Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unterrichtsangelegenheiten — Untersagung von Gewerbebetrieben 
und die Unteroffiziervorschulen stehen unter der 
Inspektion der Infanterieschulen (Dienstvorschr. 
f. d. Infanterieschulen vom 27. Juni 1903, bei 
E. S. Mittler, Berlin). 
Unterrichtsangelegenheiten s. Ministe- 
rium der geistlichen und Unter- 
richtsangelegenheiten; Provin- 
zialschulkollegien; Schulabtei- 
lungen der Regierungen. 
Unterrichtssprache. lÜber den Une'erricht an 
utraquistischen Schulen, d. h. denjenigen Schulen, 
die von Kindern fremder Muttersprache besucht 
werden, sind besondere Verfügungen ergangen. 
In früheren Jahrzehnten wurde dem Unterricht in 
der fremden Sprache große Beachtung geschenkt. 
Gegenwärtig ist die U. durchweg die deutsche 
und nur im Religionsunterricht zum Teil die 
fremde. Die Anordnung hierüber ist Sache 
der Schulaufsichtsbehörde (Erk. des O##. 
1U3Bl. 1907, 723; Erk. des K. — U#l. 
1908, 385). Im einzelnen bestimmen hierüber 
solgende Verfügungen: 
1. Ost= und Westpreußen, Ober- 
präsidialerlaß vom 24. Juli 1873 (nU#Bl. 486): 
(2.) In allen Lehrgegenständen ist die Unter- 
richtssprache die deutsche. Ausgenommen hiervon 
ist nur der Unterricht in der Religion einschließlich 
des Kirchenliedes auf der Unterstufe. Das Pol- 
nische und Litauische darf nur so weit zu Hilfe 
genommen werden, als zum Verständnis des 
Lehrgegenstandes für die Kinder unerläßlich ist. 
(3.) In der Religion einschließlich des Kirchenliedes 
wird der Unterricht auf der Unterstufe den nicht- 
deutschen Kindern in der Muttersprache der- 
selben erteilt, auf der Mittel- und Oberstufe da- 
gegen in der deutschen Sprache, und darf hier 
die Muttersprache nur so weit gebraucht werden, 
als die Vermittlung des Verständnisses es er- 
fordert. (4.) Der Unterricht im polnischen resp. 
litauischen Lesen und Schreiben tritt bei den 
nichtdeutschen Kindern erst auf der Ober- 
stufe ein. 
2. Provinz Posen, Oberpräsidialerlaß 
vom 27. Okt. 1873 (U. BBl. 723): I. In allen 
Lehrgegenständen mit Ausnahme der Religion 
und des Kirchengesanges ist die U. die deutsche. 
Das Polnische darf nur so weit zu Hilfe genommen 
werden, als zum Verständnis der Lehrgegen- 
stände unerläßlich ist. II. Der Unterricht in der 
Religion und im Kirchengesange wird den Kin- 
dern polnischer Zunge in der Muttersprache 
erteilt. Wenn dieselben jedoch in der Kenntnis 
der deutschen Sprache so weit vorgeschritten sind, 
daß ein richtiges Verständnis auch bei der in 
deutscher Sprache erteilten Unterweisung er- 
reicht werden kann, so ist letztere mit Genehmi- 
gung der Regierung auch in diesen Gegenständen. 
auf der Mittel- und Oberstufe als U. einzu- 
führen. Vgl. dazu Erl. vom 16. März 1894: 
Auf der Mittelstufe ist polnischer Lese= und 
Schreibunterricht zur Förderung des Religions- 
unterrichts für diejenigen Kinder polnischer 
Muttersprache, welche den schulplanmäßigen Re- 
ligionsunterricht auf der Mittel= oder Oberstufe 
in polnischer Sprache empfangen, fakultativ zu 
erteilen. — Aufgabe ist lediglich die Erlangung 
der Fertigkeit im Lesen und Schreiben. 
  
