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gar des Fahrwassers abschneiden (s. Flüsse,
Göffentliche IV). Das Strombauverwal-
tungsgesetz hat gleichwohl an den Rechten des
Uscreigentümers nur vereinzelte Anderungen
getroffen. Grundsätzlich hat das Gesetz es dabei
belassen, daß das Eigentum am Ufer sowohl im
Geltungsbereich des gemeinen Rechts wie des
ALR. (11, 15 §8 55) dem Anlieger zusteht; anders
Code eiril Art. 538. Dem Eigentume am Ufer
entspricht das Recht, das Ausreißen durch zweck-
dienliche Befestigungen zu verhindern (ALR. I,
54 8§ 239 ff.). Ein Zwang zur Herstellung und
Unterhaltung der Ufer kann gegen den Anlieger
nur insoweit ausgeübt werden, als die Aufwen-
dungen nicht über das Maß der ordinären Be-
festigung hinausgehen (AL#R. II, 15 § 63: Okr.
32, 477; 33, 147). Dem gemeinen Recht ist solcher
Zwang überhaupt unbekannt und auch im preuß.
Rechte versagt er, indem der Aulieger sich seinen
Pflichten jederzeit durch Aufgabe seiner Eigen-
tumsrechte an dem Uferstreifen entziehen kann!
(OBé. im Pr Bl. 14, 617). JIst der Uferschutz
zur Sicherung und Erhaltung der Deiche not-
wendig, so bildet er einen Teil der Deichlast RC#.
11, 225). Der Uferschutz kann namentlich mit der
Zunahme des Dampferverkehrs auf der Wasser-
straße zu einer drückenden Last werden, welche
das Eintreten mit staatlichen Beihilfen ersordert.
An allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche
in solchen Fällen leistungssähigere Verbände
heranziehen, sehlt es in Preußen. Für einzelne
Goebieteteile bestehen Sondervorschriften. Neben
AUfernnterhaltung bei Privatflüssen.
Verpflichtung zur Uferunterhaltung besteht im
die
Uferunterhaltung bei Privatflüssen — Umlagererfahren
AdLsR. I, 8 88 96, 97; I, 9 8§§ 230, 231, 241;
II, 15 8§ 61, 62 ist die Ausführung und Anderung
aller Bauten genehmigungspflichtig, welche über
die eigentliche Uferbefestigung hinausgehen, in
den Fluß hineinragen oder sonst auf ihn, seine
Wasserführung, seine Nutzbarkeit als Schiffahrts-
straße eine Einwirkung ausüben (O G. 32, 264).
Hierunter fallen namentlich auch alle Einrich-
tungen für den Umschlag von Gütern zwischen
Wasser und Land; s. Ablagen. Einrichtungen
zur Förderung von Anspülungen sowie die Be-
pflanzung von angespültem Boden verbictet AL.
1, 9 S#§ 237, 238.
Eine
allgemeinen nur so weit, als der Verfall der Ufer
Vorflut beeinträchtigt (vgl. Privat-
flüsse IV; Vorflut und die Entsch. des
OVG. bei v. Kamptz, Rechtsprechung des OV G.
3, 438).
umlagen der Arztekammern. Den Arzte-
kammern (s. d.) ist durch G. vom 25. Nov. 1899
(GS. 565) und vom 27. Juli 1904 (GS. 182)
88 49, 49# das Recht verliehen, zur Deckung
ihres Kassenbedarfs von den wahlberechtigten
Arzten ihres Bezirks jährlich festzusetzende U.
