Unterstützungswohnsitz
kennen und zwangsfreies Wollen hinsichtlich der
Wahl des Aufenthalts ausgeschlossen ist, aber
nicht bei Personen, die an geistiger Beschränkt-
heit, Trübsinn oder Wahnvorstellungen nur in
einem Grade leiden, der sie der freien Selbst-
bestimmung in der Wahl des Aufenthalts nicht
beraubt (BAp. 19, 13; 22, 5; 23, 11). Zwingende
Beweggründe für die Wahl des Aufenthalts
beseitigen die freie Selbstbestimmung nicht (BAP.
16, 8; 35, 10; 36, 13; 40, 7); dagegen liegt sie
nicht vor bei Unterbringung eines Zwangs-
erziehungszöglings in einen Dienst (BAp. 40, 4).
— Unfreiwillige Entfernungen aus einem Ort
(z. B. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Ab-
leistung der Militärpflicht, polizeiliche Auswei-
sung) begründen keine Unterbrechung der
Aufenthaltsfrist, sondern ein Ruhen ihres
Laufes, so daß die Rückkehr als Fortsetzung des
früheren Aufenthalts gilt (BAH. 28, 31; 30, 20;
33, 6). Ob bei einer freiwilligen Entfernung
die Absicht bestand, den Aufenthalt als gewöhn-
lichen beizubehalten oder ihn aufzugeben, und
ob bei der Rückkehr beabsichtigt wurde, den
Aufenthalt dauernd fortzusetzen oder nicht, kann
nur aus den Umständen des Einzelfalls ent-
nommen werden (BAPH. 14, 21; 38, 6). Im
Prozesse liegt der Beweis dafür, daß eine Ent-
fernung die Aufenthaltsfrist nicht unterbrochen.
oder daß eine Rückkehr die Abwesenheitsfrist
unterbrochen hat, demjenigen AV. ob, der einen
Anspruch darauf stützt, daß der U. bei dem in
Anspruch genommenen A#. begründet sei (Ba.
18, 8; 23, 18 ff.). Umgekehrt hat der klagende
Au., wenn er die Landarmeneigenschaft des
Unterstützten behauptet, gegebenenfalls nachzu-
weisen, daß die Entfernung den Erwerb des
U. gehindert, weil sie als Unterbrechung des
Aufenthalts gewirkt hat, und daß die Rückkehr
dem Verluste des U. nicht entgegengestanden,
weil sie die Abwesenheit nicht unterbrochen hat
(BeAp. 24, 27; 32, 25). Im einzelnen ist in
der Rechtsprechung des BA. angenommen,
daß Reisen, die nur zu kurzen Besuchen oder
sonstigen vorübergehenden Zwecken unternom-
men werden, insbesondere um die Erwerbs-
verhältnisse an einem anderen Orte zu erfahren,
den Aufenthalt, und daß die Rückkehr zur Er-
ledigung vorübergehender Geschäfte, insbeson-
dere zur Beschaffung von Ausweispapieren, Klei-
dungsstücken, Besuch der Angehörigen, die Ab-
wesenheit nicht unterbrechen (BAH. 2, 16; 3,
30; 4, 17; 7, 13; 8, 7; 10 S. 1, 4; 27, 3; 38, 5).
Ob nur vorübergehende Abwesenheit und nur
besuchsweise Rückkehr vorliegt, muß nach den
tatsächlichen Umständen jedes einzelnen Falles
entschieden werden. Hierbei sind weder die von
der betreffenden Person abgegebenen Erklä-
rungen, daß sie den Aufenthalt beibehalten oder
nur besuchsweise kommen zu wollen, noch die
Dauer der Entfernung oder des Besuchs von
ausschlaggebender Bedeutung (BAp. 21, 14;
22, 4; 37, 1). — Die Gewährung einer öffent-
lichen Unterstützung bewirkt ein Ruhen des
Fristenlaufes nur, wenn sie notwendig
gewesen ist, da sie sich sonst nicht als Ausübung
der öffentlichen Armenpflege darstellt (BA.
