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ichaft kann das Heilverfahren schon während der
ersten dreizehn Wochen übernehmen (s. Kran-
tenversicherung VII).
verfahrens nach der dreizehnten Woche s. unter III.
Unter Umständen treten die Leistungen der U.
schon vor der vierzehnten Woche ein.
III. Entschädigung bei Körper—
verletzungen. Im Falle der Verletzung
werden als Schadenersatz vom Beginn der vier-
Wegen des Heil-
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalles ab
freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige
Heilmittel, sowie die zur Sicherung des Erfolges
des Heilverfahrens und zur Erleichterung der
Folgen der Verletzung erforderlichen Lilfsmittel
(Krücken, Stützapparate u. dgl.) und eine Rente
für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) ge-
währt. Die Pflicht zur Gewährung der Heil= und
Hilfsmittel schließt die Pflicht zur Instandhaltung
und Erneuerung in sich, vorausgesetzt, daß nicht
schuldhafte Zerstörung oder Beschädigung vor-
liegt. Der Erneuerungspflicht kann sich die Be-
rufsgenossenschaft durch Bewilligung einer hö-
heren Rente nicht entziehen (AN. 19, 470).
Künstliche Gliedmaßen sind unter Umständen
auch zu gewähren (AN. 17, 398). Die Rente
beträgt im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für
die Dauer derselben 662Z 00 des Jahresarbeits-
verdienstes (Vollrente) und im Falle teil-
weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der-
selben denjenigen Teil der Vollrente, welcher
dem Maße der durch den Unfall herbeige führten
Einbuße an Erwerbsunfähigkeit entspricht (Teil-
rente). Ist der Verletzte infolge des Unfalls
auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde
Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist
für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis
auf 100 % des Jahresarbeitsverdienstes zu er-
höhen (KGilflosenrente). Diese Voraus-
setzungen liegen nicht schon vor, wenn der Ver-
letzte für gewisse einzelne Verrichtungen (z. B.
An- und Auskleiden), wenn auch regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen ist, sofern sich diese
Hilfsleistungen ohne beträchtliche Schwierig-
keiten und Aufwendungen beschaffen lassen.
Hilflos ist vielmehr nur derjenige, für dessen
Pflege dauernd eine fremde Arbeitskraft ganz
oder doch im erheblichen Umfang in Anspruch
genommen werden muß, weil er zu den meisten
Verrichtungen der gewöhnlichen Lebenshaltung
aus eigener Kraft nicht mehr imstande ist (AN.
18 S. 181, 468; s. auch 19, 347; 20, 493). Der
1500 K übersteigende Teil des Jahresarbeits-
verdienstes wird auch hier nur mit einem Drittel
angesetzt (AN. 26, 413). War der Verletzte zur
Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs-
unfähig, so wird cine Rente nicht gewährt.
Wird ein solcher Verletzter infolge des Unfalls
derart hilflos, daß er ohne fremde Wartung und
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= und
Hilfe nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis
zur Hälfte der Vollrente zu gewähren. Solange
der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich
und unverschuldet — dauernd oder vorüber-
gehend (AN. 19, 477) — arbeitslos ist, kann der
Genossenschaftsvorstand die Teilrente bis zum
Betrage der Vollrente vorübergehend erhöhen
(GuU BW. 99; Lu#. §8; Bu. 89; Su#.
5* 9). — Der Berechnung der Rente wird der
Jahresarbeitsperdienst des Verletzten zugrunde
gelegt.
Bei Arbeitern und Betriebsbeamten in
Unfallversicherung
gewerblichen Betrieben, einschließlich der Bauten,
und den der Sceunfallversicherung (s. d.) unter-
stehenden Betrieben, sowie bei Betriebsbeamten
und technisch vorgebildeten Arbeitern in land= und
forstwirtschaftlichen Betricben (LuV G. 81 Abs. 6)
ist der Jahresarbeitsverdienst maßgebend, den
der Verletzte während des letzten Jahres seiner
Beschäftigung in dem Betrieb an Gehalt oder
Lohn bezogen hat, wobci der 1500 Küberstcigende
Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung
kommt. Dabei gelten als Lohn oder Gehalt
Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge,
welche den Versicherten, wenn auch nur gewohn-
heitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teil-
weise an Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
Der Wert der Naturalbezüge ist nach Ortsdurch-
schnittspreisen in Ansatz zu bringen, welche von
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) festgesetzt
werden. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich
derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixier-
ten Beträgen zusammensetzt, das 300 fache des
durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für
versicherte Personen in Betrieben, in welchen die
übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere
Zahl von Arbeitstagen ergibt, wird, sofern der
Betrieb dem Arbeiter im wesentlichen das ganze
Jahr Gelegenheit zur Beschäftigung bietet (AgN.
22, 450), diese Zahl statt der Zahl 300 der Be-
rechnung des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde
gelegt. War der Verletzte in dem Betriebe vor
dem Unfalle nicht ein volles Jahr, von dem Un-
falle zurückgerechnet, beschäftigt — kurze Unter-
brechungen kommen nicht in Betracht (AN.
24, 492) — so ist, auch wenn sich der Arbeitsver-
dienst des Verletzten aus wochenweise fixierten
Beträgen zusammensetzt (AN. 25, 451), die
Rente nach demjenigen Jahrcsarbeitsverdienste
zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums
versicherte Personen derselben Art in demselben
Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Be-
trieben bezogen haben (s. auch AN. 23, 421). Ist
dies nicht möglich, so ist der 300 fache Betrag
desjenigen Arbeitslohns zugrunde zu legen, wel-
chen der Verletzte während des letzten Jahres
vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen
er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat.
Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn
oder weniger als den 300fachen Betrag des orts-
üblichen Tagelohns (s. d.) ihres Beschäftigungs-
orts beziehen, gilt als Jahresarbeitsverdienst das
300fache dieses ortsüblichen Tagelohns. Waren
solche Personen vor dem Unfalle bereits teil-
weise erwerbsunfähig, so ist derjenige Teil des
ortsüblichen Tagelohns zugrunde zu legen, der
dem Maße der bisherigen Erwerbsunfähigkeit
entspricht (AN. 20, 349; 24, S. 530, 572, 579;
25, 509). Der Rentenberechnung der übrigen
land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter wird der
forstwirtschaftlicher Arbeiter zugrunde gelegt, den
der Regicrungspräsident (in Berlin der Polizci-
präsident) auf Grund eines von der unteren Ver-
waltungsbehörde (s. d.) nach Anhörung von Sach-
verständigen abgegebenen Gutachtens je beson-
ders für männliche und weibliche, für jugendliche
und erwachsene Arbeiter festgesetzt hat. Bei jugend-
lichen Personen ist vom vollendeten 16. Lebens-
jahre der für erwachsene Arbeiter festgesetzte
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zugrunde