Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nur im Falle der Leistungsunfähigkeit des Be-- 
troffenen. Desgleichen gehören in diesem Falle 
die Kosten der Absonderung in Krankenhäusern 
oder anderen Unterkunftsräumen (III 5e) zu 
den Polizeikosten, wenn der Abgesonderte nicht 
in einer seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden 
Weise erkrankt. Zu den Polizeikosten gehören 
auch die besonderen Eutschädigungen (3). 3. Der 
Invalidenversicherung unterworfene Personen, 
die wegen einer gemeingefährlichen Krankheit 
(s. d.) bei der Beobachtung (III 5 a) in der Wahl 
des Aufenthaltsortes oder der Arbeitsstätte be- 
schränkt oder der Absonderung (1II 5e) unter- 
worfen werden, erhalten für den entgangenen 
Arbeitsverdienst Entschädigung (§ 28 des G. vom 
30. Juni 1900). Für Gegenstände, die bei einer 
Desinfektion (III 5 n) beschädigt oder vernichtet 
sind, wird auf Antrag Entschädigung gewährt 
(§§ 29—34 des G. vom 30. Juni 1900 und 
§§ 14, 24 des G. vom 28. Aug. 1905), die in 
einem besonderen Verfahren durch die Orts- 
polizeibehörde festgesetzt wird (§§ 15—23 des G. 
vom 28. Aug. 1905). 
Gemeinden unter 5000 Einw. beteiligen sich Kreis 
und Staat an der Deckung der Kosten über einen 
gewissen Betrag hinaus mit je ½ (§ 27 des G. 
vom 28. Aug. 1905). In Gutsbezirken, die nicht 
ganz im Eigentum des Gutsbesitzers stehen, kann 
4. Bei leistungsschwachen 
Übertragbarkeitsverkehr bei Sparkassen — Übertretungen 
tung getroffenen Maßnahmen (Art. 1—6). Das 
Ausland darf Absperrungsmaßregeln erst ver- 
hängen, wenn ein Bezirk infolge Auftretens 
mehrerer nicht eingeschleppter Pestfälle oder der 
Bildung eines Choleraherdes als verseucht er- 
klärt ist (Art. 7—9). Das Verbot der Einfuhr und 
Durchfuhr von Waren wird nur für Leibwäsche, 
alte Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hader und 
Lumpen zugelassen, und auch das nur, wenn die 
Waren nicht genügend verpackt sind. Desinfektion. 
ist bei den für verseucht erachteten Gegenständen 
zulässig (Art. 10—19). Durch Pestratten ver- 
seuchte Waren können am Hafenorte bis zur 
Dauer von zwei Wochen zurückgehalten werden 
(Art. 17). Pest= und cholerareine Schiffe dürfen, 
auch wenn sie aus verseuchten Orten kommen, 
einer Quarantäne (s. d.) nicht unterworsen wer- 
den. Die Quarantänemaßregeln gegen Schiffe 
(#. Seeschiffe, gesundheitliche 
überwachung), die Pest oder Cholera an 
Bord haben oder gehabt haben, sind auf mäßige 
Grenzen zurückgeführt (Art. 20—35). Land- 
quarantänen sind ausgeschlossen. Nur für Zigenner, 
Vagabunden, Auswanderer und Personen, die 
gruppenweise die Grenze überschreiten, bleiben 
den Vertragsstaaten besondere Maßregeln vor- 
behalten (Art. 37). Für große Uberseehäfen wird 
die Einrichtung ständiger gesundheitlicher Uber- 
  