32, 34). Als Zeitpunkt der Gewährung kann
schon der Zeitpunkt der Benachrichtigung des
Hilfsbedürftigen von der Bewilligung der Unter-
795
stützung angesehen werden, wenn die Empfang-
nahme von ihm verzögert wird (BA. 19, 25).
Anderseits kann eine tatsächlich nicht gewährte
Unterstützung als am Tage des Bedürfnisses ge-
währt angesehen werden, wenn durch die pflicht-
widrige Vorenthaltung der Unterstützung von
dem endgültig verpflichteten AV. eine Abschie-
bung der Unterstützungspflicht auf einen anderen
Au. bezweckt worden ist (BA. 9, 5). Anders
ist die Sachlage zu beurteilen, wenn der vorläufig
fürsorgepflichtige A#. des Aufenthalts die Ge-
währung von Unterstützung verzögert (BAfp. 16,
24). Der säumige AV. kann niemals die Ver-
zögerung zu seinem Vorteil geltend machen
(BaA. 21, 25). Durch nachträgliche Bezahlung
von Leistungen für einen Hilfsbedürftigen, zu
der sich der AV. nicht vorher verpflichtet hatte,
kann die Hemmung des Fristenlaufs für die Ver-
gangenheit ebensowenig herbeigeführt werden,
wie durch nachträgliche Gewährung einer Unter-
stützung für einen bereits abgelaufenen Zeit-
raum (B#. 41, 27). — Die Frist ruht während
desienigen Zeitraums, für welchen die Unter-
stützung gewährt worden ist, doch ist bei Ge-
währung von Kleidungsstücken u. dgl. nicht deren
ganze Tragezeit als Zeitraum der Unterstützung
anzusehen (BApH. 33 S. 11, 14). Auch sonstige
Unterstützungen, die zur Befriedigung einmaliger
Bedürfnisse gegeben worden sind, wie z. B. die
Lieferung einer Krücke oder eines künstlichen
Beins, führen ein Ruhen des Fristenlaufs nur
für den Tag der Gewährung herbei (B. 32,
28; 39, 10). — Als öffentliche Unterstützung
gelten auch Leistungen von Privatpersonen, die
von dem A#. nur vorgeschoben worden sind,
um den Schein zu erwecken, daß Armenpflege
nicht gewährt, und daher der U. an einem
anderen Orte durch unterstützungsfreien Aufent-
halt erworben sei (BAH. 11, 19; 13, 15; 23, 29).
Ob eine Leistung des A#. als eine den Fristen-
lauf hemmende Unterstützung zu betrachten ist,
hängt von dem am Orte der Unterstützung hin-
sichtlich der Art und des Maßes der Armen-
pflege geltenden Rechte ab. Nicht nur die un-
mittelbare Unterstützung eines Hilfsbedürftigen,
sondern auch die mittelbare, die er durch Hilfe-
leistung an die seinen U. teilenden Angehörigen
(Ehefrau und Kinder unter 16 Jahren) erhält,
hemmt für ihn den Fristenlauf (BA. 20, 17;
22, 132; 24, 32). Die spätere Erstattung der
Unterstützung durch privatrechtlich hierzu Ver-
pflichtete macht die Unterbrechung des Fristen-
laufs nicht rückgängig (BAH. 34, 29), ebenso-
wenig die Erstattung aus einer Unfallrente des
Unterstützten (BAß. 36, 22), wohl aber die Er-
stattung der vom A#V. einem Mitglied einer
Krankenkasse gewährten Unterstützung durch diese
Kasse gemäß KVG. §. 77 von dem A#. (BAH.
24, 28; 30, 94; 37, 11). — Während das Ruhen
der Frist nur zur Folge hat, daß der betreffende
Zeitraum des Ruhens auf die Frist nicht zur
Anrechnung kommt, bewirkt die Unter-
brechung der Frist (durch Stellung des
Übernahmeantrags), daß die bisher abgelaufene
Zeit auch später außer Betracht bleibt und eine
neue einjährige Frist zu laufen beginnt, so-
bald Unterstützung nicht mehr gewährt wird.
Der Antrag muß, um die Unterbrechung zu be-
wirken, auf Grund des § 5 Freizüg G. gestellt