Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 
angemeldet werden. 
folgung des Entschädigungsanspruchs berührt 
den Entschädigungsanspruch des Verletzten ge- 
gen den Tierhalter nicht (RGZ. vom 24. Nov. 
1907 — AN. 21, 523). 
4. Fe stsetzung der Entschädigung. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch 
anerkannt, 
festzustellen. 
  
so ist die Entschädigung sofort 
Ist die Berufsgenossenschaft der sich der Unfall ereignet hat, gelegen ist. 
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Die Unterlassung der Ver-/und nicht dem Anstaltsvorsteher zuzustellen (AN. 
26, 123). 
b. Ne chtsmittel. Sowohl gegen den ab- 
lehnenden als auch gegen den die Entschädigung 
festsetzenden Bescheid ist die Berufung zu- 
lässig; sie ist innerhalb eines Monats bei dem 
Schiesdgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.) 
einzulegen, in dessen Bezirke der Betrieb, in dem 
Maß- 
Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall gebend ist die örtliche Lage und nur bei Unfällen 
nicht vorliegt, so ist der Anspruch abzuleh- 
nen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, 
daß für den Unfall zweifellos eine Entschädigung 
zu gewähren (AN. 18, 264), aber eine andere 
Genossenschaft entschädigungspflichtig ist, so hat 
der Vorstand dem 
erkennung der Entschädigungspflicht mit dem 
Vorstande der andern Genossenschaft ins Beneh- 
men zu seen. Gegen den Bescheid über die Ge- 
währung einer vorläufigen Fürsorge ist niemals 
die Berufung gegeben (AN. 24, 6061). 
Bescheid erteilen (AN. 21, 580). 
22, 510; 24, 551; 25, 601. 
S. auch AN. 
Wird die Entschädi- 
gungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist 
von sechs Wochen eine Erklärung nicht abgegeben, 
· » Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sichi: 
unter Mitteilung der Verhandlungen wegen An- 
Die 
formell haftende Berufsgenossenschaft muß einen 
· nossenschaftsorgan eingegangen ist. 
auf der Fahrt der Sitz des Betriebs im kata- 
sterrechtlichen Sinne (AN. 18, 369). 
Die Zu- 
ständigkeit kann nicht durch Vereinbarung ge- 
ändert werden (AN. 18, 369; 241 S. 530, 5281; 
26, 124). Eine auf Grund des § 6 der V. über 
das Verfahren vor den Schiedsgerichten vom 
22. Nov. 1903 (R Bl. 1057) getroffene Ent- 
scheidung ist für das Schiedsgericht bindend (AdN. 
20, 539). MWegen der Zuständigkeit bei Unfällen 
auf Seefahrzeugen s. Schiedsgerichte 
für Arbeiterversicherung II. Die 
Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Berufung 
innerhalb derselben bei einer andern inländischen 
Behörde (s. AN. 23, 501) oder bei einem Ge- 
Diese haben 
die Berufungsschrift unverzüglich an das zustän- 
dige Schiedsgericht abzugeben. Die Aufgabe 
des Briefs zur Post oder sein Eintreffen am Be- 
so ist die Entscheidung des RMl. darüber herbei-, 
zuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädi- 
gungepflichtig ist. Die Entscheidung ist auch dem des endgültigen Bescheids abgegebene, an das 
Entschädigungsberechtigten zuzustellen. In vor-- Schiedsgericht gerichtete Erklärung ist nicht als 
stehender Weise ist auch dann zu verfahren, wenn rechtswirksame Berufung anzusehen (AN. 22, 208; 
es sich nur um die Erstattung des Sterbegeldes 1 26, 123). Die Berufung hat nur in den Fällen, 
stimmungsort reicht nicht aus (AN. 17, 625). 
Eine gegen einen Vorbescheid vor Zustellung 
an eine Krankenkasse handelt (AN. 18, 679). Der wo der Rentenempfänger einem Heilverfahren 
