796
sein und die Anerkennung der Übernahmepflicht
zum Gegenstande haben (BAH. 21, 33; 26|
S. 41, 44, 124). Er setzt stets voraus, daß Unter-
stützung bereits gewährt ist, und zwar aus ande-
ren Gründen als wegen einer nur vorüber-
gehenden Hilfsbedürftigkeit. Die Aner-
kennung der Übernahmepflicht unterbricht den
Lauf der Frist auch dann, wenn der A#. des
Aufenthalts des Hilfsbedürftigen die übernahme
nicht vorher verlangt, sondern nur nachträglich
sein Einverständnis mit der Überführung erklärt
hatte (BAH. 28, 42). Das Anerkenntnis muß
aber, um diese Wirkung zu haben, bestimmt
und unbedingt abgegeben worden sein (BAH.
22, 29). Es bewirkt die Unterbrechung von dem
Tage ab, an welchem der unterstützende AV. dem
anerkennenden gegenüber erklärt, daß er von
seinem Überführungsrecht Gebrauch machen
wolle (BA. 28, 42; 38, 12). Ein Antrag, der
nicht das Familienhaupt, sondern nur ein seinen
U. teilendes Familienglied betrifft, bewirkt gegen-411
über dem ersteren nicht die Unterbrechung der
Frist (BAH. 25 S. 12, 18). Wirkungslos wird
der Antrag im Falle seiner Ablehnung, wenn
er nicht bei der zuständigen Spruchbehörde
weiter verfolgt wird (BAßH. 5, 25). — Die vor-
esetzte Behörde, an welche der Antrag abzu-
fenden ist, ist in Preußen für städtische A##.
der Regierungspräsident, für ländliche AV. der
Landrat.
III. Erwerb des U. durch Verehe-
lichung. Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte
der Ehes ließung ab den U. des Mannes (UW G.
§ 15). Sie verliert hiermit ihren bisherigen U.
und für die Dauer der Ehe auch die Fähigkeit,
selbständig einen solchen zu erwerben. Voraus-
setzung ist hierbei die Gültigkeit der Ehe (Bo#.-
35, 24). Ist der Ehemann bei Schließung der
Ehe landarm, so wird es die Frau ebenfalls
(BoA. 25, 163). Eine Ausnahme hiervon tritt
ein, wenn und solange die Frau von dem Manne
böslich verlassen ist (BG#B. § 1567) oder wäh-
rend der Haft des Ehemannes oder infolge
seiner ausdrücklichen Einwilligung oder
kraft gesetzlicher Befugnis (BGB. §§ 1353 bis
1366, 1566—1576) von ihm getrennt lebt und
hierbei ohne seine Beihilfe ihre Ernährung findet
(AUW#G. § 17). Eine stillschweigende Einwilligung
des Ehemannes hat diese Wirkung nicht (B.
34, 36). Der gesetzlichen Befugnis der Frau
zum Getrenntleben steht die tatsächliche Un-
möglichkeit der Wiedervereinigung mit dem
Manne gleich, beispielsweise wenn er ohne An-
gabe seines künftigen Aufenthalts nach Amerika
ausgewandert ist (BAH. 39, 13). Erforderlich
ist ferner, daß die Frau auf Grund ihrer Befug-
nis sich tatsächlich von dem Ehemanne getrennt b
und sich nicht nur nach dem Fortgange des
Mannes passiv verhalten hat (BAH. 38, 22).
Sobald die Voraussetzung für den Erwerb eines
selbständigen U. fortfällt, tritt die Abhängigkeit
von dem U. des Ehemannes wieder ein.
gegen hat eine Anderung in dem Grunde der
Selbständigkeit nicht diese Folge (BAH. 32, 35).
