Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unsichere Heerespflichtige — Unterbeamte 
Anlage herbeigeführte Werterhöhung des Haupt- 
gutes den Wert des Trennstücks erreicht. Mit 
der Ausstellung des Zeugnisses scheidet das 
veräußerte Trennstück aus dem Roalverbande 
des Hauptgutes, zu dem es bis dahin gehört 
hatte, aus und der Kaufpreis tritt den Real- 
berechtigten gegenüber an die Stelle des Trenn- 
stücks; er wird einem Ablösungskapital gleich ge- 
achtet und unterliegt daher den Vorschriften über 
die sog. Verwendungsregulierung, 
d. h. seine Ausantwortung an den Verkäufer 
kann nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
Realberechtigten oder auf Grund einer Ver- 
wendungsbescheinigung der Generalkommission 
erfolgen. Diese letztere kann aber nur aus- 
gestellt werden, wenn nach dem Ermessen der 
Generalkommission die Rechte der Roealberech= 
tigten durch diec Aushändigung des Kaufpreises 
  
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wendet worden ist. Vgl. Erl. vom 6. Dez. 1904 
(Abg 3Bl. 1905, 10). 
Hellweg, Gesez, betr. die Erleichterung der Abver- 
äußerung usw. in der Provinz Hannover, Berlin 1890. 
Unsichere Heerespflichtige sind diejenigen 
Militärpflichtigen, welche 4 der Gestellung 
böswillig oder wiederholt entziehen. Sie können 
der nach §§ 19—22 RMil -. zulässigen Ver- 
günstigungen für verlustig erklärt, außertermin- 
lich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt 
werden. Die Dienstzeit wird in diesem Falle 
vom nächsten allgemeinen Rekruteneinstellungs- 
termine ab gerechnet. Solche Militärpflichtige, 
welche in einem von den Ersatzbehörden abzu- 
haltenden Termin nicht pünktlich erschienen sind, 
können der Vorteile der Losung für verlustig erklärt 
werden. Die vorzceitige Entlassung u. H. aus dem 
aktiven Dienst darf bei Voraussetzung der allerdrin- 
nicht gefährdet werden; andernfalls ist dieser gendsten Verhältnisse nur ausnahmsweise von den 
vorher nach Bestimmung der Generalkommission Ersatzbehörden dritter Instanz genehmigt werden 
ganz oder teilweise zur Wiederherstellung der (RMil. 8 33 Abs. 2: Wehr O. 88 62 Ziff. 5, 66 
geschmälerten Sicherheit zu verwenden. Wegen Ziff. 3c5, 78 Ziff. 4, 83 Ziff. 5). S. auch Fahnen- 
dieses Verwendungsverfahrens vgl. Gemein-lüchtige und Kartellkonventionen. 
heitsteilungen in den landrecht- Unterbeamte. I. Die Bezeichnung U. wird 
lichen Provinzen 5. Die Berichtigung in doppelter Beziehung gebraucht. Altere Ge- 
des Grundbuches erfolgt auf Grund des Un- meindeverfassungsgesetze begreifen darunter sämt- 
schädlichkeits= und des Verwendungszeugnisses; liche im Dienst eines Kommunalverbandes an- 
des letzteren bedarf es aber nicht, wenn das gestellte Beamte mit Ausnahme des Vorstehers 
cingetauschte Grundstück oder der Kaufpreis des Verbandes (s. u. a. Westsf#L GO. vom 19. März 
grundbuchmäßig für die seitherigen Realberech--) 1856 §8§ 43 u. 83), so daß darunter auch die 
tigten sichergestellt wird. Bei unentgeltlichen Ab= mittleren Beamten begriffen sind. Im all- 
tretungen zu öffentlichen Zwecken darf die gemeinen werden jedoch unter U. diejenigen 
schulden= und lastenfreie Abschreibung des Trenn- 
stücks erst erfolgen, wenn die Auseinander- 
setungsbehörde bescheinigt hat, daß mit der 
Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen 
sei. Die Wirkungen des U. beziehen sich übrigens 
nur auf privatrechtliche Belastungen und daher 
namentlich nicht auf Rentenbankrenten, Staats- 
und öffentliche Abgaben und die nach § 9 des G. 
vom 2. März 1850 (GS. 77) von der Ablösung 
ausgeschlossenen Reallasten. S. Abgaben- 
verteilung und Familienfidei- 
kommiß II. 
