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diesen Fällen, um die einstweilige Einstellung
der Rentenzahlung bei Anträgen auf Minderung
oder Aufhebung von Renten oder um Kapital-
abfindungen kleiner Renten. Unzulässig ist der
Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten
allein (AN. 22, 659; 24, 658; 25, 417). Der Re-
kurs kann telegraphisch eingelegt werden (AN.
25, 484). Der Rekurs des Vorstands der Be-
rufsgenossenschaft hat aufschiebende Wirkung,
insoweit es sich um Beträge handelt, die für die
Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entschei-
dung nachträglich gezahlt werden sollen. Im
übrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wir-
kung. Werden mit nichtrekursfähigen Ange-
legenheiten Rekursanträge in rekursfähigen An-
gelegenheiten verbunden, so darf die Entscheidung
des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten.
Angelegenheiten nur dann abgeändert werden,
wenn im übrigen den Rentenanträgen ent-
sprochen wird. Durch die Verbindung des un-
zulässigen Rekurses einer Partei mit dem zu-
lässigen Rekurse der Gegenpartei wird die Zu-
lässigkeit des ersteren nicht begründet (A#.5
19, 257; s. auch Invalidenversiche-
rung V). Über den Rekurs entscheidet das
Reichsversicherungsamt (s. d.). Das Rechts-
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des
Ausschlusses binnen einem Monat nach Zustel-
lung der Entscheidung des Schiedsgerichtes ein-
zulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Rekursschrift innerhalb derselben bei einer an-
dern inländischen Behörde oder bei einem Ge-
nossenschaftsorgan eingegangen ist. Diese haben
die Rekursschrift unverzüglich an das RV. ab-
zugeben. Ist der Rekurs unzulässig oder ver-
spätet, so hat das RVA. den Rekurs ohne münd-
liche Verhandlung zurückzuweisen; ebenso kann
es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit-
wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für
offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderenfalls
hat das RVA. nach mündlicher Verhandlung zu
entscheiden (s. auch AN. 25, 438). Wird das
angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das
NR., statt in der Sache selbst zu entscheiden,
dieselbe an das Schiedsgericht oder an das zu-
ständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen.
Kommt nach Ansicht des R A. nicht die im Ver-
fahren in Anspruch genommene, sondern eine
andere Berufsgenossenschaft als entschädigungs-
pflichtig in Frage, so kann das RV A., sofern die
Berufungs= oder Rekursfrist nicht versäumt ist
(AN. 17, 600), diese andere Genossenschaft zur
Verhandlung beiladen und gegebenenfalls zur
Leistung der Entschädigung verurteilen, auch wenn
ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechtskräftig
abgelehnt worden ist. Die Anerkennung einer
Entschädigungspflicht durch förmlichen Bescheid
einer Berufsgenossenschaft steht der Beiladung
einer andern Genossenschaft nicht entgegen, falls
dies im Interesse des Klägers liegt (AN. 18, 677).
Sobald der Entschädigungsanspruch gegenüber
einer Genossenschaft anerkannt ist, kann auf An-
trag ein gegenüber einer andern Genossenschaft
wegen desselben Unfalls schwebendes Verfahren
durch Beschluß des R. eingestellt werden.
Sofern nicht mehrere Genossenschaften infolge
der Beschäftigung des Verletzten in mehreren
Betrieben an der Entschädigung beteiligt sind,
kann das RV1. die gegen eine Genossenschaft
Unfallversicherung
zu Unrecht ergangene Feststellung der Cntschei-
dung aufheben. Die geleisteten bHohlungen sind
alsdann zu ersetzen. Im übrigen können rechts-
kräftige Entscheidungen — dazu gehören auch
Kapitalabfindungsbescheide der Berufsgenossen-
schaft (AN. 22, 606) — nur nach Maßgabe der
3PO. durch Wiederaufnahme des Verfahrens
angefochten werden. Hat die Beschäftigung, bei
welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehö-
rende Betriebe stattgefunden, so können die be-
teiligten Genossenschaften die Entschädigungsver-
pflichtung unter sich verteilen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, so ist das R V A. berechtigt,
aber nicht verpflichtet (AN. 21, 214), auf Antrag
einer beteiligten Genossenschaft die Verteilung
zu bestimmen (Gu. §s 76—87; LuU6.
§§5 82—93; BuU. § 37; Su G. 88 80—91).
Wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfristen s.
AdN. 23, 487; 24, 436.
VI. Veränderung der Verhält-
nisse des Rentenempfängers (s.
dazu Rundschr. des RVA. vom 15. Nov. 1904—
AN. 20, 642; GUVG. 88 88—91; LuG. 8§ 94
bis 97; Bu. 8§ 37; SuG. 8§ 92—95). Tritt
in den Verhältnissen, die für die Feststellung
der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine
wesentliche Anderung ein, so kann eine ander-
weite Feststellung erfolgen. Eine solche Ver-
änderung liegt vor, wenn sie sich auf den durch
den Unfall herbeigeführten Zustand bezieht
und auf den Unfall zurückzuführen ist (A#.
18, 560; Handb. 1, 521 ff.). Die Bezeichnung
„Dauerrente“ in einem Bescheid hindert nicht
eine anderweite Feststellung vorzunehmen (A#.
24, 436). Die Veränderung muß in dem durch
den Unfall herbeigeführten Zustand eintreten
und auf diesen zurückzuführen sein (AN. 24, 571).
Wenn ein durch einen Unfall beschädigtes Körper-
glied unabhängig von diesem Unfall völlig ver-
loren geht, so darf die Rente nicht aufgehoben
werden (AN. 24, 577). An dem einmal rechts-
kräftig festgesetzten Jahresarbeitsverdienste darf
nichts geändert werden (AN. 19, 197). Wegen
einer in dem Zustande des Verletzten eingetre-
tenen Veränderung darf nach Ablauf von zwei
Jahren seit der Rechtskraft der ersten Fest-
stellung der Entschädigung eine anderweite Fest-
stellung nur in Zwischenräumen von mindestens
einem Jahre beantragt oder vorgenommen wer-
den, falls nicht zwischen der Berufsgenossenschaft
und dem Berechtigten über einen kürzeren Zeit-
raum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist.
Die Bestimmung gilt auch für das Schiedsgericht
(AN. 22, 274). Die einjährige Frist beginnt nicht
mit dem Tage der Rechtskraßt des einen früheren
Antrag auf Rentenänderung nach sachlicher Prü-
fung zurückweisenden Bescheides, sondern mit
dem Tage, an dem der Antrag bei der zustän-
digen Stelle eingebracht war (AN. 25, 558).
S. auch AN. 18, 372; 22 S. 421, 599, 660;
24, 493; 25 S. 455, 559). Die anderweite Fest-
stellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre
von der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder
Entscheidungen ab auf Antrag oder von Amts
wegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft,
später, sofern nicht über die anderweite Feststel-
lung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem