Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gar des Fahrwassers abschneiden (s. Flüsse, 
Göffentliche IV). Das Strombauverwal- 
tungsgesetz hat gleichwohl an den Rechten des 
Uscreigentümers nur vereinzelte Anderungen 
getroffen. Grundsätzlich hat das Gesetz es dabei 
belassen, daß das Eigentum am Ufer sowohl im 
Geltungsbereich des gemeinen Rechts wie des 
ALR. (11, 15 §8 55) dem Anlieger zusteht; anders 
Code eiril Art. 538. Dem Eigentume am Ufer 
entspricht das Recht, das Ausreißen durch zweck- 
dienliche Befestigungen zu verhindern (ALR. I, 
54 8§ 239 ff.). Ein Zwang zur Herstellung und 
Unterhaltung der Ufer kann gegen den Anlieger 
nur insoweit ausgeübt werden, als die Aufwen- 
dungen nicht über das Maß der ordinären Be- 
festigung hinausgehen (AL#R. II, 15 § 63: Okr. 
32, 477; 33, 147). Dem gemeinen Recht ist solcher 
Zwang überhaupt unbekannt und auch im preuß. 
Rechte versagt er, indem der Aulieger sich seinen 
Pflichten jederzeit durch Aufgabe seiner Eigen- 
tumsrechte an dem Uferstreifen entziehen kann! 
(OBé. im Pr Bl. 14, 617). JIst der Uferschutz 
zur Sicherung und Erhaltung der Deiche not- 
wendig, so bildet er einen Teil der Deichlast RC#. 
11, 225). Der Uferschutz kann namentlich mit der 
Zunahme des Dampferverkehrs auf der Wasser- 
straße zu einer drückenden Last werden, welche 
das Eintreten mit staatlichen Beihilfen ersordert. 
An allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche 
in solchen Fällen leistungssähigere Verbände 
heranziehen, sehlt es in Preußen. Für einzelne 
Goebieteteile bestehen Sondervorschriften. Neben 
AUfernnterhaltung bei Privatflüssen. 
Verpflichtung zur Uferunterhaltung besteht im 
die 
Uferunterhaltung bei Privatflüssen — Umlagererfahren 
AdLsR. I, 8 88 96, 97; I, 9 8§§ 230, 231, 241; 
II, 15 8§ 61, 62 ist die Ausführung und Anderung 
aller Bauten genehmigungspflichtig, welche über 
die eigentliche Uferbefestigung hinausgehen, in 
den Fluß hineinragen oder sonst auf ihn, seine 
Wasserführung, seine Nutzbarkeit als Schiffahrts- 
straße eine Einwirkung ausüben (O G. 32, 264). 
Hierunter fallen namentlich auch alle Einrich- 
tungen für den Umschlag von Gütern zwischen 
Wasser und Land; s. Ablagen. Einrichtungen 
zur Förderung von Anspülungen sowie die Be- 
pflanzung von angespültem Boden verbictet AL. 
1, 9 S#§ 237, 238. 
  
Eine 
allgemeinen nur so weit, als der Verfall der Ufer 
Vorflut beeinträchtigt (vgl. Privat- 
flüsse IV; Vorflut und die Entsch. des 
OVG. bei v. Kamptz, Rechtsprechung des OV G. 
3, 438). 
umlagen der Arztekammern. Den Arzte- 
kammern (s. d.) ist durch G. vom 25. Nov. 1899 
(GS. 565) und vom 27. Juli 1904 (GS. 182) 
88 49, 49# das Recht verliehen, zur Deckung 
ihres Kassenbedarfs von den wahlberechtigten 
Arzten ihres Bezirks jährlich festzusetzende U. 
zu erheben. Approbierte Arzte, welche weder 
eine ärztliche Praxis, noch eine andere auf der 
ärztlichen Wissenschaft beruhende gewinnbringende 
Tätigteit ausüben, sind von der Beitragspflicht 
freizulassen, wenn sie dem Vorstande der Kammer 
cince entsprechende schriftliche Ertlärung abgeben; 
  
