Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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sein und die Anerkennung der Übernahmepflicht 
zum Gegenstande haben (BAH. 21, 33; 26| 
S. 41, 44, 124). Er setzt stets voraus, daß Unter- 
stützung bereits gewährt ist, und zwar aus ande- 
ren Gründen als wegen einer nur vorüber- 
gehenden Hilfsbedürftigkeit. Die Aner- 
kennung der Übernahmepflicht unterbricht den 
Lauf der Frist auch dann, wenn der A#. des 
Aufenthalts des Hilfsbedürftigen die übernahme 
nicht vorher verlangt, sondern nur nachträglich 
sein Einverständnis mit der Überführung erklärt 
hatte (BAH. 28, 42). Das Anerkenntnis muß 
aber, um diese Wirkung zu haben, bestimmt 
und unbedingt abgegeben worden sein (BAH. 
22, 29). Es bewirkt die Unterbrechung von dem 
Tage ab, an welchem der unterstützende AV. dem 
anerkennenden gegenüber erklärt, daß er von 
seinem Überführungsrecht Gebrauch machen 
wolle (BA. 28, 42; 38, 12). Ein Antrag, der 
nicht das Familienhaupt, sondern nur ein seinen 
U. teilendes Familienglied betrifft, bewirkt gegen-411 
über dem ersteren nicht die Unterbrechung der 
Frist (BAH. 25 S. 12, 18). Wirkungslos wird 
der Antrag im Falle seiner Ablehnung, wenn 
er nicht bei der zuständigen Spruchbehörde 
weiter verfolgt wird (BAßH. 5, 25). — Die vor- 
esetzte Behörde, an welche der Antrag abzu- 
fenden ist, ist in Preußen für städtische A##. 
der Regierungspräsident, für ländliche AV. der 
Landrat. 
III. Erwerb des U. durch Verehe- 
lichung. Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte 
der Ehes ließung ab den U. des Mannes (UW G. 
§ 15). Sie verliert hiermit ihren bisherigen U. 
und für die Dauer der Ehe auch die Fähigkeit, 
selbständig einen solchen zu erwerben. Voraus- 
setzung ist hierbei die Gültigkeit der Ehe (Bo#.- 
35, 24). Ist der Ehemann bei Schließung der 
Ehe landarm, so wird es die Frau ebenfalls 
(BoA. 25, 163). Eine Ausnahme hiervon tritt 
ein, wenn und solange die Frau von dem Manne 
böslich verlassen ist (BG#B. § 1567) oder wäh- 
rend der Haft des Ehemannes oder infolge 
seiner ausdrücklichen Einwilligung oder 
kraft gesetzlicher Befugnis (BGB. §§ 1353 bis 
1366, 1566—1576) von ihm getrennt lebt und 
hierbei ohne seine Beihilfe ihre Ernährung findet 
(AUW#G. § 17). Eine stillschweigende Einwilligung 
des Ehemannes hat diese Wirkung nicht (B. 
34, 36). Der gesetzlichen Befugnis der Frau 
zum Getrenntleben steht die tatsächliche Un- 
möglichkeit der Wiedervereinigung mit dem 
Manne gleich, beispielsweise wenn er ohne An- 
gabe seines künftigen Aufenthalts nach Amerika 
ausgewandert ist (BAH. 39, 13). Erforderlich 
ist ferner, daß die Frau auf Grund ihrer Befug- 
nis sich tatsächlich von dem Ehemanne getrennt b 
und sich nicht nur nach dem Fortgange des 
Mannes passiv verhalten hat (BAH. 38, 22). 
Sobald die Voraussetzung für den Erwerb eines 
selbständigen U. fortfällt, tritt die Abhängigkeit 
von dem U. des Ehemannes wieder ein. 
gegen hat eine Anderung in dem Grunde der 
Selbständigkeit nicht diese Folge (BAH. 32, 35). 
