Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Universitäten 
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U. Duisburg (gegr. 1655), mit den fränkischen ' neuer Universitätsstatuten ist nur in dem auf den 
Besitzungen Erlangen (gegr. 1742), mit dem 
Reichsdeputationshauptschluß 1803 Erfurt. Der 
Tilsiter Friede führte zu dem Verlust der west- 
fälischen Länder mit den U. Duisburg, Halle und 
Erfurt und veranlaßte 1809 die Gründung der! 
Rektor und Senat und das akademische Konsi= 
storium bezüglichen Teil durch Erl. vom 8. Aug. 
1874 provisorisch eingeführt. Für Marburg sind 
Universitätsstatuten am 28. Okt. 1885 erlassen. 
Für die U. Münster sind neue Satzungen unter 
U. Berlin und die Vereinigung der Frankfurter dem 18. Okt. 1902 gegeben. Für die Promotions= 
und Breslauer U. Die nach dem Wiener Frieden ordnung der theologischen und pbilosophischen 
mit einem Teile Sachsens erworbene U. Witten-] Fakultät besteht die AOrder vom 23. Juli 1844 
berg (gegr. 1502) wurde 1817 mit der wieder- 
Neu trat hinzu 
die 1815 mit Schwedisch-Pommern erworbene 
erworbenen U. Halle vereinigt. 
U. Greifswald (gegr. 1456) und die U. Münster 
i. W. (gegr. 1780). Letztere und Duisburg gingen 
cin zugunsten der 1818 neugegründeten U. Bonn. 
Die Ereignisse des Jahres 1866 führten zum Er- 
werb der U. Kiel (gegr. 1665), Göttingen (gegr. 
1733) und Marburg (gegr. 1527). In Münster 
verblieb ein theologischer Kurfus und in Ver- 
bindung damit ein philosophischer und allmäh- 
lich ausgebauter allgemein wissenschaftlicher Kur- 
fus, denen 1902 einc rechts= und staatswissenschaft- 
liche Fakultät hinzugesügt ist. Die Akademie 
wurde damit zur U. (U.Z Bl. 1902, 532). Preußen 
besitzt somit jetzt 10 U.: Königsberg, Berlin, 
Greifswald, Breslau, Halle, Kiel, Göttingen, 
Marburg, Bonn und Münster, denen noch, 
hauptsächlich für die Vorbildung kath. Theologen, 
das L#ceum Hosianum in Braunsberg mit einer 
theologischen und philosophischen Fakultät hin- 
zutritt (gegr. 1564 vom Bischof Hosius, bestätigt 
und reorganisiert 1818). 
Nach ALR. II, 12 § 67 haben die U. 
„alle Rechte der privilegierten Korporationen“. 
„Die innere Verfassung derselben, die Rechte 
des akademischen Senats und seines jedes- 
maligen Vorstehers, in Besorgung und Ver- 
waltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
sind durch Privilegien und die vom Staate ge- 
nehmigten Statuten einer jeden U. bestimmt" 
(§ 68 a. a. O.). Die Rechtsquellen für die Uni- 
versitätsverfassung bilden auch heute noch in 
wesentlichen Beziehungen die alten Privilegien, 
Universitäts= und Fakultätsstatuten. Die älteren 
für die altländischen U. sind abgedruckt bei Koch, 
Die Preuß. U., Berlin 1839, Bd. 1 S. 30 ff., und 
zwar für Berlin Bd. 1 S. 41—168, für Bonn Bd. 1 
S. 190—291 (88 40, 41 über die Rektorwahl sind 
geändert durch den AE. vom 7. Mai 1879 — 
Ue l. 418), für Breslau Bd. 1 S. 318 (die Sta- 
tuten der fünf Fakultäten sind unter dem 13. Sept. 
1840 erlassen), für Greifswald Bd. 1 S. 342 (die 
neuen Statuten für die U. sind unter dem 10. Nov. 
1865 erlassen, nebst der Ergänzung vom 30. Sept. 
