794 Unterstützungswohnsitz
pflicht dienenden Militärperson gilt nicht als ein Hausstandes als gewöhnlicher Aufenthaltsort
Umstand der bezeichneten Art. Als Unter-(BAp. 33, 1; 36, 16). Dies gilt auch von Loko-
brechung des Aufenthalts wird eine freiwillige motivführern und anderem Zugpersonal, Postil-
Entfernung und als Unterbrechung der Ab= lionen, Schiffern, Geschäftsreisenden u. dgl.
wesenheit die Rückkehr nicht angesehen, wenn, Haben Arbeiter keinen eigenen Hausstand (wie
aus den Umständen, unter denen Entfernung z. B. unverheiratete Sachsengänger), so ist ihr
oder Rückkehr erfolgen, die Absicht erhellt, den Arbeitsort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
Aufenthalt beizubehalten bzw. (bei der Rück= anzusehen (B##. 4, 3; 10, 5; 17, 4; 29, 21;
kehr) ihn nicht dauernd fortzusetzen. Der Lauf
der Frist ruht während der Dauer der von
einem A#. gewährten öffentlichen Unterstützung,
er wird unterbrochen durch den von einem
37, 4.
Bei Studenten gilt der Universitätsort
als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (B2#.
40, 9). Ein gleichzeitiger Aufenthalt an zwei
Orten ist nicht möglich (BAH. 26, 5). — Die
Au. auf Grund des § 5 Freizüg G. gestellten einjährige Frist beginnt mit dem Tagec, an
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur
Übernahme (s. d.) eines Hilfsbedürftigen, und
zwar von dem Tage ab, an welchem der Antrag
an den betreffenden AV. oder an die vorgesetzte
Behörde eines der beteiligten A#. abgesandt
ist.
welchem der Aufenthalt oder die Abwesenheit
ihren Anfang nehmen, sie endet mit dem Ab-
lauf des letzten Tages des einjährigen Zeit-
raumes. Der Tag des Anzugs an einem Orte
ist hiernach in die Anwesenheitszeit, der Tag
Die Unterbrechung gilt jedoch als nicht er-des Wegzuges in die Abwesenheitszeit einzu-
folgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier rechnen (BA. 11, 8; 19, 53). Die Vorschriften
Monate weiter verfolgt oder wenn er erfolglos
geblieben ist (UWG. 88 14, 27). — Zu unter-
scheiden ist zwischen selbständigem und abge-
leitetem Erwerb des U. Der Erwerb des U.
durch Aufenthalt wird als selbständiger
Erwerb, der durch Verehelichung oder Ab-
stammung dagegen als abgeleiteter be-
zeichnet. Voraussetzung für den selbständigen
Erwerb ist das Alter von 16 Jahren (Armen-
mündigkeit) und Willensfreiheit. Hört letztere
auf, so wird der vorher erworbene U. bei-
behalten. Der Erwerb eines neuen U. führt
stets zum Verlust des alten. Der Verlust kann
aber auch eintreten (z. B. durch Abwesenheit im
Auslande), ohne daß ein neuer U. erworben
wird. Der einjährige Aufenthalt braucht seit
dem Inkrafttreten der Nov. z. UWG. vom
30. Mai 1908 (§ 10 Abs. 2) nicht mehr stets in
ein und demselben OA. stattgefunden zu haben.
Vielmehr wird, wenn in der örtlichen Abgren-
zung der OA#. während des Laufes der ein-
jährigen Frist Anderungen eingetreten sind,
deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurück-
bezogen. Es genügt also zum Erwerbe des U.
ein einjähriger ununterbrochener Aufenthalt in
dem räumlichen Bezirk eines O#.