zu erheben. Approbierte Arzte, welche weder
eine ärztliche Praxis, noch eine andere auf der
ärztlichen Wissenschaft beruhende gewinnbringende
Tätigteit ausüben, sind von der Beitragspflicht
freizulassen, wenn sie dem Vorstande der Kammer
cince entsprechende schriftliche Ertlärung abgeben;
lokalen Uferordnungen ist u. a. die Allg. Strom= bei deren Beanstandung entscheidet der Ober-
Deich= und Uferordnung für Ostvreusien und präsident. Wird die ärztliche Tätigkeit trotz der
Litauen vom 11. April 1806 (GS. 1) S§S 47 ff., Ertlärung ausgeübt oder ohne Anzeige wieder
sowie die kurhess. V. vom 31. Dez. 1824 (Hessch S.aufgenommen, so ist der hinterzogene Umlage-
99) zu nennen. Letztere treunt den Privatwasserbau betrag nachzuzahlen und auf Erfordern der vier-
von dem Gemeinde= und Staatswasserbau unter
sachlichster Regelung der Einzelbeiten. In der
Prov. Hannover besteht gewohnheiterechtlich
eine weitgehende Pflicht zum Uferschutz (Oann G.
über Ent= und Bewässerung vom 22. Aug. 1847
—. Hann GS. 263 — SS 2, 147 Abs. 2; G. vom
3. April 1875, betr. Userbau an der Weser im
Kreise Rinteln — GS. 190). Vgl. ferner Wasser-
lösungsordnungen für das Herzogtum Lauenburg
vom 22. Mai 1857; für die Geestedistrikte des
Herzogtums Holstein vom 16. Juli 1857. Uber
das Verhältnis aller dieser Vorschriften zum
Strombauverwaltungsgesetz s. daselbst § 15.
Die Ufer-, Ward= und Hegungsordnung für
Schlesien und die Grasschaft Glatz vom 12. Sept.
1763 ist durch G. vom 20. Aug. 1883 (GS.
338) aufgehoben worden (O##G. 10, 180). Das
für die ganze Monarchie geltende G., betr. die
Bildung von Wassergenossenschaften, vom 1. April
1879 (6 S. 297) wahrt die Möglichkeit einer ge-
nossenschaftlichen Regelung der
Schaftl Verhältnisse,
ohne aber einen Beitrittszwang zu geben. Wegen
bis zehnfache Betrag als Strafe zu entrichten.
Die jährliche U. ist in der Regel für alle ver-
pflichteten Arzte des Bezirks in gleicher Höhe
sestzusetzen; zu Beschlüssen der Kammer, welche
einen andern Beitragsfuß, insbesonderc dic staat-
lich veranlagte Einkommensteuer (vgl. dazu Erl.
vom 17. Sept. 1904— M M l. 327) festsetzen, ist
Zweidrittelmehrheit erforderlich: der Beschluß
über die Höhe des Beitrags und über den Bei-
tragsfuß bedarf der Genehmigung des Ober-
präsidenten. Die Einziehung der Beiträge erfolgt
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe
der V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545). Gegen
die Heranziehung ist binnen eines Monats der
Einspruch an den Vorstand der Arztekammer,
gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist die
Berufung an den Oberpräsidenten zulässig, der
endgültig entscheidet. Wegen der Umlagen der
Handelskammer (. d. V; der Hand-
werkskammern (. d. VII; der Land-
wirtschaftskammern (. d. IV.
Umlageverfahren. Beim U. werden durch die
des Rechts zum Gemeingebrauch s. Flüsse, Beiträge der Versicherungsnehmer nur die Aus-
öffentliche unter II. Wegen der Rechte an gaben, die im vergangenen Kalenderiahre an
Anlandungen s. d. Gesetzlich eingeschränkt ist der Renten und Verwaltungskosten entstanden sind.
Ufereigentümer durch das Leinpfadsrecht aufgebracht. Es ist bei der Unfallversicherung mit
(s. Leinpfad). Auf die Verminderung von Ausnahme der Bauunfallversicherung von Anfang
Hochwassergefahren muß er in mehrfacher Hin= an zur Anwendung gelangt und durch das G.,
sicht Rücksicht nehmen (Deichgesetz vom 28. Jan. betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
1848 — GS. 54; Freihaltungsgesetz vom 16. Aug.| (RBl. 1900, 573), nur insofern modifjziert
1905 — GS. 342; s. Freihaltung der worden,als durch eine Erhöhung der Abführungen
Uberschwemmungsgebiete). Nach zum Reservefonds (Gu 2G. 8§ 34; Lu6.