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nur im Falle der Leistungsunfähigkeit des Be--
troffenen. Desgleichen gehören in diesem Falle
die Kosten der Absonderung in Krankenhäusern
oder anderen Unterkunftsräumen (III 5e) zu
den Polizeikosten, wenn der Abgesonderte nicht
in einer seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Weise erkrankt. Zu den Polizeikosten gehören
auch die besonderen Eutschädigungen (3). 3. Der
Invalidenversicherung unterworfene Personen,
die wegen einer gemeingefährlichen Krankheit
(s. d.) bei der Beobachtung (III 5 a) in der Wahl
des Aufenthaltsortes oder der Arbeitsstätte be-
schränkt oder der Absonderung (1II 5e) unter-
worfen werden, erhalten für den entgangenen
Arbeitsverdienst Entschädigung (§ 28 des G. vom
30. Juni 1900). Für Gegenstände, die bei einer
Desinfektion (III 5 n) beschädigt oder vernichtet
sind, wird auf Antrag Entschädigung gewährt
(§§ 29—34 des G. vom 30. Juni 1900 und
§§ 14, 24 des G. vom 28. Aug. 1905), die in
einem besonderen Verfahren durch die Orts-
polizeibehörde festgesetzt wird (§§ 15—23 des G.
vom 28. Aug. 1905).
Gemeinden unter 5000 Einw. beteiligen sich Kreis
und Staat an der Deckung der Kosten über einen
gewissen Betrag hinaus mit je ½ (§ 27 des G.
vom 28. Aug. 1905). In Gutsbezirken, die nicht
ganz im Eigentum des Gutsbesitzers stehen, kann
4. Bei leistungsschwachen
Übertragbarkeitsverkehr bei Sparkassen — Übertretungen
tung getroffenen Maßnahmen (Art. 1—6). Das
Ausland darf Absperrungsmaßregeln erst ver-
hängen, wenn ein Bezirk infolge Auftretens
mehrerer nicht eingeschleppter Pestfälle oder der
Bildung eines Choleraherdes als verseucht er-
klärt ist (Art. 7—9). Das Verbot der Einfuhr und
Durchfuhr von Waren wird nur für Leibwäsche,
alte Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hader und
Lumpen zugelassen, und auch das nur, wenn die
Waren nicht genügend verpackt sind. Desinfektion.
ist bei den für verseucht erachteten Gegenständen
zulässig (Art. 10—19). Durch Pestratten ver-
seuchte Waren können am Hafenorte bis zur
Dauer von zwei Wochen zurückgehalten werden
(Art. 17). Pest= und cholerareine Schiffe dürfen,
auch wenn sie aus verseuchten Orten kommen,
einer Quarantäne (s. d.) nicht unterworsen wer-
den. Die Quarantänemaßregeln gegen Schiffe
(#. Seeschiffe, gesundheitliche
überwachung), die Pest oder Cholera an
Bord haben oder gehabt haben, sind auf mäßige
Grenzen zurückgeführt (Art. 20—35). Land-
quarantänen sind ausgeschlossen. Nur für Zigenner,
Vagabunden, Auswanderer und Personen, die
gruppenweise die Grenze überschreiten, bleiben
den Vertragsstaaten besondere Maßregeln vor-
behalten (Art. 37). Für große Uberseehäfen wird
die Einrichtung ständiger gesundheitlicher Uber-
die Heranziehung der anderen Eingesessenen durch wachung der Schiffsbesatzungen und der Hafen-
Statut erfolgen (8 28). bevöllerung, die Herstellung von Absonderungs-
VII. Der BR. hat auf Grund des § 27 des G. räumen, Desinfektionsvorrichtungen, Anlagen
vom 30. Juni 1900 über das Arbeiten zur Wasserversorgung und zur Beseitigung der
und den Verkehr mit den Erre-
gern der Pest (Anl. 2 zu den vorläufigen Ausf-
Best. vom 6. Okt. 1900 — RBl. 849) sowie über
das Arbeiten und den Verkehr mit anderen
Krankheitserregern (Bek. vom 4. Mai 1904 —
R#Bl. 159) Vorschriften erlassen. Danach be-
darf, wer mit Krankheitserregern arbeiten will,
einer besonderen Erlaubnis, die für Pest-,
Cholera= und Rotzerreger der Zentralbehörde
vorbehalten ist. Die Erlaubniserteilung hat per-
sönliche Befähigung und geeignete Räume zur
Voraussetzung. Der Handel mit Pest-, Cholera-=
und Rotzerregern ist verboten, derjenige mit
anderen Krantheitserregern erheblich beschränkt.
Die Versendung lebender Kulturen darf nur
unter besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung
nach § 46 Nr. 3 des G. vom 30. Juni 1900 oder
§ 327 StE.
VIII. Die internationale Übereinkunft vom
3. Dez. 1903 (RG Bl. 1907, 425), bisher ratifi-
ziert durch Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel-
gien, Brasilien, die Vereinigten Staaten von
Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Ita-
lien, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande,
Persien, Rumänien, Rußland, die Schweiz,
Agypten, Schweden und die meisten großbritan-
nischen Kolonien, trifft Bestimmung über die
Belkämpfung der Pest und der Cholera mit dem
Ziel, einerseits den erforderlichen Nachrichten-
austausch zu sichern, andererseits ein verkehrs-
feindliches Ubermaß von Absperrungsmaßregeln
der Staaten gegeneinander zu verhindern. Jede
Regierung benachrichtigt die andere vom Auf-
treten der Pest oder der Cholera und unterrichtet
sie fortgesetzt über den Verlauf der Epidemie
sowie über die zur Verhütung der Weiterverbrei-
Abfallstoffe anempfohlen (Art. 36). Auf die Not-
wendigkeit der Berücksichtigung des Gelbfiebers
in den einzelstaatlichen Vorschriften wird auf-
merlsam gemacht (Art. 182).
IX. Belämpfung von Viehseuchen s. Vieh-
seuchengesetz, Veterinärwesen.
Uübertragbarkeitsverkehr bei Sparkassen f.
[Spartassen VI.
übertragung von Ruhegehalts= usw. An-
sprüchen, sowie Entschädigungen ans der
Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
s. die Abtretung betreffenden Artikel sowie
Mannschaftsversorgungsgesetz VI
und Offizierspensionsgesetz V.
Üübertretungen. I. Nach dem Vorgange der
Unterscheidung von crimes, délits und contra-
Vventions im franz. Strafrechte hat unser St GB.
alle strafbaren Handlungen eingeteilt in Ver-
brechen, d. i. diejenigen Handlungen, welche
mit den schwersten Strafen bedroht sind: Todes-
strafe, Zuchthausstrafe, mehr als fünfjährige
Festungshaft, in Vergehen, de i. die mit
Strasen von mittlerer Schwere (Festungshaft
bbis zu fünf Jahren, Gefängnis, Geldstrafe von
mehr als 150 K) bedrohten Delikte und in 1I.,
die mit den leichtesten Strafen (Haft, Geld-
strafe bis zu 150 .A) bedroht sind. Entscheidend
für die Einteilung ist hiernach die Strasan-
drohung, und zwar die an sich höchste ordent-
liche, welche die Handlung, den Tätigkeitsakt als
solchen, trifft; in der Person des einzelnen An-
geklagten liegende subjektive Gründe (mildernde
Umstände, jugendliches Alter) kommen nicht in
Betracht. Wissenschaftlich hat die Dreiteilung
gar keinen Wert, praktisch jedoch nicht geringe
! Bedeutung, indem sie der Zuständigkeit der er-
kennenden Gerichte zugrunde gelegt ist und