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U. ist wie die aller Beamten durch die Besol-
dungsordnung von 1909 (G. 352, für die
Reichsbeamten RBl. 573) geregelt; wegen der
Entschädigung der diätarisch beschäftigten s.
Diätarien und außerdem betreffs der
gegen preuß. U. zulässigen Arreststrafe Diszi-
plinarstrafen II.
Unterbrochene Feuer sind Leuchtfeuer mit
weißen oder farbigen Scheinen zwischen Ver-
dunkelungen (Unterbrechungen) /§ 4 der Grund-
sätze für die Leuchtfeuer usw. an der deutschen
Küste vom 1. März 19041. S. Seezeichen-
wesen.
Untere Berwaltungsbehörden. Den u. V.
ist durch die Reichsgesetzgebung, insbesondere
durch die Gew O. und die Arbeiterversicherungs-
gesetze, eine Reihe wichtiger Aufgaben über-
tragen worden. Die Bezeichnung der u. V.
ist Sache der Landeszentralbehörden. In
Preußen sind in der Regel u. V. in Städten
mit mehr als 10 000 Einw., sowie in denjenigen
Städten der Prov. Hannover, für welche die
rev. St O. vom 24. Juni 1858 gilt, mit Aus-
nahme der im §27 Abs. 2 der Kr O. vom 6. Mai
1884 bezeichneten Städte, die Gemeindevor-
stände, im übrigen die Landräte, in den hohen-
zollernschen Landen die Oberamtmänner. In
den Fällen der Tit. III, VII GewO. mit Aus-
nahme des Lehrlingswesens und des Kinder-
schutzgesetzes tritt in der Regel in Städten
über 10 000 Einw., abgesehen von den Städten
in Hannover, an die Stelle des Gemeinde-
vorstands die Ortspolizeibehörde (AusfAnw. z.
KVG. vom 10. Juli 1892 — MBl. 301 —
Ziff. 3; Bek., betr. Ausführung des GuU# G.,
vom 2. Aug. 1900 — MBl. 284 — Ziff. 2;
Bek., betr. Ausführung des LU#G., vom
19. Aug. 1900 — MBl. 243 — Ziff. 2; Bek.
betr. Ausführung des BuU#G., vom 9. Aug.
1900 — Ml. 287 — Ziff. 2; Bek., betr. Aus-
führung des Su G., vom 9. Aug. 1900 —
Ml. 287 — Ziff. 2; Bek., betr. Ausführung
des Inv WG., vom 26. Aug. 1899 — MBl. 165
iff. 4; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai
1904 — HM Bl. 123 — Ziff. 3 in der Fassung
des Erl. vom 25. Nov. 1909 — HMl. 506 —
und vom 17. April 1910 — HM Bl. 151; Ausf-
Anw. z. Reichsgesetz, betr. Kinderarbeit in ge-
werblichen Betrieben, vom 30. Nov. 1903 —
HM Bl. 368 — Ziff. 2). Nur für die Bewilli-
gung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe
im Gewerbebetriebe in den Fällen der
GewO. 8§8 105 Abs. 4, 105 f, sowie von
Ausnahmen bei der Beschäftigung von Ar-
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
den Fällen der §8 138 a, 139 a. a. O. sind die
Gewerbeinspektoren u. V. Für die der Auf-
sicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe
nimmt der Bergrevierbeamte die Auf-
gaben der u. V. auf dem Gebiete der GewO.
wahr (AusfAnw. z. GewO. Ziff. 6). Das
gleiche gilt für das Gebiet der Gewerbeunfall-
versicherung (Bek. vom 2. Aug. 1900 Ziff. 2)
und der Krankenversicherung in den Fällen des
K VG. § 56 Abs. 4 (Erl. vom 28. Dez. 1903
— HMl. 1904, 9). Für die Staatshütten im
Oberbergamtsbezirke Clausthal, die Betriebe
der Hceres= und Marineverwaltung, die Reichs-
druckerei, die Kgl. Münze, die Probieranstalt
Unterbrochene Feuer — Untere Verwaltungsbehörden
zu Frankfurt a. M., die Betriebe der Staats-
eisenbahnverwaltung sind auf Grund der GewO.
