Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unterstaatsselretäre — Unterstützungswohnsitz 
Bei den Gerichten erfolgt die Vollziehung viel- 
fach, selbst bei Ausfertigungen, durch den Ge- 
richtsschreiber (z. B. ZPO. 8 299 Abs. 1). Wegen 
der U. bei den Regierungen s. § 32 Reg Instr. 
vom 23. Okt. 1817 (GS. 248), Nr. VIII der 
Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) und 
Zirk Af. vom 9. Febr. 1884 (MBl. 15) III, so- 
wie AOrder vom 20. Okt. 1894 und Erl. vom 
12. Nov. 1894 (MBl. 197) und jetzt die Grundzüge 
  
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Beamtenvereine; 
eine VI. 
Unterstützungswohnsitz. I. Allgemeines. 
Welcher Armenverband (s. d.) die Kosten einer 
gewährten Armenpflege im einzelnen Falle 
endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob 
der unterstützte Hilfsbedürftige in einem Orts- 
armenverband (s. d.) einen U. hat (uUW G. 8§ 9 
bis 27). Ein solcher U. wird erworben 
Kriegerver- 
für eine (vereinfachte) Geschäftsordnung der Re= entweder durch Aufenthalt oder durch Verehe- 
gierungen vom 17. Juni 1910 Nr. XI; über die lichung oder durch Abstammung. Durch Aufent- 
bei dem Oberverwaltungsgericht, bei den Pro- 
vinzialräten, den Bezirksausschüssen, den Berg- 
ausschüssen und den Kreis(Stadthausschüssen ent- 
halten die Regulative für diese Behörden Be- 
stimmungen. Das Verfahren, Ausfertigungen 
von Schiedsgerichtsurteilen mit einem Faksimile= 
abdruck des Namens des Vorsitzenden als Unter- 
schrift zu versehen, widerspricht der Bestimmung 
des § 25 Abs. 3 der V., betr. das Verfahren 
vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche- 
rung, vom 22. Nov. 1900 — RBl. 1017 — 
(RVA. in Arb Versorg. 26, 681). Ebenso ist die 
Unterfertigung des Bescheids des Organs einer 
Berufsgenossenschaft über die Feststellung einer 
Entschädigung durch Namensstempel unzulässig 
(Entsch. des erweiterten Senats des RVA. vom 
27. Febr. 1909 — A#. 25, 433). Protokolle über 
Zeugen= und Sachverständigenaussagen werden 
von den Zeugen oder Sachverständigen nicht 
mer unterschrieben (ZPO. §§ 162, 163 und 
entsprechend im Strafprozeß, Verwaltungs- 
prozeß und im Verfahren der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit). Uber die Verwendung des Tinten- 
stifts bei U. s. Vf. des JM. vom 12. Dez. 1910 
(JWVBl. 422). Eine mit Tintenstift vollzogene 
U. ist als eine ordnungsmäßige U. im Sinne 
des Art. 9 AcG BO. zu betrachten (KG. im 
Pr BBl. 29, 540). S. auch Namens= 
unterschrift und wegen der U. unter der 
Klage und anderen Prozeßschriften die be- 
treffenden Art., wegen der unter einer Straf- 
androhung Zwangsmittel III. 
Gerland, Datierung und Unterzeichnung amtlicher 
Schriftstücke, im Pr VBl. 32, 325. 
Unterstaatssekretäre sind die Stellvertreter 
der Minister in Behinderungsfällen, mit Aus- 
schluß jedoch derjenigen Obliegenheiten, welche 
verfassungsmäßig die Übernahme einer politi- 
schen Verantwortung in sich schließen. Sie 
sind in der Regel zugleich Leiter einer Mini- 
sterialabteilung und haben den Geschäftsgang 
im Ministerium zu überwachen. Die U. ge- 
hören zu denjenigen Beamten, welche gemäß 
§ 87 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden 
können. Das gleiche gilt von den U. der Reichs- 
ämter, sowie der Reichskanzlei nach § 25 RBG. 
Betreffs des U. im Staatsministerium s. d. 
Das Mdöll. hat zwei Unterstaatssekretäre. 
Unterstützungskassen. Freie Innungen kön- 
nen U. mit Beitrittszwang, Zwangsinnungen 
nur solche ohne Beitrittszwang errichten (GewO. 
§ 81 b Ziff. 3, § 100 n Abs. 1). Auch der In- 
nungsverband kann nur U. ohne Beitrittszwang 
errichten (GewO. § 104 i), die Errichtung er- 
folgt durch Nebenstatut. U. können Zuschuß- 
kassen für die Invalidenversicherung sein (s. 
Invalidenversicherung X). S. auch 
  
