Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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ichaft kann das Heilverfahren schon während der 
ersten dreizehn Wochen übernehmen (s. Kran- 
tenversicherung VII). 
verfahrens nach der dreizehnten Woche s. unter III. 
Unter Umständen treten die Leistungen der U. 
schon vor der vierzehnten Woche ein. 
III. Entschädigung bei Körper— 
verletzungen. Im Falle der Verletzung 
werden als Schadenersatz vom Beginn der vier- 
Wegen des Heil- 
  
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalles ab 
freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige 
Heilmittel, sowie die zur Sicherung des Erfolges 
des Heilverfahrens und zur Erleichterung der 
Folgen der Verletzung erforderlichen Lilfsmittel 
(Krücken, Stützapparate u. dgl.) und eine Rente 
für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) ge- 
währt. Die Pflicht zur Gewährung der Heil= und 
Hilfsmittel schließt die Pflicht zur Instandhaltung 
und Erneuerung in sich, vorausgesetzt, daß nicht 
schuldhafte Zerstörung oder Beschädigung vor- 
liegt. Der Erneuerungspflicht kann sich die Be- 
rufsgenossenschaft durch Bewilligung einer hö- 
heren Rente nicht entziehen (AN. 19, 470). 
Künstliche Gliedmaßen sind unter Umständen 
auch zu gewähren (AN. 17, 398). Die Rente 
beträgt im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für 
die Dauer derselben 662Z 00 des Jahresarbeits- 
verdienstes (Vollrente) und im Falle teil- 
weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der- 
selben denjenigen Teil der Vollrente, welcher 
dem Maße der durch den Unfall herbeige führten 
Einbuße an Erwerbsunfähigkeit entspricht (Teil- 
rente). Ist der Verletzte infolge des Unfalls 
auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde 
Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist 
für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis 
auf 100 % des Jahresarbeitsverdienstes zu er- 
höhen (KGilflosenrente). Diese Voraus- 
setzungen liegen nicht schon vor, wenn der Ver- 
letzte für gewisse einzelne Verrichtungen (z. B. 
An- und Auskleiden), wenn auch regelmäßig auf 
fremde Hilfe angewiesen ist, sofern sich diese 
Hilfsleistungen ohne beträchtliche Schwierig- 
keiten und Aufwendungen beschaffen lassen. 
Hilflos ist vielmehr nur derjenige, für dessen 
Pflege dauernd eine fremde Arbeitskraft ganz 
oder doch im erheblichen Umfang in Anspruch 
genommen werden muß, weil er zu den meisten 
Verrichtungen der gewöhnlichen Lebenshaltung 
aus eigener Kraft nicht mehr imstande ist (AN. 
18 S. 181, 468; s. auch 19, 347; 20, 493). Der 
1500 K übersteigende Teil des Jahresarbeits- 
verdienstes wird auch hier nur mit einem Drittel 
angesetzt (AN. 26, 413). War der Verletzte zur 
Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so wird cine Rente nicht gewährt. 
Wird ein solcher Verletzter infolge des Unfalls 
derart hilflos, daß er ohne fremde Wartung und 
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= und 
Hilfe nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis 
zur Hälfte der Vollrente zu gewähren. Solange 
der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich 
und unverschuldet — dauernd oder vorüber- 
gehend (AN. 19, 477) — arbeitslos ist, kann der 
Genossenschaftsvorstand die Teilrente bis zum 
Betrage der Vollrente vorübergehend erhöhen 
(GuU BW. 99; Lu#. §8; Bu. 89; Su#. 
5* 9). — Der Berechnung der Rente wird der 
Jahresarbeitsperdienst des Verletzten zugrunde 
gelegt. 
  
  
Bei Arbeitern und Betriebsbeamten in 
Unfallversicherung 
gewerblichen Betrieben, einschließlich der Bauten, 
und den der Sceunfallversicherung (s. d.) unter- 
stehenden Betrieben, sowie bei Betriebsbeamten 
und technisch vorgebildeten Arbeitern in land= und 
forstwirtschaftlichen Betricben (LuV G. 81 Abs. 6) 
ist der Jahresarbeitsverdienst maßgebend, den 
der Verletzte während des letzten Jahres seiner 
Beschäftigung in dem Betrieb an Gehalt oder 
Lohn bezogen hat, wobci der 1500 Küberstcigende 
Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung 
kommt. Dabei gelten als Lohn oder Gehalt 
Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, 
welche den Versicherten, wenn auch nur gewohn- 
heitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teil- 
weise an Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. 
Der Wert der Naturalbezüge ist nach Ortsdurch- 
schnittspreisen in Ansatz zu bringen, welche von 
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) festgesetzt 
werden. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich 
derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixier- 
ten Beträgen zusammensetzt, das 300 fache des 
durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für 
versicherte Personen in Betrieben, in welchen die 
übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere 
Zahl von Arbeitstagen ergibt, wird, sofern der 
Betrieb dem Arbeiter im wesentlichen das ganze 
Jahr Gelegenheit zur Beschäftigung bietet (AgN. 
22, 450), diese Zahl statt der Zahl 300 der Be- 
rechnung des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde 
gelegt. War der Verletzte in dem Betriebe vor 
dem Unfalle nicht ein volles Jahr, von dem Un- 
falle zurückgerechnet, beschäftigt — kurze Unter- 
brechungen kommen nicht in Betracht (AN. 
24, 492) — so ist, auch wenn sich der Arbeitsver- 
dienst des Verletzten aus wochenweise fixierten 
Beträgen zusammensetzt (AN. 25, 451), die 
Rente nach demjenigen Jahrcsarbeitsverdienste 
zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums 
versicherte Personen derselben Art in demselben 
Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Be- 
trieben bezogen haben (s. auch AN. 23, 421). Ist 
dies nicht möglich, so ist der 300 fache Betrag 
desjenigen Arbeitslohns zugrunde zu legen, wel- 
chen der Verletzte während des letzten Jahres 
vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen 
er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn 
oder weniger als den 300fachen Betrag des orts- 
üblichen Tagelohns (s. d.) ihres Beschäftigungs- 
orts beziehen, gilt als Jahresarbeitsverdienst das 
300fache dieses ortsüblichen Tagelohns. Waren 
solche Personen vor dem Unfalle bereits teil- 
weise erwerbsunfähig, so ist derjenige Teil des 
ortsüblichen Tagelohns zugrunde zu legen, der 
dem Maße der bisherigen Erwerbsunfähigkeit 
entspricht (AN. 20, 349; 24, S. 530, 572, 579; 
25, 509). Der Rentenberechnung der übrigen 
land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter wird der 
forstwirtschaftlicher Arbeiter zugrunde gelegt, den 
der Regicrungspräsident (in Berlin der Polizci- 
präsident) auf Grund eines von der unteren Ver- 
waltungsbehörde (s. d.) nach Anhörung von Sach- 
verständigen abgegebenen Gutachtens je beson- 
ders für männliche und weibliche, für jugendliche 
und erwachsene Arbeiter festgesetzt hat. Bei jugend- 
lichen Personen ist vom vollendeten 16. Lebens- 
jahre der für erwachsene Arbeiter festgesetzte 
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zugrunde
	        
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