die Heranziehung der anderen Eingesessenen durch wachung der Schiffsbesatzungen und der Hafen- 
Statut erfolgen (8 28). bevöllerung, die Herstellung von Absonderungs- 
VII. Der BR. hat auf Grund des § 27 des G. räumen, Desinfektionsvorrichtungen, Anlagen 
vom 30. Juni 1900 über das Arbeiten zur Wasserversorgung und zur Beseitigung der 
und den Verkehr mit den Erre- 
gern der Pest (Anl. 2 zu den vorläufigen Ausf- 
Best. vom 6. Okt. 1900 — RBl. 849) sowie über 
das Arbeiten und den Verkehr mit anderen 
Krankheitserregern (Bek. vom 4. Mai 1904 — 
R#Bl. 159) Vorschriften erlassen. Danach be- 
darf, wer mit Krankheitserregern arbeiten will, 
einer besonderen Erlaubnis, die für Pest-, 
Cholera= und Rotzerreger der Zentralbehörde 
vorbehalten ist. Die Erlaubniserteilung hat per- 
sönliche Befähigung und geeignete Räume zur 
Voraussetzung. Der Handel mit Pest-, Cholera-= 
und Rotzerregern ist verboten, derjenige mit 
anderen Krantheitserregern erheblich beschränkt. 
Die Versendung lebender Kulturen darf nur 
unter besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung 
nach § 46 Nr. 3 des G. vom 30. Juni 1900 oder 
§ 327 StE. 
VIII. Die internationale Übereinkunft vom 
3. Dez. 1903 (RG Bl. 1907, 425), bisher ratifi- 
ziert durch Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, Brasilien, die Vereinigten Staaten von 
Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Ita- 
lien, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, 
Persien, Rumänien, Rußland, die Schweiz, 
Agypten, Schweden und die meisten großbritan- 
nischen Kolonien, trifft Bestimmung über die 
Belkämpfung der Pest und der Cholera mit dem 
Ziel, einerseits den erforderlichen Nachrichten- 
austausch zu sichern, andererseits ein verkehrs- 
feindliches Ubermaß von Absperrungsmaßregeln 
der Staaten gegeneinander zu verhindern. Jede 
Regierung benachrichtigt die andere vom Auf- 
treten der Pest oder der Cholera und unterrichtet 
sie fortgesetzt über den Verlauf der Epidemie 
sowie über die zur Verhütung der Weiterverbrei- 
Abfallstoffe anempfohlen (Art. 36). Auf die Not- 
wendigkeit der Berücksichtigung des Gelbfiebers 
in den einzelstaatlichen Vorschriften wird auf- 
merlsam gemacht (Art. 182). 
IX. Belämpfung von Viehseuchen s. Vieh- 
seuchengesetz, Veterinärwesen. 
Uübertragbarkeitsverkehr bei Sparkassen f. 
[Spartassen VI. 
übertragung von Ruhegehalts= usw. An- 
sprüchen, sowie Entschädigungen ans der 
Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung 
s. die Abtretung betreffenden Artikel sowie 
Mannschaftsversorgungsgesetz VI 
und Offizierspensionsgesetz V. 
Üübertretungen. I. Nach dem Vorgange der 
Unterscheidung von crimes, délits und contra- 
Vventions im franz. Strafrechte hat unser St GB. 
alle strafbaren Handlungen eingeteilt in Ver- 
brechen, d. i. diejenigen Handlungen, welche 
mit den schwersten Strafen bedroht sind: Todes- 
strafe, Zuchthausstrafe, mehr als fünfjährige 
Festungshaft, in Vergehen, de i. die mit 
Strasen von mittlerer Schwere (Festungshaft 
bbis zu fünf Jahren, Gefängnis, Geldstrafe von 
mehr als 150 K) bedrohten Delikte und in 1I., 
die mit den leichtesten Strafen (Haft, Geld- 
strafe bis zu 150 .A) bedroht sind. Entscheidend 
für die Einteilung ist hiernach die Strasan- 
drohung, und zwar die an sich höchste ordent- 
liche, welche die Handlung, den Tätigkeitsakt als 
solchen, trifft; in der Person des einzelnen An- 
geklagten liegende subjektive Gründe (mildernde 
Umstände, jugendliches Alter) kommen nicht in 
Betracht. Wissenschaftlich hat die Dreiteilung 
gar keinen Wert, praktisch jedoch nicht geringe 
! Bedeutung, indem sie der Zuständigkeit der er- 
kennenden Gerichte zugrunde gelegt ist und 
  
  
 
	        
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