Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

788 
U. ist wie die aller Beamten durch die Besol- 
dungsordnung von 1909 (G. 352, für die 
Reichsbeamten RBl. 573) geregelt; wegen der 
Entschädigung der diätarisch beschäftigten s. 
Diätarien und außerdem betreffs der 
gegen preuß. U. zulässigen Arreststrafe Diszi- 
plinarstrafen II. 
Unterbrochene Feuer sind Leuchtfeuer mit 
weißen oder farbigen Scheinen zwischen Ver- 
dunkelungen (Unterbrechungen) /§ 4 der Grund- 
sätze für die Leuchtfeuer usw. an der deutschen 
Küste vom 1. März 19041. S. Seezeichen- 
wesen. 
Untere Berwaltungsbehörden. Den u. V. 
ist durch die Reichsgesetzgebung, insbesondere 
durch die Gew O. und die Arbeiterversicherungs- 
gesetze, eine Reihe wichtiger Aufgaben über- 
tragen worden. Die Bezeichnung der u. V. 
ist Sache der Landeszentralbehörden. In 
Preußen sind in der Regel u. V. in Städten 
mit mehr als 10 000 Einw., sowie in denjenigen 
Städten der Prov. Hannover, für welche die 
rev. St O. vom 24. Juni 1858 gilt, mit Aus- 
nahme der im §27 Abs. 2 der Kr O. vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte, die Gemeindevor- 
stände, im übrigen die Landräte, in den hohen- 
zollernschen Landen die Oberamtmänner. In 
den Fällen der Tit. III, VII GewO. mit Aus- 
nahme des Lehrlingswesens und des Kinder- 
schutzgesetzes tritt in der Regel in Städten 
über 10 000 Einw., abgesehen von den Städten 
in Hannover, an die Stelle des Gemeinde- 
vorstands die Ortspolizeibehörde (AusfAnw. z. 
KVG. vom 10. Juli 1892 — MBl. 301 — 
Ziff. 3; Bek., betr. Ausführung des GuU# G., 
vom 2. Aug. 1900 — MBl. 284 — Ziff. 2; 
Bek., betr. Ausführung des LU#G., vom 
19. Aug. 1900 — MBl. 243 — Ziff. 2; Bek. 
betr. Ausführung des BuU#G., vom 9. Aug. 
1900 — Ml. 287 — Ziff. 2; Bek., betr. Aus- 
führung des Su G., vom 9. Aug. 1900 — 
Ml. 287 — Ziff. 2; Bek., betr. Ausführung 
des Inv WG., vom 26. Aug. 1899 — MBl. 165 
iff. 4; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 
1904 — HM Bl. 123 — Ziff. 3 in der Fassung 
des Erl. vom 25. Nov. 1909 — HMl. 506 — 
und vom 17. April 1910 — HM Bl. 151; Ausf- 
Anw. z. Reichsgesetz, betr. Kinderarbeit in ge- 
werblichen Betrieben, vom 30. Nov. 1903 — 
HM Bl. 368 — Ziff. 2). Nur für die Bewilli- 
gung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe in den Fällen der 
GewO. 8§8 105 Abs. 4, 105 f, sowie von 
Ausnahmen bei der Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
den Fällen der §8 138 a, 139 a. a. O. sind die 
Gewerbeinspektoren u. V. Für die der Auf- 
sicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe 
nimmt der Bergrevierbeamte die Auf- 
gaben der u. V. auf dem Gebiete der GewO. 
wahr (AusfAnw. z. GewO. Ziff. 6). Das 
gleiche gilt für das Gebiet der Gewerbeunfall- 
versicherung (Bek. vom 2. Aug. 1900 Ziff. 2) 
und der Krankenversicherung in den Fällen des 
K VG. § 56 Abs. 4 (Erl. vom 28. Dez. 1903 
— HMl. 1904, 9). Für die Staatshütten im 
Oberbergamtsbezirke Clausthal, die Betriebe 
der Hceres= und Marineverwaltung, die Reichs- 
  
druckerei, die Kgl. Münze, die Probieranstalt 
Unterbrochene Feuer — Untere Verwaltungsbehörden 
zu Frankfurt a. M., die Betriebe der Staats- 
eisenbahnverwaltung sind auf Grund der GewO. 
