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Handwerkerbildungsanstalt hat das Ruhen der
Rente zur Folge (AN. 23, 347), nicht aber die
Unterbringung in der Familie des Lehrherrn
(AN. 26, 465). Über die Mitwirkung der Post-
behörden bei Durchführung dieser Bestimmungen
s. Rundschr. des RBVA. vom 24. Jan. 1903,
8. Jan. 1904 (AN. 20, 244) und vom 21. März
1907 (AN. 23, 403); b) solange der berechtigte
Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (s. Ausländer); c) solange
der berechtigte Inländer im Auslande sich auf-
hält und unterläßt, der Berufsgenossenschaft
nach Maßgabe der Vorschr. des RV. vom 5. Juli
1901 (AN. 17, 451) seinen Aufenthaltsort mit-
zuteilen und sich beim deutschen Konsul persön-
lich vorzustellen. Weist der Entschädigungsbe-
rechtigte nach, daß er der Vorstellung ohne sein
Verschulden nicht hat genügen können, so lebt in-
soweit das Recht auf den Bezug der Rente wie-
der auf.
2. Kapitalabfindung. Kleinere Ren-
ten und Renten der Ausländer können durch Zah-
lung eines Kapitals abgelöst werden (s. auch we-
gen der Abfindung sich verheiratender Witwen
Unfallgetöteter Kapitalabfindung).
3. Wegen Übertragung der Entschädigungs-
ansprüche s. Abtretung, Verpfändung,
Pfändung und Aufrechnung von
Ansprüchen aus der Arbeiter-
versicherung.
IX. Verhältnis zur Armenpflege.
Die Verpflichtung der Gemeinden und Armen-
verbände zur Unterstützung hilfsbedürftiger Per-
sonen wird durch die U. nicht berührt. Wird auf
Grund solcher Verpflichtung Unterstützung für
einen Zeitraum geleistet, für den dem Unter-
stützten ein Entschädigungsanspruch aus der U.
zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den Ge-
meinden und Armenverbänden durch Uberwei-
sung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. Ist
die Unterstützung eine vorübergehende, d. h. be-
steht der Anlaß zur Unterstützung in außerordent-
lichen Notfällen, die ihrer Natur nach in abseh-
barer Zeit überwunden zu werden pflegen
(OVG. vom 25. Febr. 1904 — Pr VBl. 25, 544;
49 S. 336, 350, 369; vom 10. Juli 1905 — Pr-
VBl. 27, 413; vom 9. Jan. 1905 — PrBl.
27, 377; vom 5. Dez. 1904 — Pr VBl. 27, 103),
so können als Ersatz höchstens drei Monatsraten
beansprucht werden. Ist die Unterstützung eine
fortlaufende (OV G. 45, 369), so kann als Ersatz,
wenn die Unterstützung in der Gewährung des
freien Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung er-
forderlichen Betrage die fortlaufende üÜüber-
weisung der vollen Rente, im übrigen die fort-
Unfallversicherung
38, 124; 50, 232). Auch die Gewährung einer
mittelbaren Armenunterstützung (Angehörigen-
unterstützung) begründet den Ersatzanspruch
(OVG. 46, 376). Dagegen kann die Rente der
Ehefrau, wenn der Ehemann unterstützt ist, nicht
in Anspruch genommen werden (O# G. 46, 382).
Nicht eine mittelbare, sondern eine unmittelbare
Unterstützung liegt vor, wenn der Rentenemp-
fänger die Unterstützung mit der Begründung
empfangen hat, daß er zwei schulpflichtige Kinder
zu unterhalten habe (O G. 47, 380). Der Ren-
tenempfänger muß selbst in der Anstalt unterge-
bracht sein, die Gewährung der Anstaltspflege an
einen Angehörigen begründet den Anspruch auf
die volle Rente nicht (OVG. 46, 376). Die Ge-
währung des vollen Unterhalts in einer Familie
kann als Gewährung der Anstaltspflege nicht an-
gesehen werden (O G. 44, 386; 49, 358). Tritt
nach Beendigung der ersten Unterstützung ein
weiterer neuer Unterstützungsfall ein, so entsteht
ein neuer Anspruch auf Überweisung von Ren-
tenbeträgen (OVG. 49, 343). Beim Vorhanden-
sein mehrerer Armenverbände steht das Recht
auf Überweisung der Rentenbeträge nur dem-
jenigen Verbande zu, welcher tatsächlich dem
Rentenempfänger etwas gewährt hat (O#.
4, 346). Der vorläufig unterstützende Armen-
verband kann die verfügbaren Rentenbeträge bis
zu seiner vollen Befriedigung in Anspruch neh-
men. Dem endgültig verpflichteten Armenver-
bande steht nur der Anspruch auf den nach Deckung
der Aufwendungen des vorläufig verpflichteten
Armenverbandes etwa noch verbleibenden Rest
der verfügbaren Rentenbeträge zu (O##.
46 S. 385, 389). Eine cessio legis findet nicht
mehr statt (OV G. 42, 341). Der Antrag auf
Überweisung von Rentenbeträgen ist bei der
Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich
um den Ersatz für eine vorübergehende Unter-
stützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung
des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten
seit Beendigung der Unterstützung geltend zu
machen. Streitigkeiten, welche zwischen den Be-
teiligten über den Anspruch auf Überweisung von
Rentenbeträgen entstehen, werden durch den
BezA. (Allerh V. vom 29. Aug. 1900 — GE.
317 — § 1) entschieden. Zu den Rentenbeträgen
gehören die Kosten des Heilverfahrens nicht,
wohl aber kann nach SuG. § 20 Abs. 5 Ersatz
aus dem Sterbegeld verlangt werden; in beiden
Fällen ist aber das Verwaltungsstreitverfahren
nicht zugelassen (O G. 43, 348; 47, 367; 49, 343;
50, 412; AN. 22 S. 415, 478; OVG. vom
22. Jan. 1910 — PrBl. 31, 496). Die Ver-
waltungsgerichte sind ferner nicht zuständig, wenn
der Ersatzanspruch sich auf einen mit dem Ren-
laufende Überweisung der halben Rente ge-ltenempfänger abgeschlossenen Abtretungsvertrag
fordert werden. Voraussetzung ist, daß der Er-
satzanspruch wegen solcher Unterstützungen gel= sprüche auf
tend gemacht wird, welche mit dem Unfall, der
zur Bewilligung der Entschädigung ge führt hat,
im ursächlichen Zusammenhange stehen — Ein-
heit des Leistungsgrundes —(O#.
43, 342; 44, 385; 46, 370; 49, 351; 51, 366).
Notwendig ist auch die Gleichartigkeit der Lei-
stungen, wegen deren Ersatz verlangt wird, mit
den Unfallentschädigungen. Für das Sterbegeld
kann nur Ersatz aus dem Sterbegeld gefordert
werden usw. (OVG. 45 S. 385, 390; R#.
gründet, wohl aber zur Entschcidung über An-
berweisung angesammelter rückstän-
diger Rentenbeträge zuständig (O# G. 47, 379;
49, 359; 50, 412). Beteiligt ist die zur Über-
weisung der Rente verpflichtete Berufsgenossen-
schaft und im Falle seines Widerspruchs der Ver-
sicherte (OV#G. 42 S. 326, 426). Ist der Renten-
empfänger mit der Überweisung einverstanden,
so kann das Verfahren ohne seine Zuziehung zum
Austrag gebracht werden (O#. 42, 346;
49, 336). Widerspricht der Rentenempfänger,
so ist Klage gegen diesen, nicht gegen die Berufs-