Unmittelbarkeit im Prozeß
Obliegenheiten (RGSt. 33, 354), zugänglich ge-
worden sind, während der Geltungsdauer des
Dienstverhältnisses unbefugt an andere
Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht,
dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden
zuzufügen, mitteilt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 5000 M.
bestraft (§ 17 Abs. 1). Gleiche Strafe trifft den-
jenigen, welcher Geschäfts-- oder Betriebsgeheim-
nisse, deren Kenntnis er durch Verrat oder durch
eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten
verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu
Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet,
d. h. zu gewerblichen Zwecken praktisch ver-
wendet (RGt. 39, 83) oder an andere mit-
teilt (§ 17 Abs. 2), sowie denjenigen, welcher die
ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vor-
lagen oder Vorschriften technischer Art, insbe-
sondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Schnitte, Rezepte zu Zwecken des Wettbewerbes
unbefugt verwertet oder an andere mitteilt
(& 18). Die Strafvorschrift des § 18 findet
auf die im § 17 Abs. 1 bezeichneten An-
gestellten keine Anwendung (RGSt. 44, 152).
In allen diesen Fällen besteht außerdem
die Verpflichtung zum Schadenersatze, wobei
mehrere als Gesamtschuldner haften (8 19).
Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unter-
nimmt, einen andern während seines Dienst-
verhältnisses zum Verrat des Geschäftsgeheim-
nisses oder zur Mitteilung ihm anvertrauter Vor-
lagen zu bestimmen (s. R#St. 32, 309; 33, 305),
wird mit Gefängnis bis zu neun Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 2000 4 bestraft (8 20).
Daß der Angestellte in der Lage ist, die ihm
angesonnene Mitteilung zu machen, ist nicht er-
forderlich (R #t. 35, 136). S. auch RSt.
39, 83.
X. Strafverfolgung, Verjäh-
rung. Die Strafverfolgung tritt, soweit es
sich nicht um Ausverkäufe (s. d.) und Quantitäts-
verschleierungen handelt (III), nur auf Antrag
ein, die Staatsanwaltschaft erhebt die Klage
nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
Im übrigen können die zum Antrage Berech-
tigten strafbare Handlungen im Wege der Privat-
klage verfolgen. Für die Privatklage sind die
Schöffengerichte zuständig. Bei der Klage auf
Unterlassung oder auf Schadenersatz ist das
Gericht der gewerblichen Niederlassung oder in
Ermanglung eines solchen dasjenige des Wohn-
orts zuständig. Ansprüche auf Unterlassung oder
Schadenersatz verjähren in sechs Monaten.
Über das Verhältnis der Verzjährungsfrist
zu 8 826 BGB. s. RGZ. 74, 434. Die
Veröffentlichung des Strafurteils kann in den
in § 23 bezeichneten Fällen angeordnet oder
gestellt werden. Bei Klage auf Unterlassung
kann der obsiegenden Partei die Veröffent-
lichung der Entscheidung gestattet werden. Neben
der Strafe kann auf Buße bis 10 000 K erkannt
werden. Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
sind in erster Instanz die Kammern für Handels-
sachen, in letzter Instanz ist das Reichsgericht
zuständig. Ausländer, die im Inlande eine
Hauptniederlassung nicht haben, haben nur im
Falle der verbürgten Gegenseitigkeit Anspruch
auf Schutz gegen u. W. (§ 28). Die Anwendung
zu #1
des Gesetzes schließt die Anwendung des Ge-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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setzes zum Schutz der Warenbezeichnungen nicht
aus (R St. 41, 78). S. auch Konkurrenz-
ausel.
Kommentare und Handausgaben von Baer, 1910;
Finger, 1909; Fuld, 1909; Mayer, 1909; Mül-
ler, 1909: Pinner, 1909; Rosenthal u. Weg-
ner, 1909: Seelow, 1909:; Seyfferth, 1909:
Friedländer, Der strafrechtliche Schutz des Ge-
schäfts= und Betriebsgeheimnisses, 1903: Hesse, Der
Rechtsschutz des Geschäfts. und Betriebsgeheimnisses,
1906: Reinhard, Geschäftsgeheimnisse und veren
Bewahrung, 1906: chmid, Der gesetzliche Schutz
der Fabrik= und Geschäftsgeheimnisse, 1907.
Unmittelbarkeit im Prozeß. Dieselbe hängt
mit der Mündlichkeit (s. Mündliche Ver-
handlung) eng zusammen, ist aber mit ihr
nicht gleichbedeutend. Sie besteht darin, daß
der Richter Erklärungen und Beweise nicht
mittelbar, d. h. nicht auf dem Umwege eines
Schriftstücks oder eines mündlichen Berichts
anderer Personen, kennen lernen, sondern un-
mittelbar die Erklärungen der Prozeßbeteiligten
oder ihrer Vertreter entgegennehmen und die
zum Beweise nötigen Wahrnehmungen selbst
machen soll. Infolge der starken Anerkennung
der Mündlichkeit im Zivil- und im Strafprozesse
hat sie hier ausgedehnte Geltung. Es muß
die Verhandlung sich grundsätzlich vor dem er-
kennenden Gerichte selbst abspielen, nament-
lich auch die Beweisaufnahme der Regel nach
vor diesem Gerichte stattfinden. An der Ent-
scheidung dürfen daher nur solche Richter mit-
wirken, welche der ihr zugrunde liegenden
mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, so
daß, wenn im Laufe des Verfahrens ein Richter
aus irgend einem Anlaß ausgeschieden ist, die
Verhandlung vor dem anders besetzten Gerichte
wiederholt werden muß. Ausnahmen von der
U. sind im Zivilprozesse namentlich für die
Beweiserhebung (8§ 355, 372 Abs. 2, 375, 382,
479 3P.) und für den Sühneversuch der
Parteien (§ 296) zugelassen; das vorbereitende
Verfahren in Rechnungssachen usw. (88 348 ff.)
führt zu keiner Ausnahme, weil dadurch die
Parteiverhandlung vor dem erkennenden Ge-
richte nicht überflüssig gemacht wird. Im Straf-
prozeß enthalten Einschränkungen der U. nament-
lich die Bestimmungen, wonach in der Berufungs-
und der Revisionsinstanz ein Berichterstatter einen
Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Ver-
fahrens hält (§§ 365, 366, 391 St PO.; §§ 391,
409 MStGO.). Im Verwaltungsstreitverfahren
konnte entsprechend der geringeren Bedeutung
der Mündlichkeit in ihm die U. mehr eingeschränkt
werden und ist sehr eingeschränkt worden. In
demjenigen nach dem LG. insbesondere hängt
es ganz vom Ermessen des Gerichts ab, ob die
Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung
stattfinden oder durch eines seiner Mitglieder
oder eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige
Behörde bewirkt werden soll (§ 77 Abs. 1 LV.),
und beginnt die mündliche Verhandlung außer
dem Falle, daß bei dem Erscheinen sämtlicher
Beteiligten der Vorsitzende diesen den Vortrag
des Sachverhalts überläßt, mit einem Vortrage
des Referenten über das Sachverhältnis (Re-
gulative für die KrL. — Ml. 1884, 41 —
§ 11 Abs. 2, für die Bezu. — MBl. 1884, 37 —
§ 11 Abs. 1, für die Berg A. — HMl. 1895, 333
— §9 10 Abs. 1, für das OVG. — MBl. 1892, 133
— § 4 Abs. 3).
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