Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

794 Unterstützungswohnsitz 
pflicht dienenden Militärperson gilt nicht als ein Hausstandes als gewöhnlicher Aufenthaltsort 
Umstand der bezeichneten Art. Als Unter-(BAp. 33, 1; 36, 16). Dies gilt auch von Loko- 
brechung des Aufenthalts wird eine freiwillige motivführern und anderem Zugpersonal, Postil- 
Entfernung und als Unterbrechung der Ab= lionen, Schiffern, Geschäftsreisenden u. dgl. 
wesenheit die Rückkehr nicht angesehen, wenn, Haben Arbeiter keinen eigenen Hausstand (wie 
aus den Umständen, unter denen Entfernung z. B. unverheiratete Sachsengänger), so ist ihr 
oder Rückkehr erfolgen, die Absicht erhellt, den Arbeitsort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts 
Aufenthalt beizubehalten bzw. (bei der Rück= anzusehen (B##. 4, 3; 10, 5; 17, 4; 29, 21; 
  
kehr) ihn nicht dauernd fortzusetzen. Der Lauf 
der Frist ruht während der Dauer der von 
einem A#. gewährten öffentlichen Unterstützung, 
er wird unterbrochen durch den von einem 
37, 4. 
  
Bei Studenten gilt der Universitätsort 
als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (B2#. 
40, 9). Ein gleichzeitiger Aufenthalt an zwei 
Orten ist nicht möglich (BAH. 26, 5). — Die 
Au. auf Grund des § 5 Freizüg G. gestellten einjährige Frist beginnt mit dem Tagec, an 
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur 
Übernahme (s. d.) eines Hilfsbedürftigen, und 
zwar von dem Tage ab, an welchem der Antrag 
an den betreffenden AV. oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der beteiligten A#. abgesandt 
ist. 
  
welchem der Aufenthalt oder die Abwesenheit 
ihren Anfang nehmen, sie endet mit dem Ab- 
lauf des letzten Tages des einjährigen Zeit- 
raumes. Der Tag des Anzugs an einem Orte 
ist hiernach in die Anwesenheitszeit, der Tag 
Die Unterbrechung gilt jedoch als nicht er-des Wegzuges in die Abwesenheitszeit einzu- 
folgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier rechnen (BA. 11, 8; 19, 53). Die Vorschriften 
Monate weiter verfolgt oder wenn er erfolglos 
geblieben ist (UWG. 88 14, 27). — Zu unter- 
scheiden ist zwischen selbständigem und abge- 
leitetem Erwerb des U. Der Erwerb des U. 
durch Aufenthalt wird als selbständiger 
Erwerb, der durch Verehelichung oder Ab- 
stammung dagegen als abgeleiteter be- 
zeichnet. Voraussetzung für den selbständigen 
Erwerb ist das Alter von 16 Jahren (Armen- 
mündigkeit) und Willensfreiheit. Hört letztere 
auf, so wird der vorher erworbene U. bei- 
behalten. Der Erwerb eines neuen U. führt 
stets zum Verlust des alten. Der Verlust kann 
aber auch eintreten (z. B. durch Abwesenheit im 
Auslande), ohne daß ein neuer U. erworben 
wird. Der einjährige Aufenthalt braucht seit 
dem Inkrafttreten der Nov. z. UWG. vom 
30. Mai 1908 (§ 10 Abs. 2) nicht mehr stets in 
ein und demselben OA. stattgefunden zu haben. 
Vielmehr wird, wenn in der örtlichen Abgren- 
zung der OA#. während des Laufes der ein- 
jährigen Frist Anderungen eingetreten sind, 
deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurück- 
bezogen. Es genügt also zum Erwerbe des U. 
ein einjähriger ununterbrochener Aufenthalt in 
dem räumlichen Bezirk eines O#. 
auch dann, wenn dieser Bezirk während jenes 
Aufenthalts mit einem anderen OA#. ver- 
einigt worden ist. Das gleiche gilt für den 
Verlust des U. durch einjährige ununterbrochene 
Abwesenheit (§ 22 Abs. 2). Der Aufenthalt 
einer Person ist ihr gewöhnlicher, wenn 
der Aufenthaltsort sich als der Mittelpunkt ihrer 
Lebensverhältnisse darstellt, der stets nur vor- 
übergehend mit der Absicht der Rückkehr nach 
Fortfall des Grundes für die Abwesenheit er- 
lassen wird (BApP. 33, 3; 37, 1). Daher haben 
verheiratete Arbeiter ihren gewöhnlichen Aufent- 
halt an dem Orte, wo ihre Familie wohnt, 
nicht an dem Orte ihrer Beschäftigung, wenn 
sie nach Beendigung der Arbeit dorthin regel- 
mäßig zurückkehren, dagegen an dem ständigen 
Arbeitsorte, wenn sie dort auch nächtigen und 
nur gelegentlich besuchsweise zu ihrer an einem 
anderen Orte wohnenden Familie sich begeben 
(BAp. 23, 3). Sind Personen nicht dauernd 
B##41, 21). 
  