halt erwirbt in einem OA#. nach dem In- 
krafttreten der Nov. z. U G. vom 30. Mai 1908 
— Rl. 1908 S. 377, 381 — (s. Armen- 
gesetzgebung), dem 1. April 1909, den U. 
jeder, der dort nach zurückgelegtem 16. Lebens- 
jahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat; durch Ver- 
ehelichung erwirbt die Ehefrau den U. des 
Mannes, durch Abstammung erwerben ehe- 
liche und diesen gesetzlich gleichstehende Kinder 
den U. des Vaters und uneheliche den der 
Mutter. Der erworbene U. geht verloren 
durch Erwerbung eines anderweiten U. und burch 
einjährige ununterbrochene Abwesenheit na 
zurückgelegtem 16. Lebensjahre. Die Vorschriften 
der Nov. vom 30. Mai 1908, auf Grund deren 
das Unterstützungswohnsitzgesetz in neuer Fassung 
veröffentlicht worden ist (R#Bl. 380), finden auf 
alle nach dem 1. April 1909 eintretenden neuen 
Unterstützungsfälle Anwendung, gleichviel, ob 
an diesem Tage der den Erwerb des U. be- 
gründende Aufenthalt noch bestanden hat oder 
nicht (BAH. vom 6. Nov. 1909). — Der Erwerb 
oder Verlust des U. kann durch Vertrag oder 
Verzicht der beteiligten Behörden oder Per- 
sonen nicht ausgeschlossen werden (UW G. 8§ 64). 
II. Erwerb und Verlust des U. 
durch Aufenthalt (UW G. §§ 10—12, 
22—26). Die einjährige Frist für den 
Erwerb oder Verlust läuft von dem Tage ab, 
an welchem der Aufenthalt oder die Abwesen- 
heit begonnen hat. Durch den Eintritt in eine 
Kranken--, Bewahr= oder Heilanstalt wird weder 
der Aufenthalt noch die Abwesenheit begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Ar- 
beitsleute, Wirtschaftsbeamte, Pächter oder an- 
dere Mietsleute der Wechsel des Aufenthalts zu 
bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Her- 
kommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt 
der übliche Umzugstermin als Anfang des 
Aufenthalts oder der Abwesenheit, sofern nicht 
zwischen diesem Termin und dem Tage, an wel- 
chem der Aufenthalt oder die Abwesenheit wirk- 
lich begonnen hat, ein mehr als siebentägiger 
Zeitraum gelegen hat. Wird der Aufenthalt 
unter Umständen begonnen oder ist die Ab- 
wesenheit durch Umstände veranlaßt, durch 
welche die Annahme der freien Selbst- 
bestimmung bei der Wahl des Aufenthalts 
ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der 
einjährigen Frist erst mit dem Tage, an wel- 
chem diese Umstände aufgehört haben. Treten 
solche Umstände erst nach dem Beginn des 
Aufenthalts oder der Abwesenheit ein, so ruht 
während ihrer Dauer der Lauf der Frist. Die 
Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, 
Lehrers, öffentlichen oder Privatbeamten, so- 
wic einer nicht bl# zur Erfüllung der Militär-
	        
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