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es muß ihnen deswegen von den akademi-
schen Behörden und Personen willig Folge
geleistet, auch müssen ihnen alle Berichte ge-
dachter Behörden, ingleichen die Berichte der
Direktoren und Vorsteher der akademischen
Institute, Sammlungen und Apparate vor-
gelegt werden, wobei es ihnen freisteht, selbige
unter bloßer Beischrift ihres Namens weiter
zu befördern oder auch mittels besonderer
Berichte zu überreichen. Sie sind dem Mdg#.
unmittelbar untergeordnet, erstatten an diesen
allein alle ihre Berichte und erhalten auch
nur von ihm alle Aufträge und Resolutionen.
Auf diese Funktionen werden die Kuratoren bei
Gelegenheit der Aufhebung des durch die Bundes-
beschlüsse eingeführten Instituts der außerordent-
lichen Regierungsbevollmächtigten durch den
Erl. vom 18. Juli 1848 (Ml. 222) ausdrücklich
hingewiesen. Besondere Kuratoren sind zurzeit
für die U. Greifswald, Halle, Kiel (im Neben-
amt), Göttingen, Marburg und Bonn ein-
gesetzt. Bei den U. Königsberg und Breslau
sind auf Grund des § 10 Abs. 3 der V. vom
26. Dez. 1808 (vgl. hierzu den erwähnten Erl.
vom 18. Juli 1848) die Oberpräsidenten zu
Kuratoren bestellt; das gleiche ist in Münster
geschehen. Die Oberpräsidenten werden in ihren
ezüglichen Geschäften durch einen besonders
bestellten Kuratorialrat vertreten (s. den Sche-
matismus der Behörden im UBBl. 1911, 65).
Der Kurator ist die Mittelsperson zwischen der
Universität und dem Minister. Ihm steht neben
der Fürsorge für die innere Einrichtung der U.
und ihre öbkonomischen Bedürfnisse, darunter
auch das Kassenwesen, die Anstellung der Assi-
stenten an akademischen Instituten sowie die
Urlaubsbewilligung an Professoren und Insti-
tutsdirektoren außerhalb der Ferien bis zu vier
Wochen, an letztere auch während der Ferien,
zu (Erl. vom 1. Juli 1867, — MBl. 299); ebenso
gebührt ihnen die Anstellung der Unter-
beamten (Erl. vom 24. März 1892). Für die
Berliner U. ist durch Erl. vom 16. Nov.
1848 ein besonderes Kuratorium eingesetzt, be-
stehend aus dem Rektor und dem Universitäts-
richter. Der Geschäftskreis desselben erstreckt sich
auf die Immatrikulationsangelegenheiten, die
Stipendiensachen, Ausführung besonderer Auf-
träge des Ministeriums, statistische Erhebungen, U.
Verwaltung eines kleinen Dispositionsfonds usw.
(s. Daude, Die Kgl. Friedrich-Wilhelms-Universi-
tät in Berlin, 1887, S. 204 ff.).
Neben den allen öffentlichen Schulen zu-
stehenden Vorrechten, darunter auch die Bevor-
zugung in bezug auf Erbanfälle und Schenkungen
(s. Erbschaftssteuer II d), haben die Landes-
universitäten das besondere Recht, ein Mitglied
zur Berufung in das Herrenhaus (s. d. III) zu
präsentieren (V. vom 12. Okt. 1854— GS. 541 —
* 4 Ziff. 5). Wegen der Entsendung von Ver-
tretern in Synoden s. Fakultäten II 1.
