Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Universitätslehrer 
von 1502 (AE. vom 17. Aug. 1853). Derselbe 
wird bei feierlichen Gelegenheiten und bei Hofe 
angelegt (Erl. vom 28. Okt. 1845). Die U. in 
ihrer Gesamtheit besteht im übrigen: 
1. aus den ordentlichen und außerordentlichen 
Professoren und den Privatdozenten, 2. aus den 
in das Verzeichnis eingetragenen Studierenden, 
3. aus den zur Geschäftsführung notwendigen 
Beamten und Unterbeamten. Die Sprache 
der U. als der gelehrten Hochschulen war nach 
ihrer mit dem Mittelalter beginnenden Geschichte 
die lateinische. Die Entwicklung des letzten 
Menschenalters hat mehr und mehr die deutsche 
Sprache bevorzugt. Der AE. vom 23. Okt. 1899 
(UB#Bl. 1900, 401) ordnet eine umfassende Prü- 
fung der Universitätsstatuten und Ordnungen 
nach dieser Richtung an. Infolgedessen ist für 
eine Reihe von Akten die deutsche Sprache ein- 
geführt, so insbesondere bei den Matrikeln, der 
Verzeichnisee der Vorlesungen, früher die Lektions- 
kataloge genannt (Halle, Erl. vom 5. Febr. 1895), 
die Antrittsrede der Rektoren (Erl. vom 30. Aug. 
1902), für die Habilitationsleistungen, für die 
öffentliche Antrittsvorlesung der Privatdozenten, 
für die mündliche Lizentiaten- und Doktorprüfung, 
für die Abhandlung und für die öffentliche Dis- 
putation sowie für die Meldungen zur Pro- 
motion, zur Zulassung als Privatdozent, für 
Preisaufgaben (Erl. vom 30. Aug. 1902). Der 
Gebrauch einer anderen als der deutschen und 
lateinischen Sprache bei Dissertationen bedarf 
der Genehmigung des Ministers (Erl. vom 8. Nov. 
1879 — U3Bl. 1880, 241). 
IV. Die Beamten der U. Die Beamten 
der U. sind der Sekretär, der Rendant, der 
Quästor und der Kanzlist. Sie werden in der 
Regel auf Vorschlag oder nach Anhörung des 
Senats vom Minister ernannt und stehen unter 
der unmittelbaren Aufsicht des Rektors unter 
Beteiligung des Kurators. Unterbeamte sind 
der Kastellan, der Karzerwärter, Bureaudiener 
und Pedelle. Sie werden in der Regel auf 
Vorschlag des Senats durch den Kurator er- 
nannt. Dienstvorgesetzter ist der Rektor. Ihre 
Obliegenheiten sind durch besondere Instruk- 
tionen bestimmt. Der Quästor besorgt insbe- 
sondere die Einnahme der Honorare und die 
Auszahlung an die Dozenten (s. Münstersche 
Universitätsstatuten von 1902 §§ 47—49; Greifs- 
walder von 1865 §§ 74 ff.; Hallenser von 1854 
§#§8 67 ff.; Marburger von 1885 §8§ 60 ff.). Die 
Besoldungen der Beamten bestehen zum Teil 
in festem Gehalt nebst Wohnungsgeldzuschuß, 
zum Teil, insbesondere bei den Kassenbeamten 
(Quästor, Rendant), in Gebühren von den Im- 
matrikulationen, Promotionen usw., welche in 
sehr verschiedener Höhe nach Maßgabe der ein- 
zelnen Universitätsstatuten ihnen zufließen und 
zum Teil ansehnliche Beträge erreichen (s. Bei- 
lage 4 zum Staatshaushalt 1911 Nr. 319). 
V. Die Vermögensverwaltung ist 
bei den einzelnen U. nach Maßgabe ihrer beson- 
deren Verhältnisse in verschiedener Weise ge- 
ordnet. Die eigentliche Kassenverwaltung besorgt 
der Quästor mit seinen Gehilfen. Wo die U. 
eigenes Vermögen in größerem Umfange be- 
sitzt, liegt die Verwaltung in der Regel dem 
Kurator ob. 
besondere Kommissionen. 
  
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tute stehen zunächst unter der Aufsicht ihrer 
Vorsteher. 