1885 über die Einsetzung eines Kurators), für 
Halle-Wittenberg Bd. 1 S. 451 ff. (neuere Sta- 
tuten für die U. sind am 24. April 1854 erlassen, 
die Statuten für die theologische Fakultät datieren 
vom 24. Nov. 1885, für die medizinische vom 
12. März 1881, für die philosophische vom 29. Mai 
1900, in der juristischen wird nach einem Entwurf 
von 1886 verfahren), für Königsberg Bd. 1 
S. 563 ff. (Statuten für die U. sind am 4. Mai 
1843 erlassen und aus Grund derselben 1843 
Statuten für die vier Fakultäten). Für die U. 
Kiel besteht ein altes Statut vom 2. April 1664 
(Chron. Samml. der V. 4, 430 ff.) und für ihre 
theologische und medizinische Fakultät existieren 
alte Statuten von 1665 und 1773. Der Entwurf 
  
(Münstersches ABl. vom 23. Aug. 1845). Die 
Statuten der einzelnen U. sind durch das Her- 
kommen mannigfach antiquiert. Das Recht zum 
Erlaß der Universitätsstatuten steht dem Könige 
zu; in den betreffenden Statuten wird regelmäßig 
der Mdg A. zum Erlaß der Fakultätsstatuten er- 
mächtigt. — Von Gesetzen aus neuerer Zeit, 
welche die Universitäten betreffen, sind zu er- 
wähnen das G., belr. die Rechtsverhältnisse der 
Studierenden usw., vom 29. Mai 1879 (GS. 
389 — s. Studierende I 4) und das G., 
betr. die Disziplinarverhältnisse der Privat- 
dozenten, vom 17. Juni 1898 (GS. 125 — f. 
Universitätslehrer II). Die srühere aka- 
demische Gerichtsbarkeit ist aufgehoben (s. § 1 des 
G. vom 29. Mai 1879 und Universitäts- 
richten). Mit den übrigen deutschen Staaten sind 
Verabredungen getroffen, so über die Grundsätze 
bei Promotionen (s. Akademische Wür- 
den), über den Nachweis der wissenschaftlichen 
Befähigung für die Zulassung zur Immatrikula- 
tion (s. Berechtigungen der höheren 
Schulen 1). Wesentliche neue Normen sind 
in den letzten Jahren auch über die Besoldungen 
und Honorare der Lehrer sowie über die Wit- 
wen= und Waisengelder für die Hinterbliebenen 
der Professoren getroffen (s. Universi- 
tätslehrer lI). Statistische Nachweisungen 
über den Zustand der U., die Frequenz usw. 
werden regelmäßig in den Ergänzungsheften 
zum Uß#l. veröffentlicht. Die Januarhefte des 
U BBl. bringen in jedem Jahr die Namen der Pro- 
fessoren, Privatdozenten und Beamten an den 
einzelnen U. Die Ubersichten über die Einnah- 
men und Ausgaben der Anstalten ergeben sich 
aus den jedes Jahr dem Entwurf des Staats- 
haushalts beigegebenen Beilagen. 
II. Die Staatsaufsicht (Kurato- 
ren, Privilegien). Die U., wie alle 
privilegierten Korporationen, unterliegen einer 
geregelten Staatsaufsicht. Dieselbe ist aber hier 
eine weitgreifendere, weil die U. Veranstaltungen 
des Staates sind (ALR. II, 12 §81; s. zu 1). Die V. 
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial- 
usw. Behörden vom 26. Dez. 1808 (GS. 1806/10, 
467) bestimmte im § 10 Abf. 3 in dieser Be- 
ziehung, daß sich die Mitwirkung der Regie- 
rungen bei den Universitäten nur auf die all- 
gemeine polizeiliche Aussicht zu beschränken, da- 
gegen die innere Einrichtung, die ökonomische 
Ruratel, ingleichen die Berufung und Anstellung 
der Lehrer, welche letztere inzwischen anders 
geordnet ist, das Kuraterium zu besorgen habe. 
Zugleich wird die Ernennung des jedesmaligen 
Kurators dem Könige vorbehalten. In der Instr. 
vom 18. Nov. 1819 (GS. 233) für die außer- 
ordentlichen Regierungsbevollmächtigten wird 
unter V die Stellung des Kurators dahin um- 
schrieben: Sie sind als die Stellvertreter des 
ihnen vorgesetzten Ministeriums zu betrachten und
	        
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