Anfragen nichtpreuß. Behörden an U. und Fa-
kultäten sind dem Minister vorzulegen (Erl.
vom 27. Dez. 1894, vereinfacht im Erl. vom
23. Juli 1898).
III. Verfassung, Rektor und Se-
nat, Universitätssprache. Dem kor-
porativen Charakter der U. entspricht die Gestal-
tung der Universitätsverfassung, welche in den
Universitäten
Universitätsstatuten enthalten ist. Gemeinsam
ist den Verfassungen der einzelnen Universi-
täten im wesentlichen folgendes: Die norm-
gebende Versammlung ist die Vereinigung
der ordentlichen Professoren (einschließlich der
ordentlichen Honorarprofessoren), auch General=
konzil (Halle, Königsberg), akademisches Konzil
(Greifswald), großer Senat (Göttingen, Mar-
burg), genannt. Sie wählt den Rektor und Se-
nat, soweit letzterer zu wählen ist. Nach dem
AE. vom 30. Mai 1910 nehmen in Berlin,
Bonn, Breslau, Greifswald, Halle, Kiel, Königs-
berg und Marburg sowie bei dem Lyoeum
Hosianum in Braunsberg auch die etatmäßigen
außerordentlichen Professoren an der Rektorats-
wahl mit der Maßgabe teil, daß die Gesamt-
zahl der letzteren die Hälfte der Gesamtzahl der
ordentlichen Professoren nicht übersteigen darf.
Der Rektor und die zu wählenden Mitglieder
werden jedesmal auf ein Jahr gewählt. Der
Senat hat die Rechte und gemeinsamen An-
gelegenheiten der U. wahrzunehmen, über die
Studierenden die allgemeine Aufsicht zu führen
und die disziplinare Autorität über sie aus-
zuüben, wie auch über die Angelegenheiten
der U. an das vorzesetzte Ministerium zu
berichten und mit den übrigen Staatsbehörden
zu verhandeln. Er ist ein Ausschuß des Pro-
fessoren-Kollegiums. An seiner Spitze steht der
Rektor der U. als Präses (Breslauer Statuten
von 1816 1 § 6; Berliner Statuten von 1816 I
§ 6; Bonner Statuten von 1827 1 § 13; Hallenser
vom 24. April 1854 § 5; Königsberger von
1843 8§ 6, 33; Greifswalder von 1865 § 41).
In Marburg heißt diese Behörde „Deputation“
und besteht aus dem Rektor, Prorektor und je
einem ordentlichen Professor jeder Fakultät,
der vom (großen) Senat gewählt ist (§5 49
der Statuten), in Göttingen Rechtspflege-
Ausschuß (s. auch G. vom 29. Mai 1879,
§ 17). Der Senat besteht in Berlin aus dem
Rektor, dem vorletzten Rektor, den Dekanen
der vier Fakultäten, fünf von den ordentlichen
Professoren gewählten Mitgliedern (Statuten III
§ 14) und dem Universitätsrichter (Regl. vom
18. Nov. 1819 — GS. 238). In gleicher
Weise sind die Senate der anderen U. zu-
sammengesetzt. Nur ist bei den einzelnen
die Zahl der dem Senate angehörigen
ordentlichen Professoren verschieden und wechselt
zwischen 4 und 6. In Königsberg gehört der
Kurator dem Senat an. Dem Senat
steht die innere Leitung und Entscheidung
in den Gesamtangelegenheiten der U. und
die Disziplinargewalt über die Studierenden in
wichtigeren Fällen zu (s. Studierende).
Die Leitung der Geschäfte, die Berufung des
Senats usw. liegt dem Rektor, in seiner Ver-
hinderung dem Prorektor ob. Er ist beteiligt
bei der Immatrikulation, an der Aufsicht über die
Studierenden usw. (s. Studierende). Er
hat die Aufsicht über die Beamten (Registratur,
Quästur usw., s. unten). Die Rektoren haben
den Rang der Ministerialräte zweiter Klasse
(AKabO. vom 31. Dez. 1818 — sf. v. Kamptz
3, 427; 11, 668). Ihre Amtstracht ist ein langer
goldgestickter Mantel von purpurfarbenem Sam-
met über dem üblichen Anzuge (Kab O. vom
23. Juli 1845), in Halle der „althallische Mantel“