784 Unlauterer Wettbewerb
läßt oder nimmt, damit er durch unlauteres besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich
Verhalten einem andern bei dem Bezuge von ein anderer befugterweise bedient hat, ist diesem
Waren oder gewerblichen Leistungen im Wett= zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er wußte
bewerb eine Bevorzugung verschaffe.
Empfangene oder sein Wert verfällt dem Staate
(§ 12). Wegen Geltendmachung des Anspruchs
auf Unterlassung oder der Verpflichtung zum
Schadenersatz, sowie wegen Stellung des Straf-
antrags gilt das unter II Gesagte.
VII. Uüble Nachrede. Wer zu Zwecken
des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines
anderen, über die Person des Inhabers oder
Leiters des Geschäftes, über die Waren oder
gewerblichen Leistungen eines anderen Tat-
die ge-
sachen behauptet oder verbreitet;,
cignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder
den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, so-
fern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind,
dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen
Schadens verpflichtet. Unabhängig von einem
Schadensersatzanspruch kann der Betroffene ver-
langen, daß die Behauptung oder Verbreitung
der Tatsachen unterbleibe (§ 14 Abs. 1; R #. 55,
199). Werden die Tatsachen wider besseres
Wissen behauptet oder verbreitet, so kann nach
§ 15 eine Geldstrafe bis zu 5000 K und Ge-
fängnisstrafe bis zu einem Jahre oder eine dieser
Strafen verhängt werden. S. auch wegen
Haftung der Angestellten § 17 Abs. 3, § 15.
Eine Kritik fremder Leistungen usw. im Er-
teile ohne tatsächliche Begründung sind keine
Behauptungen tatsächlicher Art. Wohl enthält
Das
« Geschäftsgeheimnissen.
werbsleben ist nicht verboten, rein subjektive Ur-
oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der
Benutzung geeignet war, Verwechslungen her-
vorzurufen, auch kann der Anspruch auf Unter-
lassung der Benutzung geltend gemacht werden.
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbs-
geschäfts stehen solche Geschäftsabzeichen und
sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von
anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen
gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrs-
kreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts
dienen (§ 16). Der Titel einer Zeitschrift ist gegen
mißbräuchliche Benutzung eines zu Verwechfslun-
gen geeigneten Titels auch dann geschützt, wenn
dieser als Warenzeichen (s. Warenbezeich-
nungen) in die Zeichenrolle eingetragen ist
(R. 44, 99). Wenn mit der Aufnahme eines
Namens oder einer Firma in das eingetragene
Warenzeichen eine Täuschung beabsichtigt ist, so
kann die zwangsweise Löschung ausgesprochen
werden (RZ. 48, 233). Nur der berechtigte
JInhaber der Firma ist klageberechtigt (RG Z. 55,
241). Einem Handeltreibenden kann die Be-
nutzung der für ihn in das Handelsregister ein-
getragenen Firma allgemein untersagt werden
(R. 63, 138).
1X. Verrat von Betriebs= und
Betriebsge-
heimnisse sind Geheimnisse, die sich auf die tech-
nische Seite, Geschäftsgeheimnisse solche, die sich
» » auf die kaufmännische Seite des Unternehmens
die Aufstellung einer Ansicht, eines subiektiven beziehen.
Zu Betriebsgeheimnissen gehören
Urteils eine Behauptung tatsächlicher Art, wennEigentümlichkeiten des Herstellungsverfahrens,
darin bezüglich des Erwerbsgeschäfts eines ande-
ren usw. ctwas als geschehen oder vorhanden,
also in einer Weise gesagt wird, daß die Richtig-
keit oder Unrichtigkeit des zur Rechtfertigung
des Urteils Behaupteten objektiv festgestellt wer-
den kann (R #3. 58, 207). Daß die unwahren Be-
hauptungen ehrenkränkender, herabsetzender Art
sind, ist nicht erforderlich (RNG St. 14, 158). Ein
Interessenkampf ist nicht notwendig ein Wettbe-
heit nachgewiesen werden.
auch die in der Fabrik angefertigten Modelle
(RESt. 31, 90), zu den Geschäftsgeheimnissen
Kundenlisten, Preislisten, Bilanzen, Kalkula-
tionen, Inventuren, ferner die kaufmännische
Buchführung im allgemeinen, nicht jede ein-
zelne Eintragung. Ob eine solche ein Geschäfts-
geheimnis enthält, ist von Fall zu Fall zu ent-
scheiden (Rt. 29, 426; 39, 321). Der Gegen-
stand des Geschäftsgeheimnisses darf für die
werb (R Z. 56, 271). Für die Strafbarkeit genügt
ein dolus eventualis nicht, es muß dem Täter
vielmehr das bestimmte Bewußtsein der Unwahr-
Ist dies der Fall, so
Konkurrenz nicht offenkundig sein (Rst. 40,
406; RG 3. 65, 335). Die Erfindung eines An-
gestellten, die nach dem Zwecke seiner Anstellung
oder nach dem Dienstvertrag ein Vermögens-
kann eine Wahrnehmung berechtigter Interessen bestandteil der Firma wird, ist ein Betriebs-
nicht in Frage kommen (R# St. 31 S. 63, 84; geheimnis, dessen unbefugte Mitteilung strafbar
32, 302). Der Anspruch auf Schadensersatz oder ist (RGSi. 32 S. 136, 316). Es ist nicht er-
Unterlassung ist nicht begründet, wenn der Mit= forderlich, daß die Geheimhaltung den Ange-
teilende oder Empfänger der Mitteilung an ihr stellten ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist, es
ein berechtigtes Interesse hat, wie dies bei kann sich diese Pflicht auch aus den Umständen
kaufmännischer Auskunftserteilung durch Aus= und aus dem erkennbaren Interesse des Unter-
kunfteien (s. Rechtsangelegenheiten) nehmers ergeben. Ein Gceheimnis liegt auch
oder Vereinigungen zur Sicherung ihrer Mit-= dann vor, wenn der Gegenstand des Geheim-
glieder gegen Verlust der Fall ist, es sei denn, nisses gewissen Personen bekannt, also nicht ab-
daß eine unwahre Behauptung mit Kenntnis solut unbekannt ist (RE St. 29, 426; 38, 108;
ihrer Unwahrheit aufsgestellt oder verbreitet # 40, 406). Die den Gegenstand des Geheimnisses
wird (§ 14 Abs. 2; R 3. 50, 107). bildende Tatsache braucht auch nicht absolut neu
VIII. Numen= und Firmenmiß= zu sein, ein früher angewendetes, außer Gebrauch
brauch. Wer im geschäftlichen Verkehr einen gekommenes und vergessenes Verfahren kann
Namen, eine Firma oder die besondere Be= ein Geheimnis bilden (R#St. 31, 90; 42, 394).
zeichnung eines Erwerbsgeschäfts (z. B. Goldene Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling
110, Preußischer Hof), eines gewerblichen Unter= eines Geschäftsbetriebs Geschäfts= oder Be-
nehmens oder einer Druckschrift (s. R#Z. 74, 315) triebsgeheimmisse, die ihm vermöge seines Dienst-
in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Ver- verhältnisses anvertraut oder sonst, d. h. durch
wechslungen mit dem Namen, der Firma oder der zufällige Umstände außerhalb des Bereichs seiner