Anspruch auf Ersatz der in Ausführung der unterworfen werden soll, und bei der Kopital- 
Verpflichtung zur vorläufigen Fürsorge gemach= abfindung (s. d.) aufschiebende Mirkung. Ist das 
ten Aufwendungen erstreckt sich auch auf die Ko-Rechtsverhältnis zwischen dem Getöteten und 
sten des Verfahrens (Auslagen für ärztliche seinen Hinterbliebenen zweifelhaft, so kann das 
Zeugnisse usw.; AN. 19, 357). Die Genossen- Schiedsgericht den Beteiligten die Feststellung 
schaftsmitglieder müssen auf Erfordern die für des Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechts- 
die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen weg ausgeben. In diesem Fall ist die Klage 
Lohn= und Gehaltsnachweisungen binnen einer binnen einer vom Schiedsgerichte bestimmten 
Woche liefern. Wer dieser Verpflichtung nicht Frist zu erheben. Das Schiedsgericht entscheidet 
nachkommt, kann vom Vorstande mit Geldstrafe l nach Erledigung des Rechtsstreites auf erneuten 
bis zu 300 .X, und wer unrichtige Angaben macht,,! Entschädigungsantrag. Über die Unzulässigkeit 
mit Geldstrafe bis zu 500 . bestraft werden der reformatio in pejus f. AN. 24, 441. Leidet das 
(Gu BG. 8§ 146—148; LUV#G. 88 156—158;; Verfahren einer Berufsgenossenschaft an einem 
Bu. § 45 Abs. 2; Su##. 88 14.—145. Die wesentlichen Mangel, so kann das Schiedsgericht 
Behörden können die Genossenschaftsmitglieder die Sache an den Vorstand zurückverweisen (AN. 
auch durch Zwangsstrafen zur Lieferung der Lohn= 25 441). — Die Entscheidung des Schiedsgerichts 
und Gehaltsnachweisungen anhalten (OVG. ist dem Berufenden und dem Feststellungsorgan 
31, 346). — Uber die Ablehnung oder Fest= in Ausfertigung zuzustellen. Ist der Entschädi- 
stellung der Entschädigung ist ein schriftlicher gungsanspruch als begründet erachtet, so muß 
Bescheid zu erlassen. Der ablehnende Be= die Höhe der Entschädigung und der Beginn der 
scheid ist mit Gründen zu versehen. Der die Ent= Rente festgestellt werden. — Gegen die Entschei- 
schädigung festsetzende Bescheid muß die Höhe dungen des Schiedsgerichts ist der Rekurs 
der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zulässig, ausgenommen wenn es sich handelt um 
ersehen lassen und bei teilweiser Erwerbsunfähig- 
keit den angenommenen Grad derselben angeben. 
Der Bescheid muß die Belehrung über das zu- 
lässige Rechtsmittel und die Bezeichnung des zu- 
ständigen Schiedsgerichts enthalten. Ein Ver- 
gleich über die Entschädigung zwischen Berufs- 
genossenschaft und Verletzten ist zulässig (Ag. 
20, 413), doch kann er wegen veränderter Verhält- 
nisse angefochten werden. Bei einem minder- 
jährigen Fürsorgezögling ist der Bescheid dem 
  
die Gewährung von Arzt, Arznei und Heilmitteln, 
um die Gewährung einer Unfallrente für voraus- 
sichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit (s. 
AN. 19, 257; 24, 549; 25, 417), um das Sterbe- 
geld, um die Aufnahme in eine Heilanstalt (A#. 
17, 625; 18, 468) und die Familienangehörigen- 
unterstützung, um die Festsetzung des Zeitpunkts 
für die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung 
der Rente bei veränderten Verhältnissen und um 
die Festsetzung der Fristen und Summen für die 
Vater, sofern dieser die elterliche Gewalt besitzt, Rückerstattung zuviel gezahlter Rentenbeträge in 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
2. Aufl. II. 49
	        
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