Der Beweis, daß eine Ehefrau nicht den ab- 
geleiteten U. ihres Ehemannes, sondern einen 
selbständigen U. besitzt, liegt im Streitverfahren 
dem beklagten AV. des U. des EChemannes ob 
  
Da-lffür 
Untersuchung (des Fleisches) — Untersuchungsmaxime 
Selbständigkeit ein, so behält die Frau den U., 
en der Ehemann in diesem Zeitpunkt besaß, 
als den ihrigen so lange, bis sie nach Erreichung 
des armenmündigen Alters ihn durch einjährige 
Abwesenheit selbständig verloren hat. Hierbei 
sind Unterstützungen, die während dieser Zeit 
der Ehemann erhält, oder Anderungen in dessen 
U. für den U. der Ehefrau ohne Einfluß (B. 
23, 47). Stirbt der Ehemann, während die Frau 
seinen U. teilt, oder wird während dieser Zeit 
die Ehe rechtskräftig getrennt, so behält die 
Witwe oder geschiedene Ehefrau den U., den 
sie bei Auflösung der Ehe besessen hat, fortan 
als einen selbständigen so lange, bis sie ihn durch 
einjährige Abwesenheit verloren oder einen 
anderen U. (durch Wiederverheiratung) erworben 
hat (UW G. § 16). Die Zeit, während deren die 
Frau schon vor Auflösung der Ehe von dem U. 
abwesend war, kommt bei Berechnung der ein- 
jährigen, Perlusifeit nicht in Betracht (BA.ö 2, 
IV. Erwerb des U. durch Abstam- 
mung. Einen abgeleiteten U. besitzen auch 
die ehelichen und ihnen gesetzlich gleichstehenden 
Kinder vor Eintritt des armenmündigen Alters 
von 16 Jahren (UW G. §§ 18, 19). Sie teilen 
bis dahin den U. des Vaters und, wenn ihre 
Mutter den Vater überlebt, den U. der Mutter. 
Stirbt Vater und Mutter vor dem 16. Lebens- 
jahr des Kindes, so behält es deren U. auch nach 
ihrem Tode als abgeleiteten bis zu jenem Zeit- 
punkt oder bis zum früheren Erwerb eines 
anderen abgeleiteten U. (z. B. durch Heirat oder 
Annahme an Kindes Statt) bei. Mit Voll- 
endung des 16. Lebensjahres wird der bisher 
besessene abgeleitete U. des Kindes zu einem 
selbständigen, für den die einjährige Verluftfrist 
erst von diesem Zeitpunkt ab zu laufen be- 
ginnt. Die wirtschaftliche Selbständig- 
keit oder Unselbständigkeit ist für die Selbständig- 
keit der Kinder in bezug auf den Erwerb und 
Verlust des U. ohne Bedeutung (B#. 10, 33). 
Dieselben Rechtsfolgen wie beim Tode des 
Vaters zu Lebzeiten der Mutter treten für die- 
jenigen Kinder ein, die bei einer Trennung 
der Ehe der Eltern ihrer Mutter folgen, so- 
fern diese infolge der Trennung selbständig in 
bezug auf Erwerb und Verlust des U. geworden 
ist. In gleicher Weise teilen die Kinder bei 
einer Scheidung der Ehe, wenn der Mutter 
rechtlich (B6 B. § 1635) die Erziehung der 
Kinder zusteht (AUW G. § 20), und ferner die un- 
ehelichen Kinder (uW G. § 21) den U. der 
Mutter. 
[Literatur f. bei Armengesetzgebung. 
Untersuchung (des Fleisches) s. Fleisch- 
eschau 
Untersuchungsämter (für ausländisches 
Fleisch) s. Fleischbeschau III; (für Nah- 
rungsmittel) s. Nahrungsmittel V. 
Untersuchungshaft s. Entschädigung 
Strafe und Untersuchungs- 
haft: auch Freiheit (persönliche) II. 
Untersuchungsmaxime s. Strafprozeß- 
ordnung III: Verwaltungsstreit- 
verfahren IV und Zwangsverstei- 
gerung II; auch Prozeßbetriebz; 
Prozeßleitung und Versäumnis- 
(BApP. 23, 46). Tritt die Voraussetzung für die urteile. «
	        
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