§ 155 Abs. 2 die vorgesetzten Dienstbehörden 
zu u. V. bestellt (Bek. vom 2. April 1892 — 
Mhl. 139; vom 25. Mai 1892 — MBl. 230; 
abgeändert durch Bek. vom 16. Mai 1898 — 
Ml. 125). — Von besonderer Michtigkeit ist 
die Tätigkeit der u. V. auf dem Gebiete der 
Invalidenversicherung. Hier liegt 
ihnen nach Inv WG. § 57 ob:; a) die Entgegen- 
nahme und Vorbereitung von Anträgen auf 
Bewilligung von Invaliden= und Altersrenten 
(§ 112) oder auf Beitragserstattungen (§ 128) 
sowie die Begutachtung der Anträge auf Renten- 
bewilligungen; b) die Begutachtung der Ent- 
ziehung von Invalidenrenten (88 47, 121); 
JP) die Begutachtung der Einstellung von Renten- 
zahlungen (§8 48, 121); d) die Benachrichtigung 
des Vorstands der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde kommen- 
den Fälle, in welchen Grund zu der Annahme 
vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren 
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit 
werden bewahrt werden, daß Empfänger von 
Invalidenrenten bei Durchführung eines Heil- 
verfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen 
werden (§ 47 Abs. 2), daß die Invalidenrente 
zu entziehen ist (§ 47 Abs. 1) oder Renten- 
zahlungen einzustellen sind (§ 48); e) die Aus- 
kunftserteilung über alle die Invalidenversiche- 
rung betreffenden Angelegenheiten. Bei der 
Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilli- 
gungen hat sich die Begutachtung auf die Ver- 
sicherungspflicht (s. d.), das Versicherungsrecht 
(s. Selbstversicherung) auf das Maß 
der Erwerbsfähigkeit (s. Erwerbsunfähig- 
keit) des Rentenbewerbers sowie darauf zu 
erstrecken, ob und inwieweit ein Heilverfahren 
einzuleiten ist. Bei Beitragserstattungen ist 
das Gutachten auch über das Versicherungs- 
recht und die Versicherungspflicht abzugeben 
(§ 58 Abs. 1). Bei Begutachtung der Entziehung 
von Invalidenrenten hat sich die Begutachtung 
auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten- 
empfängers sowie darauf zu erstrecken, ob und 
inwieweit ein Heilverfahren einzuleiten ist. In 
allen Fällen muß sich die Begutachtung über 
alle Fragen verbreiten, welche für die Ent- 
scheidung des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt von Belang erscheinen (Inv W. 8 58 
Abs. 2, 3). Vor Abgabe des Gutachtens über 
Gewährung einer Invalidenrente hat die u. V. 
die maßgebenden Fragen unter Zuziehung des 
Vertrauensarztes der Anstalt, des Renten- 
bewerbers und je eines Vertreters der Arbeit- 
geber und der Versicherten in mündlicher Ver- 
handlung zu erörtern. Aus dem Gutachten 
muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Ver- 
treter gestimmt hat (Inv VG. 8§ 59 Abs. 2). 
Die Nichtzuziehung der Vertreter bildet einen 
wesentlichen Mangel des Verfahrens (Ad. 
17, 197), aber keinen Revisionsgrund zugunsten 
der Versicherungsanstalt (AN. 17 S. 196, 435). 
Das Gutachten ist von der u. V. in ihrer Zu- 
sammensetzung aus dem beamteten Vorsitzenden 
und zwei Vertretern zu erstatten. Die Akten 
müssen darüber Auskunft geben, daß das Gut- 
achten in der vorgeschriebenen Weise zustande 
gekommen ist (AN. 17, 434). Die Frage, ob
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.