Der Beweis, daß eine Ehefrau nicht den ab-
geleiteten U. ihres Ehemannes, sondern einen
selbständigen U. besitzt, liegt im Streitverfahren
dem beklagten AV. des U. des EChemannes ob
Da-lffür
Untersuchung (des Fleisches) — Untersuchungsmaxime
Selbständigkeit ein, so behält die Frau den U.,
en der Ehemann in diesem Zeitpunkt besaß,
als den ihrigen so lange, bis sie nach Erreichung
des armenmündigen Alters ihn durch einjährige
Abwesenheit selbständig verloren hat. Hierbei
sind Unterstützungen, die während dieser Zeit
der Ehemann erhält, oder Anderungen in dessen
U. für den U. der Ehefrau ohne Einfluß (B.
23, 47). Stirbt der Ehemann, während die Frau
seinen U. teilt, oder wird während dieser Zeit
die Ehe rechtskräftig getrennt, so behält die
Witwe oder geschiedene Ehefrau den U., den
sie bei Auflösung der Ehe besessen hat, fortan
als einen selbständigen so lange, bis sie ihn durch
einjährige Abwesenheit verloren oder einen
anderen U. (durch Wiederverheiratung) erworben
hat (UW G. § 16). Die Zeit, während deren die
Frau schon vor Auflösung der Ehe von dem U.
abwesend war, kommt bei Berechnung der ein-
jährigen, Perlusifeit nicht in Betracht (BA.ö 2,
IV. Erwerb des U. durch Abstam-
mung. Einen abgeleiteten U. besitzen auch
die ehelichen und ihnen gesetzlich gleichstehenden
Kinder vor Eintritt des armenmündigen Alters
von 16 Jahren (UW G. §§ 18, 19). Sie teilen
bis dahin den U. des Vaters und, wenn ihre
Mutter den Vater überlebt, den U. der Mutter.
Stirbt Vater und Mutter vor dem 16. Lebens-
jahr des Kindes, so behält es deren U. auch nach
ihrem Tode als abgeleiteten bis zu jenem Zeit-
punkt oder bis zum früheren Erwerb eines
anderen abgeleiteten U. (z. B. durch Heirat oder
Annahme an Kindes Statt) bei. Mit Voll-
endung des 16. Lebensjahres wird der bisher
besessene abgeleitete U. des Kindes zu einem
selbständigen, für den die einjährige Verluftfrist
erst von diesem Zeitpunkt ab zu laufen be-
ginnt. Die wirtschaftliche Selbständig-
keit oder Unselbständigkeit ist für die Selbständig-
keit der Kinder in bezug auf den Erwerb und
Verlust des U. ohne Bedeutung (B#. 10, 33).
Dieselben Rechtsfolgen wie beim Tode des
Vaters zu Lebzeiten der Mutter treten für die-
jenigen Kinder ein, die bei einer Trennung
der Ehe der Eltern ihrer Mutter folgen, so-
fern diese infolge der Trennung selbständig in
bezug auf Erwerb und Verlust des U. geworden
ist. In gleicher Weise teilen die Kinder bei
einer Scheidung der Ehe, wenn der Mutter
rechtlich (B6 B. § 1635) die Erziehung der
Kinder zusteht (AUW G. § 20), und ferner die un-
ehelichen Kinder (uW G. § 21) den U. der
Mutter.
[Literatur f. bei Armengesetzgebung.
Untersuchung (des Fleisches) s. Fleisch-
eschau
Untersuchungsämter (für ausländisches
Fleisch) s. Fleischbeschau III; (für Nah-
rungsmittel) s. Nahrungsmittel V.
Untersuchungshaft s. Entschädigung
Strafe und Untersuchungs-
haft: auch Freiheit (persönliche) II.
Untersuchungsmaxime s. Strafprozeß-
ordnung III: Verwaltungsstreit-
verfahren IV und Zwangsverstei-
gerung II; auch Prozeßbetriebz;
Prozeßleitung und Versäumnis-
(BApP. 23, 46). Tritt die Voraussetzung für die urteile. «