Universitätslehrer
von 1502 (AE. vom 17. Aug. 1853). Derselbe
wird bei feierlichen Gelegenheiten und bei Hofe
angelegt (Erl. vom 28. Okt. 1845). Die U. in
ihrer Gesamtheit besteht im übrigen:
1. aus den ordentlichen und außerordentlichen
Professoren und den Privatdozenten, 2. aus den
in das Verzeichnis eingetragenen Studierenden,
3. aus den zur Geschäftsführung notwendigen
Beamten und Unterbeamten. Die Sprache
der U. als der gelehrten Hochschulen war nach
ihrer mit dem Mittelalter beginnenden Geschichte
die lateinische. Die Entwicklung des letzten
Menschenalters hat mehr und mehr die deutsche
Sprache bevorzugt. Der AE. vom 23. Okt. 1899
(UB#Bl. 1900, 401) ordnet eine umfassende Prü-
fung der Universitätsstatuten und Ordnungen
nach dieser Richtung an. Infolgedessen ist für
eine Reihe von Akten die deutsche Sprache ein-
geführt, so insbesondere bei den Matrikeln, der
Verzeichnisee der Vorlesungen, früher die Lektions-
kataloge genannt (Halle, Erl. vom 5. Febr. 1895),
die Antrittsrede der Rektoren (Erl. vom 30. Aug.
1902), für die Habilitationsleistungen, für die
öffentliche Antrittsvorlesung der Privatdozenten,
für die mündliche Lizentiaten- und Doktorprüfung,
für die Abhandlung und für die öffentliche Dis-
putation sowie für die Meldungen zur Pro-
motion, zur Zulassung als Privatdozent, für
Preisaufgaben (Erl. vom 30. Aug. 1902). Der
Gebrauch einer anderen als der deutschen und
lateinischen Sprache bei Dissertationen bedarf
der Genehmigung des Ministers (Erl. vom 8. Nov.
1879 — U3Bl. 1880, 241).
IV. Die Beamten der U. Die Beamten
der U. sind der Sekretär, der Rendant, der
Quästor und der Kanzlist. Sie werden in der
Regel auf Vorschlag oder nach Anhörung des
Senats vom Minister ernannt und stehen unter
der unmittelbaren Aufsicht des Rektors unter
Beteiligung des Kurators. Unterbeamte sind
der Kastellan, der Karzerwärter, Bureaudiener
und Pedelle. Sie werden in der Regel auf
Vorschlag des Senats durch den Kurator er-
nannt. Dienstvorgesetzter ist der Rektor. Ihre
Obliegenheiten sind durch besondere Instruk-
tionen bestimmt. Der Quästor besorgt insbe-
sondere die Einnahme der Honorare und die
Auszahlung an die Dozenten (s. Münstersche
Universitätsstatuten von 1902 §§ 47—49; Greifs-
walder von 1865 §§ 74 ff.; Hallenser von 1854
§#§8 67 ff.; Marburger von 1885 §8§ 60 ff.). Die
Besoldungen der Beamten bestehen zum Teil
in festem Gehalt nebst Wohnungsgeldzuschuß,
zum Teil, insbesondere bei den Kassenbeamten
(Quästor, Rendant), in Gebühren von den Im-
matrikulationen, Promotionen usw., welche in
sehr verschiedener Höhe nach Maßgabe der ein-
zelnen Universitätsstatuten ihnen zufließen und
zum Teil ansehnliche Beträge erreichen (s. Bei-
lage 4 zum Staatshaushalt 1911 Nr. 319).
V. Die Vermögensverwaltung ist
bei den einzelnen U. nach Maßgabe ihrer beson-
deren Verhältnisse in verschiedener Weise ge-
ordnet. Die eigentliche Kassenverwaltung besorgt
der Quästor mit seinen Gehilfen. Wo die U.
eigenes Vermögen in größerem Umfange be-
sitzt, liegt die Verwaltung in der Regel dem
Kurator ob.
besondere Kommissionen.
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tute stehen zunächst unter der Aufsicht ihrer
Vorsteher.
