Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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es muß ihnen deswegen von den akademi- 
schen Behörden und Personen willig Folge 
geleistet, auch müssen ihnen alle Berichte ge- 
dachter Behörden, ingleichen die Berichte der 
Direktoren und Vorsteher der akademischen 
Institute, Sammlungen und Apparate vor- 
gelegt werden, wobei es ihnen freisteht, selbige 
unter bloßer Beischrift ihres Namens weiter 
zu befördern oder auch mittels besonderer 
Berichte zu überreichen. Sie sind dem Mdg#. 
unmittelbar untergeordnet, erstatten an diesen 
allein alle ihre Berichte und erhalten auch 
nur von ihm alle Aufträge und Resolutionen. 
Auf diese Funktionen werden die Kuratoren bei 
Gelegenheit der Aufhebung des durch die Bundes- 
beschlüsse eingeführten Instituts der außerordent- 
lichen Regierungsbevollmächtigten durch den 
Erl. vom 18. Juli 1848 (Ml. 222) ausdrücklich 
hingewiesen. Besondere Kuratoren sind zurzeit 
für die U. Greifswald, Halle, Kiel (im Neben- 
amt), Göttingen, Marburg und Bonn ein- 
gesetzt. Bei den U. Königsberg und Breslau 
sind auf Grund des § 10 Abs. 3 der V. vom 
26. Dez. 1808 (vgl. hierzu den erwähnten Erl. 
vom 18. Juli 1848) die Oberpräsidenten zu 
Kuratoren bestellt; das gleiche ist in Münster 
geschehen. Die Oberpräsidenten werden in ihren 
ezüglichen Geschäften durch einen besonders 
bestellten Kuratorialrat vertreten (s. den Sche- 
matismus der Behörden im UBBl. 1911, 65). 
Der Kurator ist die Mittelsperson zwischen der 
Universität und dem Minister. Ihm steht neben 
der Fürsorge für die innere Einrichtung der U. 
und ihre öbkonomischen Bedürfnisse, darunter 
auch das Kassenwesen, die Anstellung der Assi- 
stenten an akademischen Instituten sowie die 
Urlaubsbewilligung an Professoren und Insti- 
tutsdirektoren außerhalb der Ferien bis zu vier 
Wochen, an letztere auch während der Ferien, 
zu (Erl. vom 1. Juli 1867, — MBl. 299); ebenso 
gebührt ihnen die Anstellung der Unter- 
beamten (Erl. vom 24. März 1892). Für die 
Berliner U. ist durch Erl. vom 16. Nov. 
1848 ein besonderes Kuratorium eingesetzt, be- 
stehend aus dem Rektor und dem Universitäts- 
richter. Der Geschäftskreis desselben erstreckt sich 
auf die Immatrikulationsangelegenheiten, die 
Stipendiensachen, Ausführung besonderer Auf- 
träge des Ministeriums, statistische Erhebungen, U. 
Verwaltung eines kleinen Dispositionsfonds usw. 
(s. Daude, Die Kgl. Friedrich-Wilhelms-Universi- 
tät in Berlin, 1887, S. 204 ff.). 
Neben den allen öffentlichen Schulen zu- 
stehenden Vorrechten, darunter auch die Bevor- 
zugung in bezug auf Erbanfälle und Schenkungen 
(s. Erbschaftssteuer II d), haben die Landes- 
universitäten das besondere Recht, ein Mitglied 
zur Berufung in das Herrenhaus (s. d. III) zu 
präsentieren (V. vom 12. Okt. 1854— GS. 541 — 
* 4 Ziff. 5). Wegen der Entsendung von Ver- 
tretern in Synoden s. Fakultäten II 1. 
