Unfallversicherung 763
verständigen haben, bei Vermeidung einer Geld- Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bau-
strafe bis zu 1500 .K oder Gefängnisstrafe bis zu höfen, in Fabriken (s. d.) und Hüttenwerken, in
drei Monaten, über die Tatsachen, welche durch Gewerbebetrieben, die sich auf die Ausführung
die Überwachung und Kontrolle der Betriebe von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer=
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu und Brunnenarbeiten und von sonstigen vom BMR.
beobachten und sich der Nachahmung der von den versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten er-
Betriebsunternehmern geheimgehaltenen, zu ihrer strecken, und im Schornsteinfegergewerbe beschäf-
Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Be-tigt werden. Dabei waren die in Baubetrieben
triebsweisen, solange als diese Betriebsgeheim= beschäftigten Arbeiter usw. nur insoweit versichert,
nisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichts= als sie Bauarbeiten verrichteten. Eine weitere
beamten und Rechnungsbeamten der Genossen= Ausdehnung der U. erfolgte zunächst durch das
schaften und die Sachverständigen sind hierauf von G. über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) ihres versicherung vom 28. Mai 1885 (Rel. 159).
Wohnorts zu beeidigen. Die Eidesformel ist durch Es wurden dadurch in die Ul. einbezogen der ge-
Er. vom 4. Okt. 1900 (MBl. 241) festgesetzt. samte Betrieb der Post-, Telegraphen= und Eisen-
Name und Wohnsitz der technischen Aufsichts= bahnverwaltungen, sowie sämtliche Betriebe der
beamten und Rechnungsbeamten sind von dem Marine= und Heeresverwaltungen, und zwar ein-
Genossenschaftsvorstande den Regierungspräsi= schließlich der Bauten, welche von diesen Verwal-
denten, in Berlin dem Polizeipräsidenten, auf tungen für eigene Rechnung ausgeführt werden;
deren Bezirke sich ihre Tätigkeit erstreckt, mit- der Baggereibetrieb; der gewerbsmäßige Fuhr-
zuteilen. Die Genossenschaften haben über die werks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm-
Uberwachungstätigkeit dieser Beamten dem RVA. und Fährbetrieb, sowie der Gewerbebetrieb des
Bericht zu erstatten und den Gewerbeaufssichts= Schiffziehens (Treideln); der gewerbsmäßige
beamten (s. d.) auf Ersuchen Mitteilung zu machen. Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb; der
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossen-Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader,
schaft bei seiner Uberwachungstätigkeit von An= Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und
ordnungen, welche der Gewerbeaufsichtsbeamte Stauer. Durch das G., betr. die Unfall= und
zur Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kennt= Krankenversicherung der in land= und forstwirt-
His erhalten, so darf er abweichende Bestim= schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen,
mungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche ge- wvom 5. Mai 1886 (RG#l. 132) wurden sodann
boten, oder glaubt er, daß eine Anordnung des die land= und forstwirtschaftlichen Betriebe, ein-
Gewerbeaussichtsbeamten einer von der Genossen= schließlich der Kunst= und Handelsgärtnereien,
schaft erlassenen Unfallverhütungsvorschrift wider= der U. unterstellt, während das G., betr. die U.
spricht, so hat er an den Genossenschaftsvorstand der bei Bauten beschäftigten Personen, vom
zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des 11. Juli 1887 (REl. 287) alle bei Bauten be-
Gewerbeaufssichtsbeamten anrufen kann. Hält schäftigten Personen erfaßte, welche nach den
der Gewerbeaufsichtsbeamte Anordnungen des bisherigen Bestimmungen der U. noch nicht
technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft unterlagen. Endlich ist durch das G., betr. die
fur zweckwidrig oder den erlassenen Unfallver- U. der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt
hütungsvorschriften widersprechend, so hat er dem 1 beteiligten Personen, vom 13. Juli 1887 (RG#Bl.
Vorstande der zuständigen Berufsgenossenschaft 239) die U. in Kraft getreten für Personen, welche
davon Mitteilung zu machen. Hält der Genossen= auf deutschen Fahrzeugen als Schiffer, Personen
schaftsvorstand den Einspruch des Gewerbeauf- der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter
sichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung
die vorgesetzte Behörde des Gewerbeaussichts= gehören — Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn
beamten anrufen. Die Genossenschaft hat dem oder Gehalt beziehen —, in inländischen Betrie-
RVA. von allen Verhandlungen Kenntnis zu ben schwimmender Docks und ähnlicher Einrich-
geben. Wenn ein Betriebsunternehmer durch 1 tungen, sowie in inländischen Betrieben für die
Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflich-Ausübung des Lotsendienstes, für die Rettung
tungen zur Aufwendung von Kosten Anlaß ge= oder Bergung von Personen oder Sachen bei
geben hat, so kann der Vorstand diese Kosten, Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung
soweit sie in baren Auslagen bestehen, dem Be= oder Instandhaltung der dem Seeverkehr dienen-
triebsunternehmer auferlegen und gegen diesen den Gewässer beschäftigt sind. Durch das G.,
außerdem eine Geldstrafe bis zu 300 Ax ver= betr. die Abänderung der U., vom 30. Juni 1900
hängen. Gegen die Auferlegung dieser Kosten (REBl. 335) sind unter Aufhebung des Aus-
und Geldstrafen findet innerhalb zweier Wochen dehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885, dessen Be-
nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde stimmungen in das GU6. hineingearbeitet
an das RWl. statt. Die Beitreibung erfolgt nach worden sind, die einzelnen UV. einer durch-
Maßgabe der Allerh V. vom 15. Nov. 1899 — greifenden Anderung unterzogen worden. Da-
GS. 515 (GU VWe. 58 119—121; LUG. 8§ 126 bei ist die Versicherungspflicht ausgedehnt auf
bis 1369 BuU#. 88 40, 44; Su# G. 83§ 123 bis Betriebsbeamte mit einem Jahresarbeitsver-
126). S. auch Ausfü h rungsbehörden. dienst bis zu 3000 A, auf alle gewerblichen
Unfallversicherung. I. Gesetzgebung. Brauereien, auf das Schlosser- und Schmiede-
Die U. ist zunächst durch das UVG. vom 6. Juli gewerbe, auf den Gewerbebetrieb der Fenster-
1884 (RBl. 69) für alle Arbeiter und Betriebs= putzer, auf das gesamte Fleischergewerbe, auf
beamte — für letztere, sofern ihr Jahresarbeits-Lagerungs-, Holzfällungs= oder der Beförderung
verdienst an Lohn oder Gehalt 2000 K nicht von Personen oder Gütern dienende Betriebe,
übersteigt — eingeführt, welche in Bergwerken, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen In-
Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, haber im Handelsregister eingetragen steht, ver-