz, Cholera, 
Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, 
Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, 
Typhus: 1. Favus, Keuchhusten, Körnerkrank- 
heit, Kräuc, 
Masern, Milzbrand, Mumps, Röteln, Rotz, Toll- 
wut und Windpocken. Lehrer und Schüler, die 
an einer dieser ü. K. leiden, sowie gesunde Lehrer 
und Schüler aus Behausungen, in denen Fälle 
einer unter benannten ü. K. vorliegen, werden 
vom Schulbesuch ausgeschlossen, Körnerkranke 
und Tuberkulöse jedoch nur in besonders an- 
steckungsgefährlichen Stadien. Schließung von 
Schulen (s. d.) soll erfolgen, wenn im Schul- 
gebäude selbst Erkrankungen an Aussatz, Cholera, als den gemeinge 
Lungen= und nehlkopftuberkulose, 
Doch stehen diesem 
FD0) Unverührt: 
Ihre Vor- 
— 
¶ 
Tiphtherie, Fleckiieber, Gelbsieber, Genickstarre, 
Keuchhusten, Masern, Mumps, Post, Pocken, 
Röteln, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, 
Verdachtsfälle von Aussatz, Cho- 
lera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, 
Rückfallfieber, Typhus vorkommen. Die Schlie- 
Nung darf außerdem erfolgen, wenn im Schulort 
Cholera, Diphtherie, Fledfieber, Gelbfieber, Ge- 
nidstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Post, 
Pocken, Röteln, Rückfallsieber, Nuhr, Scharlach 
oder Tuphus epidemisch aufstreten. (I) Die Tätig- 
keit der Polizeibehörden zum Schutz gegen ül. K. 
beschränkt sich nicht auf die im Zwangswege 
durchführbaren Maßregeln. Uberaus häufig ist 
insbesondere in den Ausführungsanweisungen 
(vgl. bei 1I) den Polizeivehörden aufgegeben, 
gewisse im Gesetz nicht vorgesehene Maßnahmen 
„darauf hin- 
zuwirken“ u. dgl. Durch diese Weisungen hat 
daher der Pflichtenkreis der Behörden im Ver- 
gleich zu den gesetzlichen Vorschriften eine be- 
deutende Erweiterung erfahren. 
V. Zuständig für die Polizeimaßregeln ist, 
sofern landespolizeiliche Interessen (Schutz gegen 
Einschleppung einer ü. K. vom Auslande ins 
Inland oder gegen die Verbreitung en Inlande 
von einer Gegend zur anderen — OV. 26, S5; 
20), 90) vorliegen, der Regierungspräsident, im 
übrigen die Ortspolizeibehörde, doch tann der 
Landrat die Amtsverrichtungen der letzteren 
übernehmen. TDeu Rechtsmitteln gegen die 
polizeilichen Verfügungen ist die aufschiebende 
WMirkung (LV. 8 * 58) entzogen (X 12 des G. 
vom 28. Aug. 1005 Für die gemeingefährlichen 
Rrankheiten (s. d.) ist die Ausführung der Schutz- 
maßregeln innerhalb des Bereichs der Heerese, 
der Marine--, der Eisenbahn-, der Post= und Tele- 
graphenverwaltung den zuständigen Sonder- 
behörden übertragen (§§S8 39, 10 des G. vom 
30. Juni 1900. Die Allg. Ausf Best. vom 15. Sept. 
19006 2 12 des G. vom 28. Aug. 1900 (MMBl. 
1##½#, 380) sowie die Einzelanweisungen (vgl. 
bei 41 erstrecken diese Vorschrift auf die anderen 
ü. K. ohne ersichtliche Rechtsunterlage. So- 
wei der Schutz der Arbeiter beim Bergbau in 
Frage kommt, bleibt die Zunändigteit der Berg- 
behörden nach § 106 Allg Berqe. vom 21. Juni 
1865 (GS. 705) bestehen. — Wegen der Pflicht 
der Militär= und der Ortspolizeibehörden zu 
wechselscitiger Benachrichtigung 
vgl. Bek. des BR. vom 28. Febr. 1911 (R#l. 
63). 
VI. 1. Kosten für landespolizeiliche 
Maßregeln (§ 33 des G. vom 28. Aug. 1905), 
ferner sämtliche Kosten der gesetzlich vorgeschrie- 
benen Beteiligung des beamteten Arztes und die 
Kosten der Feststellung von Diphtherie, Körner- 
krankheit, Scharlach trägt der Staat (8 25), alle 
übrigen der Träger der örtlichen Polizeikosten 
(s. d.). Hierher gehören insbesondere auch Kosten 
für Zuzichung eines Arztes in gällen, für die 
sie das Gesetz nicht vorschreibt (Erl. vom 6. und 
11. Mai 1907— MM Bl. S. 118 u. 2044). 2. Zu den 
Polizeitosten gehören auch diejenigen der Beob- 
ie 
—: 
2 
  
achtung (1II 5 a), bei vorliegendem Antrage die 
der Desinfektion (111 5 "2), die der Vorsichts- 
maßregeln für die Behandlung der Leichen 
(1lI 50), die beiden letteren jedoch bei anderen 
fährlichen Krankheiten (s. d.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.