Unsichere Heerespflichtige — Unterbeamte
Anlage herbeigeführte Werterhöhung des Haupt-
gutes den Wert des Trennstücks erreicht. Mit
der Ausstellung des Zeugnisses scheidet das
veräußerte Trennstück aus dem Roalverbande
des Hauptgutes, zu dem es bis dahin gehört
hatte, aus und der Kaufpreis tritt den Real-
berechtigten gegenüber an die Stelle des Trenn-
stücks; er wird einem Ablösungskapital gleich ge-
achtet und unterliegt daher den Vorschriften über
die sog. Verwendungsregulierung,
d. h. seine Ausantwortung an den Verkäufer
kann nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
Realberechtigten oder auf Grund einer Ver-
wendungsbescheinigung der Generalkommission
erfolgen. Diese letztere kann aber nur aus-
gestellt werden, wenn nach dem Ermessen der
Generalkommission die Rechte der Roealberech=
tigten durch diec Aushändigung des Kaufpreises
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wendet worden ist. Vgl. Erl. vom 6. Dez. 1904
(Abg 3Bl. 1905, 10).
Hellweg, Gesez, betr. die Erleichterung der Abver-
äußerung usw. in der Provinz Hannover, Berlin 1890.
Unsichere Heerespflichtige sind diejenigen
Militärpflichtigen, welche 4 der Gestellung
böswillig oder wiederholt entziehen. Sie können
der nach §§ 19—22 RMil -. zulässigen Ver-
günstigungen für verlustig erklärt, außertermin-
lich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt
werden. Die Dienstzeit wird in diesem Falle
vom nächsten allgemeinen Rekruteneinstellungs-
termine ab gerechnet. Solche Militärpflichtige,
welche in einem von den Ersatzbehörden abzu-
haltenden Termin nicht pünktlich erschienen sind,
können der Vorteile der Losung für verlustig erklärt
werden. Die vorzceitige Entlassung u. H. aus dem
aktiven Dienst darf bei Voraussetzung der allerdrin-
nicht gefährdet werden; andernfalls ist dieser gendsten Verhältnisse nur ausnahmsweise von den
vorher nach Bestimmung der Generalkommission Ersatzbehörden dritter Instanz genehmigt werden
ganz oder teilweise zur Wiederherstellung der (RMil. 8 33 Abs. 2: Wehr O. 88 62 Ziff. 5, 66
geschmälerten Sicherheit zu verwenden. Wegen Ziff. 3c5, 78 Ziff. 4, 83 Ziff. 5). S. auch Fahnen-
dieses Verwendungsverfahrens vgl. Gemein-lüchtige und Kartellkonventionen.
heitsteilungen in den landrecht- Unterbeamte. I. Die Bezeichnung U. wird
lichen Provinzen 5. Die Berichtigung in doppelter Beziehung gebraucht. Altere Ge-
des Grundbuches erfolgt auf Grund des Un- meindeverfassungsgesetze begreifen darunter sämt-
schädlichkeits= und des Verwendungszeugnisses; liche im Dienst eines Kommunalverbandes an-
des letzteren bedarf es aber nicht, wenn das gestellte Beamte mit Ausnahme des Vorstehers
cingetauschte Grundstück oder der Kaufpreis des Verbandes (s. u. a. Westsf#L GO. vom 19. März
grundbuchmäßig für die seitherigen Realberech--) 1856 §8§ 43 u. 83), so daß darunter auch die
tigten sichergestellt wird. Bei unentgeltlichen Ab= mittleren Beamten begriffen sind. Im all-
tretungen zu öffentlichen Zwecken darf die gemeinen werden jedoch unter U. diejenigen
schulden= und lastenfreie Abschreibung des Trenn-
stücks erst erfolgen, wenn die Auseinander-
setungsbehörde bescheinigt hat, daß mit der
Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen
sei. Die Wirkungen des U. beziehen sich übrigens
nur auf privatrechtliche Belastungen und daher
namentlich nicht auf Rentenbankrenten, Staats-
und öffentliche Abgaben und die nach § 9 des G.
vom 2. März 1850 (GS. 77) von der Ablösung
ausgeschlossenen Reallasten. S. Abgaben-
verteilung und Familienfidei-
kommiß II.