Die von den Auseinandersetzungsbehörden und 
Landschaftsdirektionen auszustellenden Unschäd- 
lichkeitszeugnisse unterliegen dem Zeugnisstempel 
von 3 .4 sofern ihnen nicht auf Grund besonderer 
gesetzlicher Bestimmungen (vgl. 8 3 des G. 
vom 15. Juli 1890, betr. die Erleichterung 
unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile 
oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken — 
GS. 226; § 4 Abs. 2 des G. vom 19. Aug. 1895, 
betr. das Grundbuchwesen usw. in der vormals 
Freien Stadt Frankfurt usw. — GES. 481 — 
und Art. 20 Abs. 2 ASGBGB.) Steurerfreiheit 
zusteht. Als Wert des Gegenstandes (§ 4 Abs. 1a 
LSt.) ist die vereinbarte Vergütung (Kauf- 
preis usw.) oder in Ermangelung eines solchen 
der Wert des abzuveräußernden Trennstücks an- 
zusehen. Vgl. Erl. vom 11. Jan. 1889 (Abg- 
ZBBl. 33). Soll das U. demnächst noch der 
Generalkommission zur Erteilung der Verwen- 
dungsbescheinigung eingereicht werden, so ist 
das U. als Vorzeugnis (TSt. 77 Abs. 3 a LSt G.) 
steuerfrei; die Verwendungsbescheinigung ist mit 
3 4 zu versteuern. Eine nochmalige Stempel- 
verwendung findet jedoch nicht statt, wenn der 
gesetzliche Stempel bereits zu dem U. ver- 
  
Beamten verstanden, die vorwiegend zu mechani- 
schen Dienstleistungen bestimmt sind (vgl. hierzu 
15 Ziff. 4 des Disziplinargesetzes vom 21. Julie 
1852). Indessen ist auch diese Charakterisierung 
keine erschöpfende und es entscheiden über die 
Frage, wer tatsächlich als U. anzusehen ist, im 
allgemeinen die Besoldungsetats. Bestimmte 
Kategorien von Beamten gehören, trotzdem 
ihnen nach den Besoldungsetats nur der Woh- 
nungsgeld3zuschuß der U. gewährt wird, auf 
Grund besonderer Vorschriften nicht zu den U., 
so die Gendarmen (AE. vom 17. Mai 1906 
— GS. 193) und die kgl. Förster (AE. vom 
28. Mai 1897 — JUM l. 293). 
II. Die Stellen der U. bei den Reichs= und 
Staatsbehörden, sowie den Kommunalverbän= 
den sind ausschließlich den Militärver- 
sorgungsberechtigten vorbehalten (s. 
das Nähere bei Militäran wärter II, III). 
Bei Besetzung der nicht auf rein mechanische 
Dienstverrichtungen beschränkten Unterbeamten- 
stellen kann eine sechsmonatige bis einjährige 
Probedienstleistung verlangt werden 
(St Mek. vom 19. Sept. 1836 — v. Kamptz 
21, 1; AE. vom 10. Sept. 1882 — MBl. 225 
— 8§8§ 19—21). Die U. werden zum Teil auf 
Kündigung angestellt, sind aber bei eintretender 
Dienstunfähigkeit pensionsberechtigt (s. hierzu 
Pensionierung der Staats= und 
Reichsbeamten II). Für die U. in der 
allgemeinen Verwaltung soll ohne Rücksicht 
darauf, ob sie auf Kündigung oder unkündbar 
angestellt werden, überall von der Ausfertigung 
einer förmlichen Bestallung und also auch 
von einer Stempelverwendung abgesehen wer- 
den (Erl. des Md J. u. FM. vom 6. Juni 1902 
und vom 22. Okt. 1902). Die Besoldung der 
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