Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 
zu legen. Maßgebend ist der am Unfalltage gel- 
tende Jahresarbeitsverdienst, der dauernd zu- 
grunde gelegt wird (AN. 20, 617; Handb. 2, 89). 
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbe- 
satzung gehörenden Personen, mit Ausnahme 
der Leichter= und Schlepperbetriebe, gilt das 
Elffache des vom RK. durch Bek. vom 31. Dez. 
1903 (AN. 20, 191) festgesetzten Durchschnitts- 
betrags, der bei der Anmusterung oder Anwer- 
bung durchschnittlich für den Monat an Lohn 
(Heuer) oder Gehalt gewährt wird unter Hinzu- 
rechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen 
geltenden Durchschnittssatzes als Geldwert der 
auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und 
unter Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger 
Nebeneinnahmen. Bei Kleinschiffern und See- 
und Küstenfischern wird der ortsübliche Tage- 
lohn als Jahresarbeitsverdienst zugrunde ge- 
legt (Su BWG. §& 154). Übersteigt der Jahres- 
arbeitsverdienst den Betrag von 1500 .A, so ist 
in allen Fällen der überschießende Betrag nur 
mit einem Drittel anzurechnen. Soweit die Rente 
nach dem ortsüblichen Tagelohn, dem durchschnitt- 
lichen Jahresarbeitsverdienste land= und forst- 
wirtschaftlicher Arbeiter oder der Durchschnitts- 
heuer berechnet ist, ist bei dieser Berechnung von 
Personen, welche vor dem Unfalle bereits teil- 
weise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil des 
Durchschnittsbetrags zugrunde zu legen, welcher 
dem Maße der bisherigen Erwerbsunfähigkeit 
entspricht (GuBG. § 10; Lu#. §8 9—13; 
BuB. § 9; Su#G. 8§ 10—13). S. auch 
Selbstversicherung. — An Stelle der 
Gewährung von Arzt, Arznei und Heilmitteln 
kann der Träger der U. freie Kur und Verpfle- 
gung in einer Heilanstalt gewähren. Dabei ist 
derselbe an die Zustimmung des Verletzten ge- 
bunden, wenn dieser verheiratet ist oder eine 
eigene Haushaltung hat oder Mitglicd der Haus- 
haltung seiner Familie ist, es sei denn, daß die 
Art der Verletzung Anforderungen an die Be- 
handlung oder Verpflegung stellt, denen in der 
Familie nicht genügt werden kann, oder wenn 
der für den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich 
bestellte Arzt bezeugt, daß Zustand oder Ver- 
halten des Verletzten eine fortgesetzte Beobach- 
tung erfordert. Ist begründete Annahme vor- 
handen, daß der Empfänger einer Unfallrente 
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Er- 
höhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde, 
so kann jederzeit ein neues Heilverfahren ein- 
geleitet werden. Die Betriebsunternehmer mit 
Ausnahme der land= und forstwirtschaftlichen 
haben, wenn das Heilverfahren während der ersten 
13 Wochen übernommen ist, dem Träger der U. 
das Einundeinhalbfache des gesetzlichen oder statu- 
tarischen Krankengelds als Ersatz für Kur und Ver- 
pflegung zu vergüten. Streitigkeiten entscheidet 
der Bez A. (Allerh V. vom 9. Aug. 1892 — GS. 
239). Während des Aufenthalts in der Heil- 
anstalt haben die Angehörigen des Verletzten An- 
spruch auf Rente, sofern sie diese für den Fall des 
Todes würden beanspruchen können (AN. 16, 656; 
17, 399; 18, 499). Die Träger der U. können den 
Angehörigen eine besondere Unterstützung ge- 
währen (GU W. § 22; LuG. § 23; BuU##. 