Die von den Auseinandersetzungsbehörden und
Landschaftsdirektionen auszustellenden Unschäd-
lichkeitszeugnisse unterliegen dem Zeugnisstempel
von 3 .4 sofern ihnen nicht auf Grund besonderer
gesetzlicher Bestimmungen (vgl. 8 3 des G.
vom 15. Juli 1890, betr. die Erleichterung
unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile
oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken —
GS. 226; § 4 Abs. 2 des G. vom 19. Aug. 1895,
betr. das Grundbuchwesen usw. in der vormals
Freien Stadt Frankfurt usw. — GES. 481 —
und Art. 20 Abs. 2 ASGBGB.) Steurerfreiheit
zusteht. Als Wert des Gegenstandes (§ 4 Abs. 1a
LSt.) ist die vereinbarte Vergütung (Kauf-
preis usw.) oder in Ermangelung eines solchen
der Wert des abzuveräußernden Trennstücks an-
zusehen. Vgl. Erl. vom 11. Jan. 1889 (Abg-
ZBBl. 33). Soll das U. demnächst noch der
Generalkommission zur Erteilung der Verwen-
dungsbescheinigung eingereicht werden, so ist
das U. als Vorzeugnis (TSt. 77 Abs. 3 a LSt G.)
steuerfrei; die Verwendungsbescheinigung ist mit
3 4 zu versteuern. Eine nochmalige Stempel-
verwendung findet jedoch nicht statt, wenn der
gesetzliche Stempel bereits zu dem U. ver-
Beamten verstanden, die vorwiegend zu mechani-
schen Dienstleistungen bestimmt sind (vgl. hierzu
15 Ziff. 4 des Disziplinargesetzes vom 21. Julie
1852). Indessen ist auch diese Charakterisierung
keine erschöpfende und es entscheiden über die
Frage, wer tatsächlich als U. anzusehen ist, im
allgemeinen die Besoldungsetats. Bestimmte
Kategorien von Beamten gehören, trotzdem
ihnen nach den Besoldungsetats nur der Woh-
nungsgeld3zuschuß der U. gewährt wird, auf
Grund besonderer Vorschriften nicht zu den U.,
so die Gendarmen (AE. vom 17. Mai 1906
— GS. 193) und die kgl. Förster (AE. vom
28. Mai 1897 — JUM l. 293).
II. Die Stellen der U. bei den Reichs= und
Staatsbehörden, sowie den Kommunalverbän=
den sind ausschließlich den Militärver-
sorgungsberechtigten vorbehalten (s.
das Nähere bei Militäran wärter II, III).
Bei Besetzung der nicht auf rein mechanische
Dienstverrichtungen beschränkten Unterbeamten-
stellen kann eine sechsmonatige bis einjährige
Probedienstleistung verlangt werden
(St Mek. vom 19. Sept. 1836 — v. Kamptz
21, 1; AE. vom 10. Sept. 1882 — MBl. 225
— 8§8§ 19—21). Die U. werden zum Teil auf
Kündigung angestellt, sind aber bei eintretender
Dienstunfähigkeit pensionsberechtigt (s. hierzu
Pensionierung der Staats= und
Reichsbeamten II). Für die U. in der
allgemeinen Verwaltung soll ohne Rücksicht
darauf, ob sie auf Kündigung oder unkündbar
angestellt werden, überall von der Ausfertigung
einer förmlichen Bestallung und also auch
von einer Stempelverwendung abgesehen wer-
den (Erl. des Md J. u. FM. vom 6. Juni 1902
und vom 22. Okt. 1902). Die Besoldung der
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