§ 155 Abs. 2 die vorgesetzten Dienstbehörden
zu u. V. bestellt (Bek. vom 2. April 1892 —
Mhl. 139; vom 25. Mai 1892 — MBl. 230;
abgeändert durch Bek. vom 16. Mai 1898 —
Ml. 125). — Von besonderer Michtigkeit ist
die Tätigkeit der u. V. auf dem Gebiete der
Invalidenversicherung. Hier liegt
ihnen nach Inv WG. § 57 ob:; a) die Entgegen-
nahme und Vorbereitung von Anträgen auf
Bewilligung von Invaliden= und Altersrenten
(§ 112) oder auf Beitragserstattungen (§ 128)
sowie die Begutachtung der Anträge auf Renten-
bewilligungen; b) die Begutachtung der Ent-
ziehung von Invalidenrenten (88 47, 121);
JP) die Begutachtung der Einstellung von Renten-
zahlungen (§8 48, 121); d) die Benachrichtigung
des Vorstands der Versicherungsanstalt über die
zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde kommen-
den Fälle, in welchen Grund zu der Annahme
vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit
werden bewahrt werden, daß Empfänger von
Invalidenrenten bei Durchführung eines Heil-
verfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen
werden (§ 47 Abs. 2), daß die Invalidenrente
zu entziehen ist (§ 47 Abs. 1) oder Renten-
zahlungen einzustellen sind (§ 48); e) die Aus-
kunftserteilung über alle die Invalidenversiche-
rung betreffenden Angelegenheiten. Bei der
Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilli-
gungen hat sich die Begutachtung auf die Ver-
sicherungspflicht (s. d.), das Versicherungsrecht
(s. Selbstversicherung) auf das Maß
der Erwerbsfähigkeit (s. Erwerbsunfähig-
keit) des Rentenbewerbers sowie darauf zu
erstrecken, ob und inwieweit ein Heilverfahren
einzuleiten ist. Bei Beitragserstattungen ist
das Gutachten auch über das Versicherungs-
recht und die Versicherungspflicht abzugeben
(§ 58 Abs. 1). Bei Begutachtung der Entziehung
von Invalidenrenten hat sich die Begutachtung
auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten-
empfängers sowie darauf zu erstrecken, ob und
inwieweit ein Heilverfahren einzuleiten ist. In
allen Fällen muß sich die Begutachtung über
alle Fragen verbreiten, welche für die Ent-
scheidung des Vorstandes der Versicherungs-
anstalt von Belang erscheinen (Inv W. 8 58
Abs. 2, 3). Vor Abgabe des Gutachtens über
Gewährung einer Invalidenrente hat die u. V.
die maßgebenden Fragen unter Zuziehung des
Vertrauensarztes der Anstalt, des Renten-
bewerbers und je eines Vertreters der Arbeit-
geber und der Versicherten in mündlicher Ver-
handlung zu erörtern. Aus dem Gutachten
muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Ver-
treter gestimmt hat (Inv VG. 8§ 59 Abs. 2).
Die Nichtzuziehung der Vertreter bildet einen
wesentlichen Mangel des Verfahrens (Ad.
17, 197), aber keinen Revisionsgrund zugunsten
der Versicherungsanstalt (AN. 17 S. 196, 435).
Das Gutachten ist von der u. V. in ihrer Zu-
sammensetzung aus dem beamteten Vorsitzenden
und zwei Vertretern zu erstatten. Die Akten
müssen darüber Auskunft geben, daß das Gut-
achten in der vorgeschriebenen Weise zustande
gekommen ist (AN. 17, 434). Die Frage, ob