lokalen Uferordnungen ist u. a. die Allg. Strom= bei deren Beanstandung entscheidet der Ober- 
Deich= und Uferordnung für Ostvreusien und präsident. Wird die ärztliche Tätigkeit trotz der 
Litauen vom 11. April 1806 (GS. 1) S§S 47 ff., Ertlärung ausgeübt oder ohne Anzeige wieder 
sowie die kurhess. V. vom 31. Dez. 1824 (Hessch S.aufgenommen, so ist der hinterzogene Umlage- 
99) zu nennen. Letztere treunt den Privatwasserbau betrag nachzuzahlen und auf Erfordern der vier- 
von dem Gemeinde= und Staatswasserbau unter 
sachlichster Regelung der Einzelbeiten. In der 
Prov. Hannover besteht gewohnheiterechtlich 
eine weitgehende Pflicht zum Uferschutz (Oann G. 
über Ent= und Bewässerung vom 22. Aug. 1847 
—. Hann GS. 263 — SS 2, 147 Abs. 2; G. vom 
3. April 1875, betr. Userbau an der Weser im 
Kreise Rinteln — GS. 190). Vgl. ferner Wasser- 
lösungsordnungen für das Herzogtum Lauenburg 
vom 22. Mai 1857; für die Geestedistrikte des 
Herzogtums Holstein vom 16. Juli 1857. Uber 
das Verhältnis aller dieser Vorschriften zum 
Strombauverwaltungsgesetz s. daselbst § 15. 
Die Ufer-, Ward= und Hegungsordnung für 
Schlesien und die Grasschaft Glatz vom 12. Sept. 
1763 ist durch G. vom 20. Aug. 1883 (GS. 
338) aufgehoben worden (O##G. 10, 180). Das 
für die ganze Monarchie geltende G., betr. die 
Bildung von Wassergenossenschaften, vom 1. April 
1879 (6 S. 297) wahrt die Möglichkeit einer ge- 
nossenschaftlichen Regelung der 
Schaftl Verhältnisse, 
ohne aber einen Beitrittszwang zu geben. Wegen 
bis zehnfache Betrag als Strafe zu entrichten. 
Die jährliche U. ist in der Regel für alle ver- 
pflichteten Arzte des Bezirks in gleicher Höhe 
sestzusetzen; zu Beschlüssen der Kammer, welche 
einen andern Beitragsfuß, insbesonderc dic staat- 
lich veranlagte Einkommensteuer (vgl. dazu Erl. 
vom 17. Sept. 1904— M M l. 327) festsetzen, ist 
Zweidrittelmehrheit erforderlich: der Beschluß 
über die Höhe des Beitrags und über den Bei- 
tragsfuß bedarf der Genehmigung des Ober- 
präsidenten. Die Einziehung der Beiträge erfolgt 
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe 
der V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545). Gegen 
die Heranziehung ist binnen eines Monats der 
Einspruch an den Vorstand der Arztekammer, 
gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist die 
Berufung an den Oberpräsidenten zulässig, der 
endgültig entscheidet. Wegen der Umlagen der 
Handelskammer (. d. V; der Hand- 
werkskammern (. d. VII; der Land- 
wirtschaftskammern (. d. IV. 
Umlageverfahren. Beim U. werden durch die 
des Rechts zum Gemeingebrauch s. Flüsse, Beiträge der Versicherungsnehmer nur die Aus- 
öffentliche unter II. Wegen der Rechte an gaben, die im vergangenen Kalenderiahre an 
Anlandungen s. d. Gesetzlich eingeschränkt ist der Renten und Verwaltungskosten entstanden sind. 
Ufereigentümer durch das Leinpfadsrecht aufgebracht. Es ist bei der Unfallversicherung mit 
(s. Leinpfad). Auf die Verminderung von Ausnahme der Bauunfallversicherung von Anfang 
Hochwassergefahren muß er in mehrfacher Hin= an zur Anwendung gelangt und durch das G., 
sicht Rücksicht nehmen (Deichgesetz vom 28. Jan. betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze 
1848 — GS. 54; Freihaltungsgesetz vom 16. Aug.| (RBl. 1900, 573), nur insofern modifjziert 
1905 — GS. 342; s. Freihaltung der worden,als durch eine Erhöhung der Abführungen 
Uberschwemmungsgebiete). Nach zum Reservefonds (Gu 2G. 8§ 34; Lu6. 
 
	        
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