Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständ- 
nis erzielt ist, nur auf Antrag durch Entscheidung 
des Schiedsgerichts. Das Einverständnis darf 
nur von Fall zu Fall erzielt werden und muß 
vor Stellung des Antrags beim Schiedsgericht 
erzielt sein (AN. 22, 451; 23, 422; s. auch AN. 
25 S. 454, 455; 25, 425). Das Schiedsgericht 
darf über einen Rentenfestsetzungsbescheid, den 
die Berufsgenossenschaft nach Ablauf von fünf 
Jahren ohne Einverständnis erlassen hat, picht 
sachlich entscheiden (AN. 23, 486; s. auch AN. 
25 S. 420, 470, 471). Zu dem Antrag auf 
Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben 
dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er an- 
gehört, berechtigt. Innerhalb der ersten fünf 
Jahre nach dem Unfall ist jedem Bescheid, welcher 
erlassen wird, ehe der frühere Rechtskraft erlangt 
hat, der Hinweis zuzufügen, daß durch das gegen 
den früheren Bescheid eingelegte Rechtsmittel 
der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids 
nicht gehemmt wird (s. auch AN. 24, 571). Ab- 
schrift des neuen Bescheides ist der Stelle mitzu- 
teilen, bei der das Verfahren über den älteren 
Bescheid schwebt. Diese kann bei Entscheidung 
der älteren Sache befinden, welche Entschädigung 
für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheides zu 
gewähren ist. Ein infolge der Anfechtung des 
neuen Bescheides eingeleitetes Verfahren ist ein- 
zustellen. Vor Herabsetzung oder Aufhebung der 
Rente ist dem Rentenempfänger unter Mitteilung 
der maßgebenden Unterlagen Gelegenheit zur 
Außerung zu geben. Der Vorbescheid ist schrift- 
lich zu erlassen (AN. 24, 439). Eine Erhöhung 
der Rente kann für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. Eine 
Minderung, Einstellung oder Aufhebung der 
Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksam- 
keit, in dem der die Veränderung aussprechende 
Bescheid zugestellt worden ist. Die anderweite 
Feststellung einer Rente vor Ablauf der ersten 
fünf Jahre kann nur für die Zeit nach Zustellung 
des Antrags gefordert werden. Im übrigen wird 
der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, 
Minderung oder Aufhebung der Rente in Kraft 
treten soll, in der Entscheidung des Schiedsge- 
richtes end gültig festgesetzt. Ebenso bestimmt das 
Schiedsgericht endgültig, in welchen Summen 
und Fristen die seit dem Inkrafttreten der Ren- 
tenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch 
Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung 
gelangen sollen. Das Schiedsgericht kann auf An- 
trag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege 
der einstweiligen Verfügung endgültig anordnen, 
daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts- 
kräf igen Entscheidung über den Antrag auf Auf- 
hebung oder Minderung der Rente ganz oder 
teilweise eingestellt werde. Wird der Antrag auf 
Abänderung der Rente dem Schiedsgericht un- 
terbreitet, bevor die frühere Entscheidung über 
die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft er- 
langt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere 
Verfahren anhängig ist, berechtigt, in diesem dar- 
über zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Zustellung des Antrages auf Abände- 
rung der Rente zu gewähren ist. Der Vertreter 
der Berufsgenossenschaft kann den Antrag auf 
Rentenminderung während des schwebenden 
Rentenstreitverfahrens erweitern, ohne daß es 
einer Beschlußfassung des zuständigen Feststel- 
  
  
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lungsorgans bedarf (AN. 26, 463). Bei Fest- 
setzungen infolge Anderung der Verhältnisse be- 
darf es der Anhörung des behandelnden Arztes 
nicht (AN. 22, 206). Die anderweite Festsetzung 
der Entschädigung nach Abschluß des Heilverfah- 
rens (s. auch AN. 24, 493), die Einstellung von 
Rentenzahlungen wegen Ruhens der Rente 
(s. VIII) sowie die Kapitalabfindung erfolgt stets 
durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. . 
VII. Auszahlung der Entschädi- 
gungen. Nach erfolgter Feststellung der Ent- 
schädigung hat der Genossenschaftsvorstand dem 
Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte 
Postanstalt (s. Postkassen) zu bezeichnen und 
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) des Wohn- 
orts über die dem Berechtigten zustehenden Be- 
züge Mitteilung zu machen (GUG. § 87; LUu- 
VG. § 93; Bu G. § 37; SUuB. 8 91). Kosten 
des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen 
einer Woche nach ihrer Feststellung, Renten in 
monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag der 
einzelnen Rente (AN. 17 S. 363, 628) auf 60 K 
oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen 
im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht 
im voraus anzunehmen ist, daß die Rente vor Ab- 
lauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten wer- 
den auf volle fünf Pfennig für den Monat oder 
das Vierteljahr nach oben abgerundet. Im Ein- 
verständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten 
kann die Berufsgenossenschaft anordnen, daß die 
Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbe zug im Laufe 
des Monats, für welchen die Rente gezahlt war, 
fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. 
Wenn für einen Teil des Monats die Rente für 
den Verletzten mit der Rente für die Hinter- 
bliebenen oder Angehörigen (AN. 20, 196) zu- 
sammentrifft, so haben diese den höheren Betrag 
zu beanspruchen. Voraussetzung ist, daß die Zah- 
ung auf Anweisung durch die Pon bewirkt wor- 
den ist (AN. 18, 187). Ein Verzicht auf die Rück- 
forderung ist auch dann zulässig, wenn die Rente 
für längere Zeitabschnitte gezahlt war (GuU G. 
* 93; LUVG. § 99; BuG. 58 37; SU G. 8 97). 
VIII. Ruhen der Rente, Kapital- 
abfindung, übertragung der An- 
sprüche. 1. Ruhen der Rente (GuU. 
l 94; Lu W. § 100; Bu BWG. § 37; SU. -b 98). 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: a) solange 
der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat 
übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder solange 
er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist, und zwar auch dann, 
wenn die Rente vor dem 1. Okt. 1900 bewilligt, 
der Berechtigte aber an oder nach diesem Zeit- 
punkt interniert ist (AN. 18, 372). Hat der Be- 
rechtigte im Inlande wohnende Angehörige, 
welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente 
haben würden — maßgebend sind die Verhält- 
nisse zur Zeit der Unfalls (AN. 22, 483) —, so 
ist biesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruchs 
zu überweisen. Der Anspruch der Angehörigen 
ist nicht durch den Strafgefangenen verfolgbar, 
sondern kann nur von den berechtigten Ange- 
hörigen geltend gemacht werden (AN. 18, 372); 
die erst nach dem Unfalle geheiratete Ehefrau des 
Verletzten hat keinen Anspruch auf Überweisung 
der Rente (AN. 21, 215). Die Unterbringung 
eines minderjährigen Fürsorgezöglings in einer 
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