  
  
791 
Religionsunterricht wird auf der Unterstuse in 
der Muttersprache erteilt. Für den religiösen 
Memorierstoff, wozu aber die biblische Ge- 
schichte nicht gehört (Erl. vom 9. Nov. 1877 — 
U BBl. 658), wird die deutsche Sprache von An- 
fang an zu Hilfe genommen. Auf der Mittelstufe 
vollzieht sich dieser Unterricht in der deutschen 
Sprache, wobei die Muttersprache zu Hilfe ge- 
nommen werden darf, jedoch nur insoweit, als 
das zur Vermittlung des Verständnisses not- 
wendig ist. Auf der Oberstufe wird in dem 
Religionsunterricht ausschließlich die deutsche 
Sprache angewendet. 
4. Nordschleswig, Oberpräsidialerlaß 
vom 18. Dez. 1888 (Al. 629): Die U. 
ist in den nordschleswigschen Volksschulen in 
allen Lehrgegenständen mit alleiniger Aus- 
  
nahme des Religionsunterrichts die deutsche, 
doch können sich die Lehrer im ersten Schul- 
jahre, soweit und solange es erforderlich ist, 
des Dänischen bedienen, um solche Kinder, 
welche des Deutschen beim Eintritt in die Schule 
noch völlig unkundig sind, in dasselbe einzu- 
führen. In den Kirchspielen mit dänischer 
Kirchensprache wird der Religionsunterricht in 
den Volksschulen in dänischer Sprache erteilt, 
soweit nicht schon bisher die deutsche Sprache 
angewendet ist oder der Wunsch danach hervor- 
tritt. 
Untersagung von Gewerbebetrieben (Gew. 
88§ 35, 53 Abs. 3). Die Erteilung von Tanze-, 
Turn= und Schwimmunterricht (s. d.) als Ge- 
werbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten 
(s. d.) [§ 35 Abs. 11), der Handel mit lebenden 
Vögeln (s. Vogelhandel), der Trödel- 
handel (s. d.), der Kleinhandel mit Garnabfällen 
(s. d.) oder Dräumen von Seide, Wolle, Baum- 
wolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit 
(s. d.) oder anderen Sprengstoffen (s. d.), der 
Handel mit Lotterielosen (s. d.) (Abs. 2)], der Ge- 
werbebetrieb der Rechtskonsulenten (s. Rechts- 
angelegenheiten), die gewerbsmäßige 
Viehverstellung [Viehpacht] (s. d.), der Vieh- 
handel (s. d.) und der Handel mit ländlichen 
Grundstücken, das Gewerbe der gewerbsmäßigen 
Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge 
(s. d.), Darlehen (s. Darlehnsvermitt- 
lung) und Heiraten (s. Heiratsvermitt- 
lung), der Betrieb des Gewerbes als Bau- 
unternehmer (s. d.) und Bauleiter, sowie das 
Gewerbe der Auktionatoren (s. d.) [Abs. 3r 
ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die 
die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in 
bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Bei 
Beantwortung der Frage nach der Unzuver- 
lässigkeit des Gewerbetreibenden ist die Lage 
der Verhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung 
maßgebend (O#G. vom 8. Febr. 1909 — 
Pr BBl. 30, 407). Der Verwaltungsrichter hat 
das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten 
des Gewerbetreibenden festzustellen und zu 
würdigen (OVG. vom 7. Jan. 1907 — Pr- 
VBl. 29, 302). Eine weit zurückliegende Ver- 
urteilung wegen Untreue begründet nicht die 
Annahme der Unzuverlässigkeit. Ist ein Ge- 
werbetreibender wegen Querulantenwahnsinns 
außer Strafverfolgung gesetzt, so ist eine Un- 
Oberschlesien, Vf. der Reg. in zuverlässigkeit nicht anzunehmen, wenn eine Ent- 
Oppeln vom 20. Sept. 1872 (U BBl. 761): Der mündigung nicht erfolgt ist (OV.G. vom 31. Jan.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.