* 19; Su WG. 8§ 17). Der Verletzte hat keinen An- 
spruch auf Krankenhausbehandlung, der Träger 
der U. kann daher nicht zur Gewährung derselben 
  
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verurteilt werden. Über die Einleitung des Heil- 
verfahrens ist ein berufungsfähiger Bescheid zu 
erteilen, die Entscheidung des Schiedsgerichts ist 
endgültig. Bei der Entlassung aus der Heilanstalt 
ist ein weiterer förmlicher Bescheid zu erteilen 
(Handb. 1, 308). Hat sich der Verletzte dem 
Heilverfahren ohne gesetzlichen oder sonst trif- 
tigen Grund (s. Handb. 1, 314) entzogen, so 
kann ihm die Entschädigung auf Zeit, nicht 
aber dauernd (AN. 17, 358; 20, 248), ganz oder 
teilweise versagt werden, sofern er auf diese 
Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen 
worden ist, daß durch sein Verhalten die Erwerbs- 
unfähigkeit ungünstig beeinflußt wird (GU W. 
* 23; LuW. 83 24; Bu VWG. 8§9; Su. 18). 
Dem Rentenempfänger kann auf seinen Antrag 
an Stelle der Rente Aufnahme in einem In- 
validenhause (s. d. II), dem Rentenemp- 
fänger aus land= und forstwirtschaftlichen Betrie- 
ben kann auf Grund statutarischer Bestimmung 
einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- 
verbandes (s. d.) die Rente in Naturalleistungen 
(s. d.) gewährt werden (LuU# G. § 26). S. auch 
Trunkenbolde. Der Träger der U. kann 
der Krankenkasse das Heilverfahren gegen den 
Verletzten nach Ablauf der 13. Woche übertragen 
(s. Krankenversicherung VII). S. dazu 
auch Anl. des RV ., betr. die Feststellung der 
Entschädigungen, vom 15. Nov. 1904 §§8 40—46 
(AN. 20, 641). 
IV. Entschädigung bei Tötung. Ist 
der Tod durch den Unfall herbeige führt, so wird 
außer den unter III aufgeführten Leistungen ein 
Sterbegeld in Höhe des 15. Teils des 
Jahresarbeitsverdienstes des Getöteten und eine 
Hinterbliebenenrente gewährt. Ist 
der der Berechnung zugrunde zu legende Jahres- 
arbeitsverdienst infolge eines früher erlittenen. 
und entschädigten Unfalls geringer als der vor 
diesem Unfall bezogene Lohn, so ist die Unfall- 
rente dem Jahresarbeitsverdienste hinzuzurechnen 
(GUVG. § 15; LuG. § 16; Bu . § 9; Su- 
VG. 8 21). S. auch AN. 22, 272. Das Sterbe- 
geld erhält derjenige, welcher das Begräbnis 
besorgt hat. Die Witwe erhält, sofern die 
Ehe nicht erst nach dem Unfalle geschlossen ist, in 
Ausnahmefällen aber auch dann, bis zu ihrem 
Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Rente 
von 20 0% des Jahresarbeitsverdienstes, jedes 
hinterbliebene Kind bis zum zurückgelegten 
15. Lebensjahre gleichfalls 20900. Im Falle 
der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 0% 
des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung (s. 
Kapitalabfindung). Die gleiche Rente 
erhalten Kinder einer getöteten alleinstehenden 
Frau oder einer Ehefrau, die wegen Erwerbs- 
unfähigkeit ihres Mannes den Lebensunterhalt 
der Familic ganz oder überwiegend bestritten hat. 
In diesem Falle erhält auch der Witwer eine 
Rente von 20 00. Der Träger der U. ist berechtigt, 
die Rente des Witwers, der sich ohne gesetzlichen 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft entfernt 
und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder ent- 
zogen hat, diesen Kindern zu überweisen. Ver- 
wandte der aufsteigenden Linie 
erhalten, wenn der Verstorbene ihren Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat, 
bis zum Fortfalle der Bedürftigkeit — die Be- 
dürftigkeit besteht trotz Zuwendungen von an-
	        
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