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erlassen. Das Recht des Urhebers geht auf
die Erben über; ist der Fiskus oder eine
andere juristische Person Erbe, so erlischt das
U., soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen
Tode. Das Recht des Urhebers kann beschränkt
oder unbeschränkt, auch mit der Begrenzung auf
ein bestimmtes Gebiet übertragen wer-
den (§ 8 Litu G.; § 10 Kunstll G.). In diesem
Falle hat der Erwerber vorbehaltlich ander-
weiter Vereinbarungen nicht das Recht, an dem
Werke selbst, an dessen Titel (Bezeichnung) und
an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kür-
ungen oder andere Anderungen vorzunehmen,
sowot es sich nicht um Anderungen handelt, für
die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu
und Glauben nicht versagen kann (§ 9 Lit!U G.;
§ 12 Kunstu G.). Bei Kunstwerken und Wer-
ken der Photographie schließt die Veräuße-
rung des Originals oder einer Nachbildung,
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die
Übertragung des U. nicht in sich (§5 10 Abs. 4
Kunst UG.).
VII. Der Schutz, welcher dem Urheber
bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen rechts-
widrige Verletzungen des U. gewährt
wird, besteht in dem Rechte auf Schaden-
ersatz; in Strafen gegen den Zuwider-
handelnden und in Vernichtung der
widerrechtlich hergestellten oder
verbreiteten
Exemplare und die zur widerrechtlichen Verviel-
fältigung oder Vorführung des Werkes oder
eines Teiles desselben ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine
u#sw. Neben der Strafe (Geldstrafe, im Falle
der Nichtbeitreibbarkeit Gefängnis) kann auf
Verlangen des Berechtigten auf eine Geldbuße
bis zu 6000 KA erkannt werden, in welchem
Falle die Geltendmachung eines Schadenersatz-
anspruches ausgeschlossen wird. Auch kann der
Berechtigte statt der Vernichtung die Üüber-
lassung der hierzu bestimmten Exemplare und
Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen Ent-
schädigung, deren Höchstbetrag den Herstellungs-
kosten gleichkommt, verlangen. Die Strafver-
folgung tritt nur auf Antrag ein, ebenso die
Vernichtung, welche von dem Berechtigten so-
wohl im bürgerlichen Rechtsstreite wie im
Strafverfahren, und zwar im letzteren Falle
auch selbständig verfolgt werden kann. Schaden-
ersatzanspruch wie Strafverfolgung verjähren in
drei Jahren. Der Antrag auf Vernichtung ist
so lange zulässig, als widerrechtlich verbreitete
Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind
(55 36—48, 50—53 LitU G.; §s 31—45, 47—50
Kunstl G.).
VIII. Für sämtliche Bundesstaaten sind auf
Grund § 49 Litlli G. und § 46 Kunstu G. nach
näherer Bestimmung des Reichskanzlers Sach-
verständigenkammern eingesetzt, welche
verpflichtet sind, auf Erfordern des Gerichis
und der Staatsanwaltschaften Gutach en ab- 4. Sept. 1900 — JM l. 559 — Nr. 8).
Urkunden (Beglaubigung öffentlicher)
Vorsitzenden von den Gerichten als Sachver-
ständige vernommen werden. Vgl. hierzu
RéKek. vom 10. Mai 1907 (ZBl. 214), sowie
U BBl. 1907 S. 770 u. 771.
Kohler, urbeberrecht, 1907; Riezler, Deutsches
Urheber- und Ersfinderrecht, 1909, daselbst Literaturnach-
weis S. 7: Dungs, Lehrbuch des Urheberrechts, 1910;
Daude, Die Reichsgesetze über das Urheberrecht an
Werken der Literatur usw., 1910; Osterrieth, Kunst-
schutzgesetz, 1907.
Urkunden (Beglaubigung öffentlicher). Nach
dem Reichsgesetz, betr. die Beglaubigung öffent-
licher U., vom 1. Mai 1878 (REl. 89), welches
nicht bloß für den Prozeß, sondern ganz all-
gemein, z. B. auch für den Grundbuchverkehr
und die standesamtlichen Angelegenheiten, sowie
für Helgoland (V. vom 22. März 1891
REBl. 21 — Art. I Nr. VIII 11) gilt, be-
dürfen U., die von einer inländischen öffentlichen
Behörde (s. Behörden, öffentliche)
oder von einer mit öffentlichem Glauben ver-
sehenen Person des Inlandes ausgenommen
oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im In-
lande, d. i. im Deutschen Reiche, einer Be-
glaubigung (Legalisation) nicht und genügt zur
Annahme der Echtheit einer U., welche als
von einer ausländischen öffentlichen Behörde
oder von einer mit öffentlichem Glauben ver-
sehenen Person des Auslandes ausgestellt oder
aufgenommen sich darstellt, die Legalisation durch
einen Konsul oder Gesandten des Reichs. Zu den
der Legalisation gemäß § 1 des G. vom 1. Mai
1878 nicht bedürftigen inländischen Urkunden
gehören auch die von den Schutzgebietsbehörden
ausgestellten (JFosef im Recht 12, 569). Nach
den im Auslande geltenden Bestimmungen
können öffentliche U., welche im Inland er-
richtet und zur Vorlegung bei Behörden des
Auslandes bestimmt sind, diesem Zwecke in
manchen Fällen nur dann dienen, wenn nicht
bloß die Unterschrift des instrumentierenden Be-
amten legalisiert, sondern die U. überdies mit
der Bescheinigung versehen ist, daß sie den am
Orte ihrer Errichtung geltenden Gesetzen ent-
spricht und dadurch die Zuständigkeit jenes Be-
amten zur Aufnahme der U. sowie die Statt-
haftigkeit des Inhalts der letzteren bezeugt wird.
Nach der Instr. vom 22. März 1833 (v. Kampyh,
Jahrb. 41, 220) waren derartige Bescheini-
gungen in der Regel von den höheren Gerichten
(Landesjustizkollegien) zu erteilen. Jetzt hat
die Bescheinigung ebenso wie die gerichtliche
Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum
Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege
(As . vom 24. April 1878 — GS. 230 —
l43; PrFGG. vom 21. Sept. 1899 Art. 130 VI)
durch den Präsidenten des Landgerichts zu er-
folgen; betreffs der Richter und Beamten des
Amtsgerichts Berlin-Mitte ist sie dem Amts-
gerichtspräsidenten übertragen (Allg. Vf. vom
17. Okt. 1891 — JMl. 264 — und vom
ie
zugeben, auch auf Anrufen der Beteiligten be-Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation im
fugt sind, über Schadenersatzansprüche, Ver-
nichtung von Exemplaren usw., sowie Über-
1
diplomatischen Wege kann von dem Justiz-
minister auch dem zur Führung der Aussicht bei
lassung derselben an den Berechtigten gegen einem Amtsgericht berufenen Richter übertragen
Vergütung (s. VII) als Schiedsrichter zu handeln werden (8 43 a. E.).
Nähere Bestimmungen
und zu entscheiden. Die Mitglieder der Schieds-- über den Geschäftsgang bei der Legalisation
verständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zu-= von U. enthält die Allg. Vf. vom 20. April 1895
stimmung und nicht ohne Genehmigung des (JMl. 131).
Die Legalisation von U. ist,