Lexis, Die deutschen Universitäten, 1893; derselbe,
Die Universitäten im Deutschen Reich, 1901; Paulsen,
Die deutschen Universitäten, 1902; aus älterer Zeit Koch,
Die preußischen Universitäten, 1839; v. Rönne, Unter-
richtswesen (1855) 2, 367.
Universitätslehrer. Die Lehrer der Uni-
versität teilen sich in drei Klassen: I. die Pro-
fessoren, II. die Privatdozenten, III. die Lek-
toren und technischen Lehrer.
I. a) Professoren sind die ordent-
lichen Professoren, welche allein Mitglieder
der Fakultät im engern Sinne, des Konzils oder
großen Senats sind. Sie werden von dem Könige
ernannt und rangieren mit den Regierungsräten
nach dem Alter des Patents (AOrder vom 13. Nov.
1817 — Koch, Universitäten 2, 1). Es gibt sodann
die außerordentlichen Professo-
ren. Diese stehen hinsichtlich des Rechts, Vor-
lesungen zu halten, den ordentlichen Professoren
gleich, sind aber im allgemeinen von der Mit-
gliedschaft der Fakultät ausgeschlossen. Jedoch
haben nach dem AE. vom 30. Mai 1910 diejenigen
etatsmäßigen außerordentlichen Professoren,
welche ein in ihrer Fakultät nicht vertretenes Spe-
zialfach bekleiden, in deren Fakultät Sitz und
beschließende Stimme, wenn es sich um Ange-
legenheiten ihres Spezialfaches handelt. Die
außerordentlichen Professoren werden vom Mi-
nister ernannt und haben den Rang der Regie-
rungsassessoren, mit denen sie nach dem Alter des
Patents rangieren (AOrder vom 13. Nov. 1817
— Koch 2, 1; s. Berliner Universitätsstatuten 1
§§ 3, II § 1, III § 1; Bonner 99 5, 16, 34, 40;
Breslauer 1 § 3, II § 1, III § 1; Königsberger
§§ 3, 7, 11; Hallenser §§ 10, 11; Greifswalder
§§ 12, 13; Marburger 8§ 8, 9; Münstersche
Universitätssatzungen von 1902 §§ 7, 8). Neben
ihnen stehen noch die sog. Honorarprofes-
soren, d. h. Männer, die sich als U. aus-
zeichnen oder besonders dazu eignen, und auch
bei vollständiger Besetzung der Ordinariate mit
Allerh. Ermächtigung vom Minister ernannt
werden. Sie haben das Recht, Vorlesungen zu
halten, sind aber nicht dazu verpflichtet und
beziehen kein Gehalt (s. z. B. Bonner Universi-
tätsstatuten § 34). An der Universität Münster
(s. Universitätssatzungen von 1902 § 7), sowie
an der juristischen Fakultät zu Bonn und der
medizinischen Fakultät zu Breslau sind auch
außerordentliche Honorarprofessoren angestellt.
Doch soll nach einem Erl. vom 10. Sept. 1906
die Anstellung derartiger Professoren, soweit sie
nicht, wie bei Münster, statutenmäßig vorgesehen
ist, künftig nur erfolgen, soweit die Fakultäten
es wünschen und der Senat dagegen keine be-
gründeten Bedenken erhebt. Diejenigen U.,
welche das Prädikat „Professor“ besitzen,
haben, solange sie in ihrer Stellung an der Uni-
versität verbleiben, das Recht, sich — zum Unter-
schied von anderen Professoren, z. B. Gymnasial-
oberlehrern — als „Universitätspro-
fessor“ zu bezeichnen (AOrder vom 12. Febr.
1894 — UhBl. 343). Jeder neuernannte Pro-
fessor wird durch den Rektor nach Maßgabe der
Vorschriften über die Vereidigung der
Beamten verpflichtet und tritt damit in den
Für Stiftungen bestehen vielfach Verband der Fakultät, welcher er seinem Unter-
Die einzelnen Insti= richtsfache nach angehört. Er ist berechtigt,