  
des Be#. über die Berechnung der Fristen 
finden keine Anwendung (Bo. 39, 7). — Die 
Bestimmung, daß der Aufenthalt durch Eintritt 
in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt nicht 
begonnen wird, bezieht sich nur auf solche Per- 
sonen, die als Pfleglinge in eine solche 
Anstalt aufgenommen werden, nicht auf das Ver- 
waltungspersonal (Arzte, Krankenwärter, Dienst- 
boten usw.) der Anstalt (BA. 8, 16; 33, 3), 
auch nicht auf solche Pfleglinge, die nach den 
Satzungen der Anstalt nicht in diese gehören 
Bewahranstalten sind 
alle Anstalten, die zum Schutze von Personen 
gegen leibliche oder sittliche Schädigungen be- 
stimmt sind, die dieses Schutzes bedürfen 
(z. B. Hospitäler, Siechenhäuser, Idiotenanstalten, 
Blindenanstalten, Arbeiterkolonien, Asyle für 
sittlich verwahrloste Personen u. dgl.) Bo#. 
11, 9; 12, 3; 14, 9; 16, 3l, gleichviel, ob der 
Eintritt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt (BAH. 
22, 10; 31, 7). Der Lauf einer Frist, der be- 
reits vor dem Eintritt in die Anstalt begonnen 
hatte, wird durch den Eintritt nicht gehemmt 
(BA. 22, 7; 41, 14). — Der übliche Umzugs- 
termin kommt für Beginn und Verlust des 
Aufenthalts nicht nur bei Personen in Be- 
tracht, welche der arbeitenden oder dienenden 
Klasse angehören, sondern bei allen Wohnungs- 
mietern (BAßH. 23, 8), jedoch nur für das Fa- 
milienhaupt und die seinen U. teilenden An- 
gehörigen, aber nicht für sonstige mit ihm zu- 
sammenwohnende Verwandte (B##. 10, 15). 
Ein üblicher Umzugstermin kommt als Anfang 
des Aufenthalts nicht in Betracht für die Mieter 
von Schlafstellen, bei denen eine bestimmte 
Mietzeit nicht vereinbart ist oder ein Wechsel 
am Beginn jedes Monats stattfinden kann (BA. 
39, 9). — Zu den Umständen, durch welche die 
Annahme der freien Selbstbestim- 
mung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus- 
geschlossen wird, gehört namentlich die Aufent- 
haltsbeschränkung durch Verhaftung, Vollstreckung 
von Freiheitsstrafen, polizeiliche Verwahrung, 
Zwangsheilung in einer Krankenanstalt (BA.- 
13, 11; 33, 5), Anweisung des Aufenthalts bei 
vorläufiger Entlassung aus der Strafhaft (Ba##. 
an demselben Arbeitsorte tätig, sondern müssen 24, 13), ferner durch Unterbringung in einc 
sie ihn häufig wechseln oder gar ihre Tätigkeit 
im Umherziehen ausüben, so gilt der Ort ihres 
Irrenanstalt bei Personen, deren Geisteszustand 
in dem Maße getrübt ist, daß richtiges Er-
	        
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