Unterrichtsangelegenheiten — Untersagung von Gewerbebetrieben
und die Unteroffiziervorschulen stehen unter der
Inspektion der Infanterieschulen (Dienstvorschr.
f. d. Infanterieschulen vom 27. Juni 1903, bei
E. S. Mittler, Berlin).
Unterrichtsangelegenheiten s. Ministe-
rium der geistlichen und Unter-
richtsangelegenheiten; Provin-
zialschulkollegien; Schulabtei-
lungen der Regierungen.
Unterrichtssprache. lÜber den Une'erricht an
utraquistischen Schulen, d. h. denjenigen Schulen,
die von Kindern fremder Muttersprache besucht
werden, sind besondere Verfügungen ergangen.
In früheren Jahrzehnten wurde dem Unterricht in
der fremden Sprache große Beachtung geschenkt.
Gegenwärtig ist die U. durchweg die deutsche
und nur im Religionsunterricht zum Teil die
fremde. Die Anordnung hierüber ist Sache
der Schulaufsichtsbehörde (Erk. des O##.
1U3Bl. 1907, 723; Erk. des K. — U#l.
1908, 385). Im einzelnen bestimmen hierüber
solgende Verfügungen:
1. Ost= und Westpreußen, Ober-
präsidialerlaß vom 24. Juli 1873 (nU#Bl. 486):
(2.) In allen Lehrgegenständen ist die Unter-
richtssprache die deutsche. Ausgenommen hiervon
ist nur der Unterricht in der Religion einschließlich
des Kirchenliedes auf der Unterstufe. Das Pol-
nische und Litauische darf nur so weit zu Hilfe
genommen werden, als zum Verständnis des
Lehrgegenstandes für die Kinder unerläßlich ist.
(3.) In der Religion einschließlich des Kirchenliedes
wird der Unterricht auf der Unterstufe den nicht-
deutschen Kindern in der Muttersprache der-
selben erteilt, auf der Mittel- und Oberstufe da-
gegen in der deutschen Sprache, und darf hier
die Muttersprache nur so weit gebraucht werden,
als die Vermittlung des Verständnisses es er-
fordert. (4.) Der Unterricht im polnischen resp.
litauischen Lesen und Schreiben tritt bei den
nichtdeutschen Kindern erst auf der Ober-
stufe ein.
2. Provinz Posen, Oberpräsidialerlaß
vom 27. Okt. 1873 (U. BBl. 723): I. In allen
Lehrgegenständen mit Ausnahme der Religion
und des Kirchengesanges ist die U. die deutsche.
Das Polnische darf nur so weit zu Hilfe genommen
werden, als zum Verständnis der Lehrgegen-
stände unerläßlich ist. II. Der Unterricht in der
Religion und im Kirchengesange wird den Kin-
dern polnischer Zunge in der Muttersprache
erteilt. Wenn dieselben jedoch in der Kenntnis
der deutschen Sprache so weit vorgeschritten sind,
daß ein richtiges Verständnis auch bei der in
deutscher Sprache erteilten Unterweisung er-
reicht werden kann, so ist letztere mit Genehmi-
gung der Regierung auch in diesen Gegenständen.
auf der Mittel- und Oberstufe als U. einzu-
führen. Vgl. dazu Erl. vom 16. März 1894:
Auf der Mittelstufe ist polnischer Lese= und
Schreibunterricht zur Förderung des Religions-
unterrichts für diejenigen Kinder polnischer
Muttersprache, welche den schulplanmäßigen Re-
ligionsunterricht auf der Mittel= oder Oberstufe
in polnischer Sprache empfangen, fakultativ zu
erteilen. — Aufgabe ist lediglich die Erlangung
der Fertigkeit im Lesen und Schreiben.
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Religionsunterricht wird auf der Unterstuse in
der Muttersprache erteilt. Für den religiösen
Memorierstoff, wozu aber die biblische Ge-
schichte nicht gehört (Erl. vom 9. Nov. 1877 —
U BBl. 658), wird die deutsche Sprache von An-
fang an zu Hilfe genommen. Auf der Mittelstufe
vollzieht sich dieser Unterricht in der deutschen
Sprache, wobei die Muttersprache zu Hilfe ge-
nommen werden darf, jedoch nur insoweit, als
das zur Vermittlung des Verständnisses not-
wendig ist. Auf der Oberstufe wird in dem
Religionsunterricht ausschließlich die deutsche
Sprache angewendet.
4. Nordschleswig, Oberpräsidialerlaß
vom 18. Dez. 1888 (Al. 629): Die U.
ist in den nordschleswigschen Volksschulen in
allen Lehrgegenständen mit alleiniger Aus-
nahme des Religionsunterrichts die deutsche,
doch können sich die Lehrer im ersten Schul-
jahre, soweit und solange es erforderlich ist,
des Dänischen bedienen, um solche Kinder,
welche des Deutschen beim Eintritt in die Schule
noch völlig unkundig sind, in dasselbe einzu-
führen. In den Kirchspielen mit dänischer
Kirchensprache wird der Religionsunterricht in
den Volksschulen in dänischer Sprache erteilt,
soweit nicht schon bisher die deutsche Sprache
angewendet ist oder der Wunsch danach hervor-
tritt.
Untersagung von Gewerbebetrieben (Gew.
88§ 35, 53 Abs. 3). Die Erteilung von Tanze-,
Turn= und Schwimmunterricht (s. d.) als Ge-
werbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten
(s. d.) [§ 35 Abs. 11), der Handel mit lebenden
Vögeln (s. Vogelhandel), der Trödel-
handel (s. d.), der Kleinhandel mit Garnabfällen
(s. d.) oder Dräumen von Seide, Wolle, Baum-
wolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit
(s. d.) oder anderen Sprengstoffen (s. d.), der
Handel mit Lotterielosen (s. d.) (Abs. 2)], der Ge-
werbebetrieb der Rechtskonsulenten (s. Rechts-
angelegenheiten), die gewerbsmäßige
Viehverstellung [Viehpacht] (s. d.), der Vieh-
handel (s. d.) und der Handel mit ländlichen
Grundstücken, das Gewerbe der gewerbsmäßigen
Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge
(s. d.), Darlehen (s. Darlehnsvermitt-
lung) und Heiraten (s. Heiratsvermitt-
lung), der Betrieb des Gewerbes als Bau-
unternehmer (s. d.) und Bauleiter, sowie das
Gewerbe der Auktionatoren (s. d.) [Abs. 3r
ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die
die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in
bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Bei
Beantwortung der Frage nach der Unzuver-
lässigkeit des Gewerbetreibenden ist die Lage
der Verhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung
maßgebend (O#G. vom 8. Febr. 1909 —
Pr BBl. 30, 407). Der Verwaltungsrichter hat
das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten
des Gewerbetreibenden festzustellen und zu
würdigen (OVG. vom 7. Jan. 1907 — Pr-
VBl. 29, 302). Eine weit zurückliegende Ver-
urteilung wegen Untreue begründet nicht die
Annahme der Unzuverlässigkeit. Ist ein Ge-
werbetreibender wegen Querulantenwahnsinns
außer Strafverfolgung gesetzt, so ist eine Un-
Oberschlesien, Vf. der Reg. in zuverlässigkeit nicht anzunehmen, wenn eine Ent-
Oppeln vom 20. Sept. 1872 (U BBl. 761): Der mündigung nicht erfolgt ist (OV.G. vom 31. Jan.