Anfragen nichtpreuß. Behörden an U. und Fa- 
kultäten sind dem Minister vorzulegen (Erl. 
vom 27. Dez. 1894, vereinfacht im Erl. vom 
23. Juli 1898). 
III. Verfassung, Rektor und Se- 
nat, Universitätssprache. Dem kor- 
porativen Charakter der U. entspricht die Gestal- 
tung der Universitätsverfassung, welche in den 
  
Universitäten 
Universitätsstatuten enthalten ist. Gemeinsam 
ist den Verfassungen der einzelnen Universi- 
täten im wesentlichen folgendes: Die norm- 
gebende Versammlung ist die Vereinigung 
der ordentlichen Professoren (einschließlich der 
ordentlichen Honorarprofessoren), auch General= 
konzil (Halle, Königsberg), akademisches Konzil 
(Greifswald), großer Senat (Göttingen, Mar- 
burg), genannt. Sie wählt den Rektor und Se- 
nat, soweit letzterer zu wählen ist. Nach dem 
AE. vom 30. Mai 1910 nehmen in Berlin, 
Bonn, Breslau, Greifswald, Halle, Kiel, Königs- 
berg und Marburg sowie bei dem Lyoeum 
Hosianum in Braunsberg auch die etatmäßigen 
außerordentlichen Professoren an der Rektorats- 
wahl mit der Maßgabe teil, daß die Gesamt- 
zahl der letzteren die Hälfte der Gesamtzahl der 
ordentlichen Professoren nicht übersteigen darf. 
Der Rektor und die zu wählenden Mitglieder 
werden jedesmal auf ein Jahr gewählt. Der 
Senat hat die Rechte und gemeinsamen An- 
gelegenheiten der U. wahrzunehmen, über die 
Studierenden die allgemeine Aufsicht zu führen 
und die disziplinare Autorität über sie aus- 
zuüben, wie auch über die Angelegenheiten 
der U. an das vorzesetzte Ministerium zu 
berichten und mit den übrigen Staatsbehörden 
zu verhandeln. Er ist ein Ausschuß des Pro- 
fessoren-Kollegiums. An seiner Spitze steht der 
Rektor der U. als Präses (Breslauer Statuten 
von 1816 1 § 6; Berliner Statuten von 1816 I 
§ 6; Bonner Statuten von 1827 1 § 13; Hallenser 
vom 24. April 1854 § 5; Königsberger von 
1843 8§ 6, 33; Greifswalder von 1865 § 41). 
In Marburg heißt diese Behörde „Deputation“ 
und besteht aus dem Rektor, Prorektor und je 
einem ordentlichen Professor jeder Fakultät, 
der vom (großen) Senat gewählt ist (§5 49 
der Statuten), in Göttingen Rechtspflege- 
Ausschuß (s. auch G. vom 29. Mai 1879, 
§ 17). Der Senat besteht in Berlin aus dem 
Rektor, dem vorletzten Rektor, den Dekanen 
der vier Fakultäten, fünf von den ordentlichen 
Professoren gewählten Mitgliedern (Statuten III 
§ 14) und dem Universitätsrichter (Regl. vom 
18. Nov. 1819 — GS. 238). In gleicher 
Weise sind die Senate der anderen U. zu- 
sammengesetzt. Nur ist bei den einzelnen 
die Zahl der dem Senate angehörigen 
ordentlichen Professoren verschieden und wechselt 
zwischen 4 und 6. In Königsberg gehört der 
Kurator dem Senat an. Dem Senat 
steht die innere Leitung und Entscheidung 
in den Gesamtangelegenheiten der U. und 
die Disziplinargewalt über die Studierenden in 
wichtigeren Fällen zu (s. Studierende). 
Die Leitung der Geschäfte, die Berufung des 
Senats usw. liegt dem Rektor, in seiner Ver- 
hinderung dem Prorektor ob. Er ist beteiligt 
bei der Immatrikulation, an der Aufsicht über die 
Studierenden usw. (s. Studierende). Er 
hat die Aufsicht über die Beamten (Registratur, 
Quästur usw., s. unten). Die Rektoren haben 
den Rang der Ministerialräte zweiter Klasse 
(AKabO. vom 31. Dez. 1818 — sf. v. Kamptz 
3, 427; 11, 668). Ihre Amtstracht ist ein langer 
goldgestickter Mantel von purpurfarbenem Sam- 
met über dem üblichen Anzuge (Kab O. vom 
23. Juli 1845), in Halle der „althallische Mantel“
	        
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