Lexis, Die deutschen Universitäten, 1893; derselbe, 
Die Universitäten im Deutschen Reich, 1901; Paulsen, 
Die deutschen Universitäten, 1902; aus älterer Zeit Koch, 
Die preußischen Universitäten, 1839; v. Rönne, Unter- 
richtswesen (1855) 2, 367. 
Universitätslehrer. Die Lehrer der Uni- 
versität teilen sich in drei Klassen: I. die Pro- 
fessoren, II. die Privatdozenten, III. die Lek- 
toren und technischen Lehrer. 
I. a) Professoren sind die ordent- 
lichen Professoren, welche allein Mitglieder 
der Fakultät im engern Sinne, des Konzils oder 
großen Senats sind. Sie werden von dem Könige 
ernannt und rangieren mit den Regierungsräten 
nach dem Alter des Patents (AOrder vom 13. Nov. 
1817 — Koch, Universitäten 2, 1). Es gibt sodann 
die außerordentlichen Professo- 
ren. Diese stehen hinsichtlich des Rechts, Vor- 
lesungen zu halten, den ordentlichen Professoren 
gleich, sind aber im allgemeinen von der Mit- 
gliedschaft der Fakultät ausgeschlossen. Jedoch 
haben nach dem AE. vom 30. Mai 1910 diejenigen 
etatsmäßigen außerordentlichen Professoren, 
welche ein in ihrer Fakultät nicht vertretenes Spe- 
zialfach bekleiden, in deren Fakultät Sitz und 
beschließende Stimme, wenn es sich um Ange- 
legenheiten ihres Spezialfaches handelt. Die 
außerordentlichen Professoren werden vom Mi- 
nister ernannt und haben den Rang der Regie- 
rungsassessoren, mit denen sie nach dem Alter des 
Patents rangieren (AOrder vom 13. Nov. 1817 
— Koch 2, 1; s. Berliner Universitätsstatuten 1 
§§ 3, II § 1, III § 1; Bonner 99 5, 16, 34, 40; 
Breslauer 1 § 3, II § 1, III § 1; Königsberger 
§§ 3, 7, 11; Hallenser §§ 10, 11; Greifswalder 
§§ 12, 13; Marburger 8§ 8, 9; Münstersche 
Universitätssatzungen von 1902 §§ 7, 8). Neben 
ihnen stehen noch die sog. Honorarprofes- 
soren, d. h. Männer, die sich als U. aus- 
zeichnen oder besonders dazu eignen, und auch 
bei vollständiger Besetzung der Ordinariate mit 
Allerh. Ermächtigung vom Minister ernannt 
werden. Sie haben das Recht, Vorlesungen zu 
halten, sind aber nicht dazu verpflichtet und 
beziehen kein Gehalt (s. z. B. Bonner Universi- 
tätsstatuten § 34). An der Universität Münster 
(s. Universitätssatzungen von 1902 § 7), sowie 
an der juristischen Fakultät zu Bonn und der 
medizinischen Fakultät zu Breslau sind auch 
außerordentliche Honorarprofessoren angestellt. 
Doch soll nach einem Erl. vom 10. Sept. 1906 
die Anstellung derartiger Professoren, soweit sie 
nicht, wie bei Münster, statutenmäßig vorgesehen 
ist, künftig nur erfolgen, soweit die Fakultäten 
es wünschen und der Senat dagegen keine be- 
gründeten Bedenken erhebt. Diejenigen U., 
welche das Prädikat „Professor“ besitzen, 
haben, solange sie in ihrer Stellung an der Uni- 
versität verbleiben, das Recht, sich — zum Unter- 
schied von anderen Professoren, z. B. Gymnasial- 
oberlehrern — als „Universitätspro- 
fessor“ zu bezeichnen (AOrder vom 12. Febr. 
1894 — UhBl. 343). Jeder neuernannte Pro- 
fessor wird durch den Rektor nach Maßgabe der 
Vorschriften über die Vereidigung der 
Beamten verpflichtet und tritt damit in den 
Für Stiftungen bestehen vielfach Verband der Fakultät, welcher er seinem Unter- 
Die einzelnen Insti= richtsfache nach angehört. Er ist berechtigt,
	        
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