auch dann, wenn dieser Bezirk während jenes
Aufenthalts mit einem anderen OA#. ver-
einigt worden ist. Das gleiche gilt für den
Verlust des U. durch einjährige ununterbrochene
Abwesenheit (§ 22 Abs. 2). Der Aufenthalt
einer Person ist ihr gewöhnlicher, wenn
der Aufenthaltsort sich als der Mittelpunkt ihrer
Lebensverhältnisse darstellt, der stets nur vor-
übergehend mit der Absicht der Rückkehr nach
Fortfall des Grundes für die Abwesenheit er-
lassen wird (BApP. 33, 3; 37, 1). Daher haben
verheiratete Arbeiter ihren gewöhnlichen Aufent-
halt an dem Orte, wo ihre Familie wohnt,
nicht an dem Orte ihrer Beschäftigung, wenn
sie nach Beendigung der Arbeit dorthin regel-
mäßig zurückkehren, dagegen an dem ständigen
Arbeitsorte, wenn sie dort auch nächtigen und
nur gelegentlich besuchsweise zu ihrer an einem
anderen Orte wohnenden Familie sich begeben
(BAp. 23, 3). Sind Personen nicht dauernd
B##41, 21).
des Be#. über die Berechnung der Fristen
finden keine Anwendung (Bo. 39, 7). — Die
Bestimmung, daß der Aufenthalt durch Eintritt
in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt nicht
begonnen wird, bezieht sich nur auf solche Per-
sonen, die als Pfleglinge in eine solche
Anstalt aufgenommen werden, nicht auf das Ver-
waltungspersonal (Arzte, Krankenwärter, Dienst-
boten usw.) der Anstalt (BA. 8, 16; 33, 3),
auch nicht auf solche Pfleglinge, die nach den
Satzungen der Anstalt nicht in diese gehören
Bewahranstalten sind
alle Anstalten, die zum Schutze von Personen
gegen leibliche oder sittliche Schädigungen be-
stimmt sind, die dieses Schutzes bedürfen
(z. B. Hospitäler, Siechenhäuser, Idiotenanstalten,
Blindenanstalten, Arbeiterkolonien, Asyle für
sittlich verwahrloste Personen u. dgl.) Bo#.
11, 9; 12, 3; 14, 9; 16, 3l, gleichviel, ob der
Eintritt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt (BAH.
22, 10; 31, 7). Der Lauf einer Frist, der be-
reits vor dem Eintritt in die Anstalt begonnen
hatte, wird durch den Eintritt nicht gehemmt
(BA. 22, 7; 41, 14). — Der übliche Umzugs-
termin kommt für Beginn und Verlust des
Aufenthalts nicht nur bei Personen in Be-
tracht, welche der arbeitenden oder dienenden
Klasse angehören, sondern bei allen Wohnungs-
mietern (BAßH. 23, 8), jedoch nur für das Fa-
milienhaupt und die seinen U. teilenden An-
gehörigen, aber nicht für sonstige mit ihm zu-
sammenwohnende Verwandte (B##. 10, 15).
Ein üblicher Umzugstermin kommt als Anfang
des Aufenthalts nicht in Betracht für die Mieter
von Schlafstellen, bei denen eine bestimmte
Mietzeit nicht vereinbart ist oder ein Wechsel
am Beginn jedes Monats stattfinden kann (BA.
39, 9). — Zu den Umständen, durch welche die
Annahme der freien Selbstbestim-
mung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus-
geschlossen wird, gehört namentlich die Aufent-
haltsbeschränkung durch Verhaftung, Vollstreckung
von Freiheitsstrafen, polizeiliche Verwahrung,
Zwangsheilung in einer Krankenanstalt (BA.-
13, 11; 33, 5), Anweisung des Aufenthalts bei
vorläufiger Entlassung aus der Strafhaft (Ba##.
an demselben Arbeitsorte tätig, sondern müssen 24, 13), ferner durch Unterbringung in einc
sie ihn häufig wechseln oder gar ihre Tätigkeit
im Umherziehen ausüben, so gilt der Ort ihres
Irrenanstalt bei Personen, deren Geisteszustand
in dem Maße getrübt ist, daß richtiges Er-